Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1592-L/02
Behauptungs- und Beweispflicht des Haftungspflichtigen, Zwangsausgleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1592-L/02vom 20.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Karl Wagner, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Ried betreffend Haftung entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Haftungsbetrag in Höhe von
€ 249.098,93 wird um € 86.746,66 auf € 162.352,27
eingeschränkt.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 5. Juni 1997 wurde
die Fa. Z-GmbH & Co KG gegründet. Die Fa. Z-GmbH vertritt die Fa.
Z-GmbH & Co KG seit 24. Juni 1997. Der Bw. ist seit
24. Mai 1997 selbstständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer der Fa. Z-GmbH.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Ried vom 17. Jänner
2002, Aktenzeichen 17 S 3/02 a, wurde über das
Vermögen der Fa. Z-GmbH & Co KG das Konkursverfahren eröffnet. Am
30. April 2002 wurde der Konkurs nach Abschluss und Bestätigung
eines Zwangsausgleiches gem. § 157 KO aufgehoben.
Mit Bescheid vom 12. März 2002 machte das
Finanzamt Ried die Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa.
Z-GmbH & Co KG gegenüber dem Bw. geltend. Zur Begründung wird
ausgeführt, dass über das Vermögen der Fa. Z-GmbH & Co KG am
17. Jänner 2002 das Konkursverfahren eröffnet worden sei.
Der Bw. sei bis zur Konkurseröffnung Geschäftsführer der
Komplementär GembH der Fa. Z-GmbH & Co KG gewesen. In dieser
Eigenschaft hafte er neben den durch ihn vertretenen Abgabepflichtigen insoweit,
als Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung auferlegter Pflichten nicht
eingebracht werden könnten. Die schuldhafte Verletzung auferlegter
Pflichten sei dadurch gegeben, dass der Bw. nicht vorgesorgt habe, dass die
Umsatzsteuer, Lohnabgaben, Straßenbenützungsabgabe und Kfz-Steuer
entrichtet würden. Da bereits ein Antrag auf Zwangsausgleich mit einem
Vorschlag von 20 % eingebracht worden sei, werde er für den Anteil von
80 % zur Haftung herangezogen. Die Haftungssumme in Höhe von
249.098,93 € wurde wie folgt dargestellt.
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag 100 %
|
Betrag 80 %
|
Umsatzsteuer
|
August 2001
|
54.413,51
|
43.530,81
|
Lohnsteuer
|
September 2001
|
9.247,98
|
7.398,38
|
Dienstgeberbeitrag
|
September 2001
|
3.965,39
|
3.172,31
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
September 2001
|
378,92
|
303,14
|
Straßenbenützungsabgabe
|
September 2001
|
2.987,58
|
2.390,06
|
Umsatzsteuer
|
Oktober 2001
|
63.747,37
|
50.997,90
|
Straßenbenützungsabgabe
|
November 2001
|
2.856,62
|
2.285,30
|
Umsatzsteuer
|
November 2001
|
3.592,07
|
2.873,66
|
Umsatzsteuer
|
September 2001
|
48.457,81
|
38.766,25
|
Lohnsteuer
|
Oktober 2001
|
10.204,21
|
8.163,37
|
Dienstgeberbeitrag
|
Oktober 2001
|
4.180,94
|
3.344,75
|
Zuschlag zum DB
|
Oktober 2001
|
399,48
|
319,58
|
Kfz-Steuer
|
7-9/2001
|
26.652,04
|
21.321,63
|
Straßenbenützungsabgabe
|
Oktober 2001
|
3.027,26
|
2.421,81
|
Umsatzsteuer
|
Jänner 2002
|
46.551,64
|
37.241,31
|
Straßenbenützungsabgabe
|
Dezember 2001
|
2.361,51
|
1.889,21
|
Kfz-Steuer
|
10-12/2001
|
28.349,33
|
22.679,46
|
Summe
|
|
311.373,66
|
249.098,93
Mit Schriftsatz vom 8. April 2002 wurde durch
den ausgewiesenen Vertreter Berufung gegen den Haftungsbescheid eingebracht. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Haftungszeiträume im angefochtenen Bescheid unrichtig festgesetzt worden
seien. Wie aus dem Konkursantrag im parallel laufenden Konkursverfahren
ersichtlich sei, habe die Raiffeisenbank Region Ort im Innkreis das
Kontokorrentkonto gesperrt und eine Wiederausnützung der Kreditlinie
untersagt. Dadurch wäre es der Primärschuldnerin und somit auch dem
Bw. nicht mehr möglich, die in diesem Zeitraum angeführten
fälligen Abgaben zu bezahlen. Darüber hinaus werde in dem
angefochtenen Bescheid auch die Umsatzsteuer für Jänner 2002
geltend gemacht. Diese Umsatzsteuer betreffe eine Forderung aus dem Zeitpunkt
der Tätigkeit des Masseverwalters und stelle daher entweder eine Konkurs-
oder Masseforderung dar. Keineswegs könne der Bw. für diesen Betrag in
Höhe von 46.551,64 € eine Haftung treffen. Gleiches gelte auch
für die Umsatzsteuer Oktober, November und Dezember 2001, deren
Fälligkeit erst nach Konkurseröffnung eingetreten sei. Für die
verbleibenden Zeiträume wären keine liquiden Mittel vorhanden gewesen,
über die der Bw. als verantwortlicher Geschäftsführer disponieren
hätte können, sodass ihn kein wie immer geartetes Verschulden an der
Nichtabführung der Abgaben treffen würde. Die Haftung bestehe dem
Grunde nicht nach zu Recht.
Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2003 der
erkennenden Behörde wurde dem Bw. mitgeteilt, dass auf Grund der Verbuchung
der Zwangsausgleichsquote sowie einiger Gutschriften und Zahlungen sich der
berufungsgegenständliche Haftungsbetrag vermindert habe. Außerdem
seien im Haftungsbescheid Abgaben (Umsatzsteuer 12/2001 und Kfz-Steuer
10-12/2001) enthalten, die erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens
fällig geworden seien. Es sei daher beabsichtigt, den Haftungsbescheid wie
folgt zu ändern:
|
Abgabenart
|
Fälligkeit
|
Betrag bisher
|
Betrag neu
|
Umsatzsteuer August 2001
|
15.10.2001
|
43.530,81
|
36.151,00
|
Lohnsteuer September 2001
|
15.10.2001
|
7.398,38
|
6.410,58
|
Dienstgeberbeitrag September 2001
|
15.10.2001
|
3.172,31
|
2.748,76
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
September 2001
|
15.10.2001
|
303,14
|
262,67
|
Straßenbenützungsabgabe
September 2001
|
17.12.2001
|
2.390,06
|
2.070,96
|
Umsatzsteuer Oktober 2001
|
17.12.2001
|
50.997,90
|
44.188,90
|
Straßenbenützungsabgabe
November 2001
|
15.1.2002
|
2.285,30
|
1.980,19
|
Umsatzsteuer November 2001
|
15.1.2002
|
2.873,66
|
2.489,98
|
Umsatzsteuer September 2001
|
15.11.2001
|
38.766,25
|
33.590,37
|
Lohnsteuer Oktober 2001
|
15.11.2001
|
8.163,37
|
7.037,44
|
Dienstgeberbeitrag Oktober 2001
|
15.11.2001
|
3.344,75
|
2.898,18
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Oktober 2001
|
15.11.2001
|
319,58
|
276,92
|
Kfz-Steuer Juli bis Dezember 2001
|
15.11.2001
|
21.321,63
|
18.474,88
|
Straßenbenützungsabgabe
Oktober 2001
|
15.11.2001
|
2.421,81
|
2.098,47
|
Umsatzsteuer Jänner 2002
|
15.2.2002
|
37.241,31
|
0,00
|
Straßenbenützungsabgabe
Dezember 2001
|
15.1.2002
|
1.889,21
|
1.636,97
|
Kfz-Steuer Oktober bis Dezember 2001
|
15.2.2002
|
22.679,46
|
0,00
|
Summe
|
|
249.098,93
|
162.352,27
Es wurde der Bw. aufgefordert, es mögen Unterlagen
vorgelegt werden, aus denen hervorgehe, dass bzw. wann seitens der
Raiffeisenregion Ort im Innkreis das Kontokorrentkonto gesperrt worden sei. Es
wurde gefragt, ob zu Gunsten der Bank ein Globalzessionsvertrag abgeschlossen
worden sei. Wenn ja, möge dieser zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Die
nunmehr haftungsgegenständlichen Abgaben seien zwischen
15. Oktober 2001 und 15. Jänner 2002 fällig
gewesen. Es möge dargelegt werden, inwieweit in diesem Zeitraum noch
Zahlungen (Strom, Telefon, Treibstoff, Versicherungen etc.) geleistet worden
seien.
Mit Schreiben vom 12. November 2003 wurde vom
ausgewiesenen Vertreter hierzu bekannt gegeben, dass richtigerweise
ausgeführt worden sei, dass im Haftungsbetrag Abgaben enthalten seien, die
nach Konkurseröffnung fällig geworden seien. Eine persönliche
Abführungs- und Haftungsverpflichtung iSd Bestimmungen der
§§ 9, 80 BAO sei für den Bw. daher nicht gegeben. Es
betreffe dies neben der bereits angeführten Umsatzsteuer 12/2001 und
Kfz-Steuer 10-12/2001 auch die Umsatzsteuer 1/2002,
Straßenbenützungsabgabe, Fälligkeit 15.12.2002,
Straßenbenützungsabgabe, Fälligkeit 15.2.2002. Ebenso die
Straßenbenützungsabgabe September 2001 und Umsatzsteuer
Oktober 2001, fällig am 17.12.2001. Wie aus dem beigeschlossenen
Zessionsvertrag ersichtlich sei, handle es sich um einen Globalzessionsvertrag,
wobei die Primärschuldnerin verpflichtet wäre, sämtliche
Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb über die Konten der
Raiffeisenbank Innkreis-Mitte abzuwickeln. Ab November 2001 seien zwar
Forderungseingänge saldosenkend verbucht worden, doch sei es der
Primärschuldnerin nicht mehr gestattet gewesen, größere
Zahlungen, u.a. auch der Umsatz- und Lohnsteuer, durchzuführen. Man habe
auch die Überweisung der Gehälter für November und Dezember davon
abhängig gemacht, dass die Primärschuldnerin weitere Sicherheiten
bestelle und erst nach Sicherheitenbestellung der Kontokorrentrahmen wieder
ausgenützt werden könne. Nachdem einer derartige Sicherheitsbestellung
nicht möglich wäre, hätten Gespräche mit der Raiffeisenbank
stattgefunden, die ohne Einvernehmen beendet worden seien und schlussendlich in
dem bekannten Konkursantrag gemündet hätten. Dem Bw. treffe daher
ausschließlich die Haftung für jene Beträge, deren
Fälligkeit im Oktober eingetreten sei.
Aus dem Zessionsvertrag vom 24. Juli 1998, der
zwischen der Primärschuldnerin und der Raiffeisenbank Innkreis-Mitte
abgeschlossen worden war, geht im Wesentlichen hervor:
"Zur Sicherstellung und
Rückzahlung aller bestehenden und künftigen Forderungen des
Kreditgebers einschließlich Zinsen, Spesen und sonstigen
Nebengebühren aus o.a. Schuldverhältnis, dessen nähere
Bedingungen dem Zedenten zur Kenntnis gebracht wurden, tritt der Zedent
sämtliche aus dem Betrieb seines Unternehmens Transporte, Baggerungen gegen
Dritte - insbesondere die in der Anlage A angeführten Personen
- entstandenen und künftig entstehenden Forderungen an den
Kreditgeber ab. Buchvermerk bei Zessionskrediten: Generalzession aller
Forderungen vom 24. Juli 1998, Raiffeisenbank Innkreis-Mitte
reg. Gen.m.b.H., 4974 Ort im Innkreis. Dieser Buchvermerk ist auf den
jeweiligen Kundenkonten und auf dem OP-Listen ersichtlich zu
machen".
Die haftungsgegenständlichen Abgaben haften am
Abgabenkonto der Primärschuldnerin zur Gänze unberichtigt
aus.
Das Finanzamt Ried brachte gegen die Einschränkung des
Haftungsbetrages keine Einwendungen vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben dem durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gem. § 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Voraussetzung für die
Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als
Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung
des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die
Ursächlichkeit der Verpflichtung für die
Uneinbringlichkeit.
Gem. § 161 Abs. 2, § 125
Abs. 1 und § 170 HGB wird eine Kommanditgesellschaft durch die
Komplementär-GmbH vertreten, im Ergebnis also durch deren
Geschäftsführer. Diese Geschäftsführer haben die
abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die der GmbH obliegen und damit
auch die abgabenrechtlichen Pflichten, die die Kommanditgesellschaft treffen.
Der Geschäftsführer einer GmbH, die Komplementär einer GmbH &
Co KG ist, haftet daher für die Abgaben der KG, wenn er nicht nachweisen
kann, dass ihn an der Nichtzahlung der Abgaben kein Verschulden
trifft.
Der Bw. ist seit 24. Mai 1997 selbstständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer der Fa. Z-GmbH, die
Komplementär der Primärschuldnerin ist. Die Stellung des Bw. als
für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten Verantwortlicher im
haftungsrelevanten Zeitraum als Vertreter der Primärschuldnerin ist
unstrittig.
An der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin besteht in Folge des
rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleiches kein Zweifel. Lediglich
insofern, als die Verbuchung von Gutschriften eine Verminderung der
Abgabenschuldigkeit brachte, war die Uneinbringlichkeit nicht gegeben.
Außerdem waren jene Abgaben, die nach Eröffnung des Konkursverfahrens
fällig geworden waren (Umsatzsteuer 12/2001 und
Kfz-Steuer 10-12/2001) von der Haftung auszunehmen. Die Haftungsschuld
beträgt demnach € 162.352,27 und wurde bereits im Schriftsatz vom
13.10.2003 detailliert dargestellt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht dafür Sorge habe tragen können, dass die
fälligen Abgaben entrichtet werden, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde die schuldhafte Pflichtverletzung der ihm auferlegten
Pflichten angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft
seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus dem ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch
davon ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die
Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden
nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig
für die Begleichung aller Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls haftet
der Geschäftsführer für die aushaftenden Schulden zur
Gänze.
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter.
Im vorliegenden Fall rechtfertigt sicher der Bw. damit,
dass keine liquiden Mittel, über die er disponieren hätte können,
vorhanden gewesen sein. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde vorgebracht,
dass ein Globalzessionsvertrag zu Gunsten der Raiffeisenbank Innkreis-Mitte
abgeschlossen worden sei, wonach die Primärschuldnerin verpflichtet gewesen
wäre, sämtliche Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb über
die Konten der Bank abzuwickeln. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnis vom 16. September 2003,
Zl. 2000/14/0179) stellt der Abschluss eines Globalzessionsvertrages dann
eine Pflichtverletzung dar, wenn der Geschäftsführer damit rechnen
muss, durch die Zession die liquiden Mittel zur Berichtigung anderer Schulden
als der Bankschulden, insbesondere der Abgabenschulden der
Primärschuldnerin, zu entziehen. Der Abschluss eines Zessionsvertrages ist
dem Vertreter der Gesellschaft als Pflichtverletzung somit bereits vorzuwerfen,
wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende
Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung
der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt nicht
als unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden,
insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt
wird. Dass durch die Abtretung der Forderungen tatsächlich keine
Beeinträchtigung der Abgabenentrichtung eingetreten ist, behauptet der
Beschwerdeführer nicht. Vielmehr wird vorgebracht, dass ab
November 2001 zwar Forderungseingänge saldosenkend verbucht worden
seien, doch wäre es der Primärschuldnerin nicht mehr gestattet gewesen
größere Zahlungen, u.a. auch die Umsatz- und Lohnsteuer,
durchzuführen. Mit Abschluss des Zessionsvertrages hat sich der Bw.
praktisch selbst außer Stande gesetzt, für die pünktliche und
vollständige Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten zu sorgen.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer
ist auf die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zu verweisen. Danach ist
die Haftung für die Lohnsteuer insofern verschuldensunabhängig, als
die Nichtabfuhr nicht mit fehlenden Mitteln zu rechtfertigen ist, da der
Arbeitgeber gem. § 78 Abs. 3 EStG, wenn die Mittel zur Zahlung
des voll vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichend, verpflichtet ist, einen
entsprechend niedrigeren Betrag auszubezahlen, damit die davon zu berechnende
Lohnsteuer in den vorhandenen Mitteln Deckung finden kann. Gem. § 78
Abs. 1 EStG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer des
Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Gem. § 79
Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem
Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des
Kalendermonates in einem Betrag abzuführen. Im vorliegenden Fall steht
fest, dass die im Haftungsbescheid enthaltenen Lohnsteuerbeträge nicht
einbehalten und nicht an das Finanzamt abgeführt wurden. Die in den
§§ 78 und 79 EStG normierten abgabenrechtlichen Pflichten wurden
daher verletzt. Der Bw. hätte entsprechend niedrigere Löhne
ausbezahlen müssen, sodass in den vorhandenen Mitteln auch die
Lohnsteuerbeträge Deckung hätten finden können, damit er diese an
das Finanzamt abführen hätte können.
Insgesamt gesehen teilt der Unabhängige Finanzsenat
die Meinung des Finanzamtes Ried, wonach die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin auf ein
schuldhaftes Verhalten des Bw. zurückzuführen ist, sodass die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen darf, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit der Abgaben war.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende
Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff Billigkeit ist dabei die Bedeutung des berichtigten Interesses
des Bw. beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden,
deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren
Nichtentrichtung durch ihn verursacht worden ist. Dem Gesetzesbegriff
Zweckmäßigkeit kommt die Bedeutung öffentliches Interesse an der
Einhebung der Abgabe zu.
Dem Bw. könnte hier allenfalls zu Gute gehalten
werden, dass er um den Weiterbestand des Unternehmens bemüht war.
Vorzuwerfen ist ihm allerdings, dass er dabei abgabenrechtliche Pflichten
verletzt hat. Der Umstand, dass der Bw. die faktische Einschränkung der
Einflussnahme in Kauf genommen hat, spricht nicht gegen eine Heranziehung zur
Haftung. Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt
darin, dass nur durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der
angeführten Abgabe gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse
an der Erhebung der Abgaben nachgekommen werden kann. Im Hinblick auf das Alter
des Bw. (49 Jahre) ist mit der Einbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben noch zu rechnen. Da der Abgabenausfall auf
ein Verschulden des Bw. zurückzuführen ist, ist den
Zweckmäßigkeitsgründen gegenüber den berechtigten
Interessen des Bw. der Vorrang einzuräumen. Im Übrigen wurde
diesbezüglich vom Bw. nichts vorgebracht.
Somit war spruchgemäß
zu entscheiden.
Linz, 20.
November 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 79 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 161 Abs. 2 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 125 Abs. 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 170 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1592-L/02
- Stammnummer
- 7744
- Gültig
- 20.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF