Findok · Richtlinien
UP-5600
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
überholte Fassung (bis 23.04.2020)Richtlinie2020-0.197.580gilt ab 02.12.2019
Inhaltsverzeichnis der UP-5600
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.12.2019 bis 23.04.2020.
Wortlaut laut Findok
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
3.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle anlässlich der Einfuhr in die EU nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.die Ware muss vom WPA erfasst sein (siehe Abschnitt 4.);
2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" der Côte d'Ivoire sein (siehe Abschnitt 5.);
3.die Ware muss aus Côte d'Ivoire unverändert in die EU befördert worden sein (siehe Abschnitt 6.);
4.die Erfüllung der unter Z 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (siehe Abschnitt 8.).
3.2. Präferenzzölle
Für die Zollsätze und den Zollabbau gelten die Bestimmungen der Art. 10 ff des Abkommens samt zugehörigen Anhängen.
Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr in die EU keine Zollpräferenz nach diesem Abkommen gewährt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.197.580
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.151.233
- Stammnummer
- 77650
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 7)
- Gültig
- 02.12.2019 bis 23.04.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF