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Findok · Richtlinien

UP-5600

2. Anwendungsbereich

überholte Fassung (bis 23.04.2020)Richtlinie2020-0.197.580gilt ab 02.12.2019

Inhaltsverzeichnis der UP-5600

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.12.2019 bis 23.04.2020.

Wortlaut laut Findok

2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in Côte d'Ivoire haben. Der räumliche Anwendungsbereich des WPA umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören. Art. 3 des Ursprungsprotokolls enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.197.580
GZ der Erstfassung
2020-0.151.233
Stammnummer
77650
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 7)
Gültig
02.12.2019 bis 23.04.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF