Findok · Richtlinien
UP-5600
2. Anwendungsbereich
überholte Fassung (bis 23.04.2020)Richtlinie2020-0.197.580gilt ab 02.12.2019
Inhaltsverzeichnis der UP-5600
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.12.2019 bis 23.04.2020.
Wortlaut laut Findok
2. Anwendungsbereich
Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in Côte d'Ivoire haben.
Der räumliche Anwendungsbereich des WPA umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören.
Art. 3 des Ursprungsprotokolls enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.197.580
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.151.233
- Stammnummer
- 77650
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 7)
- Gültig
- 02.12.2019 bis 23.04.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF