Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0614-W/02
Reinigung der Berufskleidung (Unifom) eines Polizeibeamten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0614-W/02vom 21.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1996 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1996 Aufwendungen für die
Uniformreinigung in Höhe von 2.010,66 S als Werbungskosten. In der dem
Antrag beigefügten Begründung führte der Bw wie folgt
aus:
"Bei
der Ausübung meiner beruflichen Tätigkeit als Sicherheitswachebeamter
muss ich eine Uniform tragen. Diese Uniformsorten werden von meiner Gattin in
der Waschmaschine, getrennt von der eigenen Wäsche, gewaschen und
gebügelt. Die Berufsbekleidung (Uniformsorten) wird deshalb nicht mit der
privaten Bekleidung gewaschen, weil die Gefahr besteht, dass diese verwaschen
wird, wenn ein falsches Kleidungsstück hiezu kommt. Da die Uniformsorten
für die Berufsausübung keine bürgerliche Kleidung ist sondern
eine typische Berufskleidung, kann von einen Aufteilungsverbot, gem. § 20
EStG 1988 nicht gesprochen werden. Für die Reinigung sind Ausgaben
(Abnützung der Waschmaschine und des Bügeleisens, Verwendung von
Reinigungsmittel, Wasser und Energie) entstanden.
Da
die Arbeitsbekleidung zu Hause in der Waschmaschine gewaschen wird, entstanden
folgende Kosten pro Waschvorgang:
|
|
Verbrauch
|
Kosten
|
Waschmaschine:
|
4,05
|
kw/h (pro
Waschvorgang)
|
ÖS
|
6,71
|
|
110
|
Liter
Wasser
|
ÖS
|
0,99
|
Bügeln:
|
0,2
|
kw/h (für
10 min bügeln)
|
ÖS
|
0,33
|
Senkgrube:
|
110
|
Liter
|
ÖS
|
10,19
|
Waschmittel:
|
pro
|
Waschgang
|
ÖS
|
3,00
|
Energieabgabe:
|
pro
|
kw/h ÖS
0,10
|
ÖS
|
0,40
|
Gesamtkosten
pro Waschgang
|
ÖS
|
21,62
170
Hemden, 33 Uniformhosen und 3 Uniformjacken fielen 1996 zur Reinigung
an:
Da
die Uniformhemden, Uniformhosen und Uniformjacken auf Grund der
Temperaturunterschiede beim Waschenvorgang nicht gemeinsam gewaschen werden
kann, entstanden folgende Kosten.
|
Uniformhemden:
|
170
|
Stück
|
(pro
Waschvorgang 3 Stück)
|
57
mal
|
ÖS
|
21,62
|
ÖS
|
1.232,34
|
Uniformhosen:
|
33
|
Stück
|
|
33
mal
|
ÖS
|
21,62
|
ÖS
|
713,46
|
Uniformjacken:
|
3
|
Stück
|
|
3
mal
|
ÖS
|
21,62
|
ÖS
|
64,86
|
Gesamtkosten
der Uniformreinigung
|
|
ÖS
|
|
ÖS
|
2.010,66
Die
Reinigung der Arbeitskleidung betrug 1996 2.010,66
Schilling."
Abschließend verwies der
Bw noch auf die Entscheidung 93/15/0122 des VwGH, in der die Reinigung von
typischer Berufskleidung behandelt wurde.
Im Zuge der Veranlagung wurden
diese Werbungskosten nicht anerkannt und im Bescheid wurde dies wie folgt
begründet:
"Reinigungskosten
für Berufskleidung sind nur dann nach § 16/1/7 ESTG 1988 absetzbar,
wenn der entsprechende Aufwand mittels Fremdbeleg (Reinigungsfirma) nachgewiesen
wird. Erfolgt die Reinigung im eigenen Haushalt gemeinsam mit privater Kleidung
des Steuerpflichtigen, sind anteilige, auf die Berufskleidung entfallende
Aufwendungen auf Grund des Aufteilungsverbotes gem. § 20 ESTG 1988 nicht
abzugsfähig, weil der Aufwand (Waschmaschine, Bügeleisen, Strom, etc.)
in nicht unbeträchtlichem Ausmaß auch Kosten der privaten
Lebensführung betrifft. Die von Ihnen vorgenommene detaillierte Aufstellung
ist kein Ersatz für tatsächliche Belege."
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw mit Schreiben vom 27. November 1997 Berufung und führte darin
ergänzend zur Antragsbegründung (siehe oben) aus, dass er im Rahmen
seiner beruflichen Tätigkeit als Sicherheitswachebeamter zahlreiche
Amtshandlungen gegen Unterstandslose bzw. stark verschmutzte Personen zu
führen habe, und es sei schon aus diesem Grunde unzumutbar die
Uniformsorten mit der privaten Kleidung gemeinsam zu waschen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 12. Dezember 1997 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab
und führte hierzu aus:
"Aufgrund
des § 20 (1)Zi 2a EStG 1988 sind Aufwendungen für
Wirtschaftsgüter, die üblicherweise der Befriedigung privater
Bedürfnisse dienen, nur dann abzugsfähig, wenn feststeht, daß
sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich verwendet
werden. Im privaten Haushalt und in der Familiensphäre sind typischerweise
Haushaltsmaschinen und -geräte angesiedelt. Aus dem im Gesetz
verankerten AUFTEILUNGSVERBOT ergibt sich, daß die übliche
Überwiegensregel hier nicht zum Zuge kommt. Steht die Waschmaschine
NICHT im Haushalt KÖNNTE Werbungskostencharakter gegeben sein, da hier
der Überwiegensgrundsatz nicht gilt. Steht die Waschmaschine hingegen in
der Wohnung könnte auch eine überwiegende betriebliche Nutzung nicht
zur Absetzbarkeit dieses Wirtschaftsgutes führen. Das ist der Ausfluß
der typisierenden Betrachtungsweise, die im Gesetz fundiert ist. Ihre Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen."
Gegen diese Berufungsvorentscheidung brachte der Bw am 22.
Dezember 1997 einen Vorlageantrag ein.
Im Vorlageantrag wurde
ergänzend vorgebracht, dass es sich bei den beantragten Kosten nur um den
tatsächlichen finanziellen Aufwand für Strom, Waschmittel, Wasser und
Schmutzwasserentsorgung handelt. Weiters wurden für die Abnützung der
Waschmaschine und des Bügeleisens keine Kosten berechnet.
Der Bw wies darauf hin, dass
die Reinigung, wenn sie bei einem Professionisten durchgeführt worden
wäre, insgesamt 9.028,00 S (siehe die unten angeführte Berechnung
des Bw) gekostet hätte und somit,
durch die Reinigung im eigenen Haushalt, eine Ersparnis an Werbungskosten von
7.017,34 S gegeben sei.
|
170
|
Uniformhemden
(pro Arbeitstag eine)
|
á
|
ATS
|
40,-
|
6.800,-
|
22
|
Uniformhosen
(pro Arbeitstag eine)
|
á
|
ATS
|
74,-
|
1.628,-
|
3
|
Uniformjacken
(pro Jahr 3 Jacken)
|
á
|
ATS
|
200,-
|
600,-
|
Gesamtkosten
|
|
9.028,-
Mit Bericht vom 5. Februar 1998
legte das Finanzamt die Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember
2002 erfolgte keine Erledigung der Berufung durch die
Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Anerkennung
von Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung (Uniform).
Jeder Berufstätige
benötigt für die berufliche Tätigkeit Bekleidung. Die Kosten
dieser Bekleidung sind nach Rechtsprechung und Lehre unbestritten nicht
abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Es wiederspricht der
Steuergerechtigkeit, wenn die Reinigungskosten für die bei der
Berufsausübung vom Bw getragene Bekleidung Werbungskosten darstellen
würden, während die Reinigungskosten für die bei der
Berufstätigkeit getragene Bekleidung anderer Steuerpflichtiger nicht
abzugsfähig sind.
Für 1996 hat der Bw etwa
die Reinigung und das Bügeln von 170 Uniformhemden, 33 Uniformhosen und 3
Uniformjacken geltend gemacht. Aus dem Vorbringen des Bw ist nicht ersichtlich,
dass dem Bw im Vergleich zu jenen Steuerpflichtigen, die zivile Kleidung bei der
Tätigkeit tragen, ein höherer Aufwand für die Reinigung der bei
der Berufsausübung getragenen Bekleidung entstanden ist.
Auch stellen die Gründe
die angeführt wurden, warum die Reinigung gesondert erfolgt (Verhinderung
des Verwaschens der Uniformsorten, Kontakt mit Unterstandslosen) kein Vorbringen
dar, die Werbungskosten begründen könnten.
Es gibt auch andere
Berufsgruppen die Kontakt zu Unterstandslosen haben, die im Rahmen ihrer
Berufsausübung jedoch keine Uniform sondern bürgerliche Kleidung
tragen. Weiters geht der Senat davon aus, dass bei der Reinigung von privater
Kleidung auch darauf geachtet wird, dass es zu keinem Verwaschen der
Kleidungsstücke kommt.
Damit besteht zwischen der
Reinigung der Uniform des Bw und der Reinigung ziviler Bekleidung eines anderen
Arbeitnehmers kein Unterschied.
In seinem Erkenntnis vom 5.
April 2001, 98/15/0046 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass
Aufwendungen für die Anschaffung und die Instandhaltung bürgerlicher
Kleidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten
oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind, auch wenn die Berufsausübung
eine erhöhte Kleiderabnutzung bedingt, gesetzliche Vorschriften eine
bestimmte bürgerliche Bekleidung vorschreibt oder diese berufsbedingt immer
in ordentlichen Zustand sein muss (vgl. VwGH 17.11.1981, 14/1161/80, vom
20.2.1996, 92/13/0287, vom 8.10.1998, 97/15/0079, und vom 26.9.2000,
94/13/0171).
Entsprechend dem in dieser
Beurteilung seinen Ausdruck findenden, auf Gründen der Steuergerechtigkeit
beruhenden Aufteilungsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 wird
darauf hingewiesen, dass ein Aufwand für die Reinigung auch von als
Uniformbestandteilen zu wertenden Bekleidungsstücken (iS eines
Werbungskostenabzuges für Arbeitsmittel nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG
1988) nur dann steuerlich Berücksichtigung finden könnte, wenn diese
eindeutig zuordenbare höhere Kosten verursacht als die Reinigung so
genannter bürgerlicher Kleidung, dem Aufwand somit auch keine relevante
private Mitveranlassung zukommt.
Es ist nicht erkennbar, warum
die Reinigung der Uniformhemden einen höheren Reinigungsaufwand verursachen
sollte als die Reinigung entsprechender (auch berufsbedingt laufend in
tadellosem Zustand zu haltender) ziviler Hemden. Ähnliches gilt an sich
auch für die in Rede stehenden Jacken- und Hosenreinigung.
Die beantragten Aufwendungen
für die im Haushalt durchgeführte Reinigung können daher nicht
gewährt werden.
Wien,
21. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0614-W/02
- Stammnummer
- 7760
- Gültig
- 21.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF