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Findok · Richtlinien

UP-5600

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

überholte Fassung (bis 23.04.2020)Richtlinie2020-0.197.580gilt ab 02.12.2019

Inhaltsverzeichnis der UP-5600

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.12.2019 bis 23.04.2020.

Wortlaut laut Findok

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle anlässlich der Einfuhr in die EU nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom WPA erfasst sein (siehe Abschnitt 4.); 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" der Côte d'Ivoire sein (siehe Abschnitt 5.); 3.die Ware muss aus Côte d'Ivoire unverändert in die EU befördert worden sein (siehe Abschnitt 6.); 4.die Erfüllung der unter Z 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (siehe Abschnitt 8.). 3.2. Präferenzzölle Für die Zollsätze und den Zollabbau gelten die Bestimmungen der Art. 10 ff des Abkommens samt zugehörigen Anhängen. Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr in die EU keine Zollpräferenz nach diesem Abkommen gewährt.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.197.580
GZ der Erstfassung
2020-0.151.233
Stammnummer
77650
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 7)
Gültig
02.12.2019 bis 23.04.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF