Findok · Richtlinien
UP-8000
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
überholte Fassung (bis 28.06.2020)Richtlinie2020-0.118.547gilt ab 01.01.2020
Inhaltsverzeichnis der UP-8000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 28.06.2020.
Wortlaut laut Findok
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
3.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.die Ware muss vom Übersee-Assoziationsbeschluss erfasst sein (Abschnitt 4.);
2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines ÜLG sein (Abschnitt 5.);
3.die Ware muss aus dem Gebiet eines ÜLG direkt in die EU befördert (Nichtbehandlungsklausel) worden sein (Abschnitt 6.);
4.die Erfüllung der unter Z 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 8.).
3.2. Präferenzzölle
Waren mit Ursprung in den ÜLG werden zollfrei zur Einfuhr in die EU zugelassen.
Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr in die EU keine Zollpräferenz nach diesem Übersee-Assoziationsbeschluss gewährt.
Normen und Schlagworte
- Beschluss 2019/2196, ABl. Nr. L 337 vom 30.12.2019 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.118.547
- GZ der Erstfassung
- 2020-0.006.204
- Stammnummer
- 77361
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 5)
- Gültig
- 01.01.2020 bis 28.06.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF