Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0615-W/02
Reinigung der Berufskleidung einer Heimhilfe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0615-W/02vom 21.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1996 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen
Berechnungsblatt ( in S und €) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
beantragte in ihrer Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1996 Aufwendungen für die
Reinigung von Berufsbekleidung in Höhe von 5.405,00 S als
Werbungskosten.
In der dem Antrag
beigefügten Begründung führte die Bw aus, dass sie bei der
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Heimhelferin (Betreuung
pflegebedürftiger Menschen, welche auch an Inkontinenz leiten), eine
arbeitsspezifische Bekleidung (blauweißen Kasack und weiße
Arbeitshose) tragen müsse. Die Bw gibt weiters an, dass diese Bekleidung,
getrennt von der übrigen Wäsche, täglich gewaschen und
gebügelt werde. Die Berufsbekleidung werde deshalb nicht mit der privaten
Bekleidung gewaschen, weil diese oft mit Kot, Urin und Bakterien von den
Patienten verschmutzt sei. Da die Berufsbekleidung für die
Berufsausübung keine bürgerliche Kleidung ist, sondern eine typische
Berufskleidung, kann von einem Aufteilungsverbot, gemäß
§ 20
EStG 1988 nicht gesprochen werden. Für die Reinigung sind Ausgaben
(Abnützung der Waschmaschine und des Bügeleisens, Verwendung von
Reinigungsmittel, Wasser und Energie) entstanden.
Die Kosten pro Waschgang wurden
von der Bw wie folgt berechnet:
|
|
Verbrauch
|
Kosten
|
Waschmaschine:
|
4,05
|
kw/h (pro
Waschvorgang)
|
ÖS
|
6,71
|
|
110
|
Liter
Wasser
|
ÖS
|
0,99
|
Bügeln:
|
0,2
|
kw/h (für
10 min bügeln)
|
ÖS
|
0,33
|
Senkgrube:
|
110
|
Liter
|
ÖS
|
10,19
|
Waschmittel:
|
pro
|
Waschgang
|
ÖS
|
3,00
|
Energieabgabe:
|
pro
|
kw/h ÖS
0,10
|
ÖS
|
0,40
|
Gesamtkosten
pro Waschgang
|
ÖS
|
21,62
Von diesem
Wert ausgehend, ermittelte die Bw den angefallenen Aufwand für die
Reinigung der Arbeitskleidung für, laut ihrer Angabe, ca. 250 Arbeitstage
im Jahr 1996 (inkl. Wochenenddienst) mit 5.405,00 S.
Abschließend verwies der
Bw noch auf die Entscheidung 93/15/0122 des VwGH, in der die Reinigung von
typischer Berufskleidung behandelt wurde.
Im Zuge der Veranlagungen
wurden diese Werbungskosten nicht anerkannt und im Bescheid wurde dies wie folgt
begründet:
"Reinigungskosten
für Berufskleidung sind nur dann nach § 16/1/7 ESTG 1988 absetzbar,
wenn der entsprechende Aufwand mittels Fremdbeleg (Reinigungsfirma) nachgewiesen
wird. Erfolgt die Reinigung im eigenen Haushalt gemeinsam mit privater Kleidung
des Steuerpflichtigen, sind anteilige, auf die Berufskleidung entfallende
Aufwendungen auf Grund des Aufteilungsverbotes gem. § 20 ESTG 1988 nicht
abzugsfähig, weil der Aufwand (Waschmaschine, Bügeleisen, Strom, etc.)
in nicht unbeträchtlichem Ausmaß auch Kosten der privaten
Lebensführung betrifft. Die von Ihnen vorgenommene detaillierte Aufstellung
ist kein Ersatz für tatsächliche Belege."
Gegen diesen Bescheid erhob die
Bw mit Schreiben vom 27. November 1997 Berufung und führte darin
ergänzend zur Antragsbegründung (siehe oben) aus, dass ihre
Berufskleidung täglich gewaschen werden müsse, da es ansonsten in
ihren Haushalt zu einer starken Geruchsbelästigung (Verunreinigung durch
Kot bzw. Urin) kommen würde.
Aufgrund des oben
angeführten Sachverhaltes, könne von einem Aufteilungsverbot
gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht gesprochen werden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 12. Dezember 1997 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab
und führte hierzu aus:
"Aufgrund
des § 20 (1) Zi 2a EStG 1988 sind Aufwendungen für
Wirtschaftsgüter, die üblicherweise der Befriedigung privater
Bedürfnisse dienen, nur dann abzugsfähig, wenn feststeht, dass sie
ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich verwendet
werden. Im privaten Haushalt und in der Familiensphäre sind typischerweise
Haushaltsmaschinen und -geräte angesiedelt. Aus dem im Gesetz
verankerten AUFTEILUNGSVERBOT ergibt sich, dass die übliche
Überwiegensregel hier nicht zum Zuge kommt. Steht die Waschmaschine
NICHT im Haushalt KÖNNTE Werbungskostencharakter gegeben sein, da hier
der Überwiegensgrundsatz nicht gilt. Steht die Waschmaschine hingegen in
der Wohnung könnte auch eine überwiegende betriebliche Nutzung nicht
zur Absetzbarkeit dieses Wirtschaftsgutes führen. Das ist der Ausfluss der
typisierenden Betrachtungsweise, die im Gesetz fundiert ist. Ihre Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen."
Gegen diese Berufungsvorentscheidung brachte die Bw am 22.
Dezember 1997 einen Vorlageantrag ein.
Im Vorlageantrag wurde ergänzend vorgebracht, dass die
Möglichkeit einer Ansteckung durch Bakterien bestehe, wenn die
Berufskleidung nicht täglich gewaschen werde.
Weiters führte die Bw aus,
dass es sich bei den beantragten Kosten nur um den tatsächlichen
finanziellen Aufwand für Strom, Waschmittel, Wasser und
Schmutzwasserentsorgung handelt. Weiters wurden für die Abnützung der
Waschmaschine und des Bügeleisens keine Kosten berechnet.
Die Bw wies darauf hin, dass die Reinigung, wenn sie bei
einem Professionisten durchgeführt worden wäre, insgesamt
28.500,00 S (siehe die unten angeführte Berechnung der
Bw) gekostet hätte und somit durch
die Reinigung im eigenen Haushalt eine Ersparnis an Werbungskosten von
23.095,00 S gegeben sei.
Die Aufwendungen für die Reinigung durch einen
Professionisten wurden von der Bw wie folgt berechnet:
|
250
|
Blusen (pro
Arbeitstag eine)
|
á
|
ATS
|
40,-
|
10.000,-
|
250
|
Hosen (pro
Arbeitstag eine)
|
á
|
ATS
|
74,-
|
18.500,-
|
Gesamtkosten
|
|
28.500,-
Mit Bericht vom 5. Februar 1998
legte das Finanzamt die Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember
2002 erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die
Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Anerkennung
von Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung.
Jeder Berufstätige
benötigt für die berufliche Tätigkeit Bekleidung. Die Kosten
dieser Bekleidung sind nach der Rechtsprechung und Lehre unbestritten nicht
abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Es wiederspricht der
Steuergerechtigkeit, wenn die Reinigungskosten für die bei der
Berufsausübung von der Bw getragene Bekleidung Werbungskosten darstellen
würden, während die Reinigung für die bei der
Berufstätigkeit getragene Bekleidung anderer Steuerpflichtiger nicht
abzugsfähig sind.
Für 1996 hat die Bw etwa
die Reinigung und das Bügeln von, an von ihr geschätzten 250
Arbeitstagen getragenen, Arbeitskleidung (weiße Hose, blauer Kasack)
beantragt.
In ihrem Antrag führte die
Bw aus, dass die Arbeitskleidung täglich gewaschen und gebügelt werde,
da sie teilweise mit Kot und Urin von Patienten beschmutzt sei.
In seinem Erkenntnis vom 5.
April 2001, 98/15/0046 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass
Aufwendungen für die Anschaffung und die Instandhaltung bürgerlicher
Kleidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind, auch wenn die Berufsausübung
eine erhöhte Kleiderabnutzung bedingt, gesetzliche Vorschriften eine
bestimmte bürgerliche Bekleidung vorschreibt oder diese berufsbedingt immer
in ordentlichen Zustand sein muss (vgl. VwGH 17.11.1981, 14/1161/80, vom
20.2.1996, 92/13/0287, vom 8.10.1998, 97/15/0079, und vom 26.9.2000,
94/13/0171). Entsprechend dem in dieser Beurteilung seinen Ausdruck findenden,
auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhenden Aufteilungsverbot nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 wird darauf hingewiesen, dass ein Aufwand
für die Reinigung auch von als Arbeitskleidung zu wertenden
Bekleidungsstücken (iS eines Werbungskostenabzuges für Arbeitsmittel
nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) nur dann steuerlich
Berücksichtigung finden könnte, wenn diese eindeutig zuordenbare
höhere Kosten verursacht, als die Reinigung so genannter bürgerlicher
Kleidung, dem Aufwand somit auch keine relevante private Mitveranlassung
zukommt.
Der Senat geht davon aus, dass
nicht täglich der von der Bw angegebene Verschmutzungsgrad vorliegt. Im
Normalfall also das tägliche Waschen nicht erforderlich ist. Es ist jedoch
durchaus glaubwürdig, dass es vorkommen kann, dass aufgrund der
Verschmutzung die Arbeitskleidung (1 weiße Arbeitshose, 1 weißblauer
Kasack = 1 Garnitur) nach Arbeitsende sofort gereinigt wird. Der sich daraus
ergebende Mehraufwand stellt Werbungskosten dar.
Bei der Ermittlung der
Höhe des Mehraufwandes geht der Senat davon aus, dass normalerweise mehrere
Kleidungsstücke ("mehrere Garnituren") gemeinsam gewaschen werden. Geht man
davon aus, das normalerweise alle 2 bis 3 Tage jeweils 2 bis 3 Garnituren
gemeinsam gewaschen würden, so ergeben sich im Normalfall 84 (250/3) bis
125 (250/2) Waschgänge pro Jahr, also im Durchschnitt 105 [(84+125)/2]
Waschgänge. Stellt man dies den von der Bw beantragten 250 Waschgängen
gegenüber, ohne weiters zu überprüfen in wie weit wirklich sooft
eine Reinigung durchgeführt wurde, so wäre ein "Mehraufwand" von 145
Waschgängen gegeben.
Multipliziert man nun die oben
errechneten "Mehraufwand" von 145 Waschgänge mit 21,62 S so ergibt
sich ein Mehraufwand von 3.134,90 S.
Der unabhängige
Finanzsenat gibt der Bw im vorliegenden Fall zwar in der
berufungsgegenständlichen Sache selbst teilweise Recht, da die
Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge im Bescheid vom 25. November
1997 bereits 0,00 S betragen hat, ergibt sich keine Änderung in der
Höhe der Gutschrift.
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Beilage:
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1 Berechnungsblatt für das Jahr 1996 in
ATS
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1 Berechnungsblatt für das Jahr 1996 in
€
Wien,
21. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0615-W/02
- Stammnummer
- 7762
- Gültig
- 21.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF