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Findok · Richtlinien

UP-8000

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

überholte Fassung (bis 28.06.2020)Richtlinie2020-0.118.547gilt ab 01.01.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-8000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 28.06.2020.

Wortlaut laut Findok

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.die Ware muss vom Übersee-Assoziationsbeschluss erfasst sein (Abschnitt 4.); 2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines ÜLG sein (Abschnitt 5.); 3.die Ware muss aus dem Gebiet eines ÜLG direkt in die EU befördert (Nichtbehandlungsklausel) worden sein (Abschnitt 6.); 4.die Erfüllung der unter Z 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 8.). 3.2. Präferenzzölle Waren mit Ursprung in den ÜLG werden zollfrei zur Einfuhr in die EU zugelassen. Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr in die EU keine Zollpräferenz nach diesem Übersee-Assoziationsbeschluss gewährt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.118.547
GZ der Erstfassung
2020-0.006.204
Stammnummer
77361
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 5)
Gültig
01.01.2020 bis 28.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF