Findok · Richtlinien
UP-5600
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
geltende FassungRichtlinie2023-0.233.162gilt ab 24.04.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-5600
Wortlaut laut Findok
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
Ein Verbot der Zollrückvergütung ist im gegenständlichen Abkommen nicht vorgesehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.233.162
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.151.233
- Stammnummer
- 77650
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 7)
- Gültig
- 24.04.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF