Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0206-L/02
Betriebseinnahmen für eine nachträgliche Vereinbarung von Mietentgelten für Anlagevermögen zwischen einer nahestehenden insolventen GmbH und einer GmbH & Co KG als Auffanggesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0206-L/02vom 03.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid des
Finanzamtes betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1994
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
An der Berufungswerberin sind die Herren DI BM und M
beteiligt. Sie befindet sich derzeit in Liquidation und setzte entsprechend dem
Sacheinlagevertrag vom 18. Dezember 1990 das Einzelunternehmen des Herrn M
fort.
Mit dem "Pacht- und Kaufvertrag" vom
28. Mai 1993 hatte die diesem Zeitpunkt in Konkurs befindliche
Berufungswerberin mit der MF GmbH & Co KG, an welcher ebenso wie an der
Berufungswerberin die Herren M und DI BM sowie die M GmbH beteiligt waren,
vereinbart, dass die MF GmbH & Co KG das Produktions- und Handelsunternehmen
der Berufungswerberin samt dem gesamten dazugehörigen beweglichen und
unbeweglichen Anlagevermögen einschließlich der Betriebs- und
Geschäftsausstattung, Gewerbeberechtigungen, Immaterialgüterrechte,
Mietrechte, Kundenstock, "good will", Lieferantenbeziehungen,
betrieblichen Unterlagen und sämtliche dem Unternehmen dienenden
materiellen und immateriellen Rechte und Wirtschaftsgüter, sämtlicher
dem Unternehmen zustehenden Rechte, insbesonders der
Dauerschuldverhältnisse ab 1. Juni 1993 pachtet. Die Dauer der Pacht
war auf sechs Monate begrenzt, wobei eine Verlängerungsmöglichkeit von
jeweils einem Monat für die Dauer von insgesamt höchstens fünf
Jahren bestand. Als Pachtzins waren 800.000,00 S zuzüglich
Umsatzsteuer monatlich im voraus vereinbart, wobei die Berufungswerberin als
Pächterin sämtliche durch den fortgeführten Betrieb veranlassten
Aufwendungen zu tragen hatte. Die MF GmbH & Co KG hatte sich verpflichtet
das Unternehmen im Sinne einer Betriebspflicht fortzuführen und hätte
jede Änderung oder Erweiterung der Betriebsform beziehungsweise der Art des
Geschäftsbetriebes einer schriftlichen Zustimmung des Verpächters
bedurft. Eine Weiter- oder Unterverpachtung war ausgeschlossen. Die MF GmbH
& Co KG als Pächterin hatte auf jegliche
Gewährleistungsansprüche aus dem Pachtvertrag verzichtet und sich
verpflichtet den Pachtgegenstand auf ihre Kosten in gutem und brauchbarem
Zustand zu erhalten, sämtliche Beschädigungen selbst zu beheben und
den Pachtgegenstand (das Unternehmen) bei Beendigung des Pachtverhältnisses
unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnutzung in jenem Zustand wie
es übernommen wurde zurückzustellen. Im Fall getätigter
Investitionen hatte die MF GmbH & Co KG keinen Anspruch auf Ersatz
derselben. Darüber hinaus hatte sich sie sich verpflichtet für eine
ausreichende und "angemessene" Versicherung des gepachteten
Unternehmens Sorge zu tragen. Zuletzt kaufte die MF GmbH & Co KG
sämtliche Vorräte der Berufungswerberin um 24,000.000,00 S
(zahlbar in neuen Monatsraten). Es war vereinbart, dass sämtliche
Änderungen des Vertrages der Schriftform bedürfen würden und
wurde festgestellt, dass mündliche Nebenabreden nicht bestanden
hätten.
Unterschrieben war diese Vereinbarung von Dr. C, dem
Masseverwalter der Berufungswerberin, einem bekannten Rechtsanwalt sowie
Fachautor auf dem Gebiet des Konkursrechts und Herrn M als
Geschäftsführer der MF GmbH & Co KG, nach dessen Familiennamen die
Berufungswerberin und die MF GmbH & Co KG benannt sind.
Der Konkurs der Berufungswerberin ist mit Beschluss des
Landesgerichtes Wels vom 6. Mai 1993 eröffnet und am 8. April
1994 nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches aufgehoben
worden.
Die MF GmbH & Co KG ist mit Gesellschaftsvertrag vom
13. April 1993 mit der M GmbH (5% Anteil am Gewinn, keine Einlage,
Komplementär) und Herrn M (95%, 95% Anteil am Gewinn, 100.000,00 S
Einlage, Kommanditist) gegründet worden und hat ihren Geschäftsbetrieb
im Mai 1993 aufgenommen. Die M GmbH ist mit Notariatsakt vom gleichen Tag mit
Herrn M und DI BM als Gründungshelfer (1.000,00 Anteil)
gegründet worden und hat ihre Geschäftstätigkeit am 8. Mai
1993 begonnen.
Das Wirtschaftsjahr der Berufungswerberin endet am
31. März.
Im Körperschaftsteuerbescheid 1994 datiert vom
22. Dezember 1997 wich das Finanzamt insofern von den
Abgabenerklärungen der Berufungswerberin ab, als die zuletzt beschriebene
Zinsverrechnung zwischen der Berufungswerberin und der MF GmbH & Co KG nicht
anerkannt wurden. Dazu führte das Finanzamt aus, dass mit Pachtvertrag vom
28. Mai 1993 zwischen der MF GmbH & Co KG und der Berufungswerberin
vereinbart worden sei, dass als Pachtzins für das gesamte bewegliche und
unbewegliche Anlagevermögen von 800.000,00 S beginnend mit
1. Juni 1993 bezahlt würde. In diesem Vertrag sei ausdrücklich
angeführt, dass Änderungen dieses Vertrages nur in Schriftform
möglich wären. Die nicht anerkannte Zinsvereinbarung hätte daher
zumindest schriftlich erfolgen müssen. Die Vereinbarung würde aber
auch die Kriterien für die steuerliche Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen nicht erfüllen, da kein Fremder neben einer
schriftlichen vereinbarten Pachtzins auch noch Zinsen für die
Anlagenfinanzierung übernehmen würde. Es würde außerdem
eine "Verletzung über die
Hälfte des Warenwertes bedeuten, wenn der Pächter neben der
angemessenen Pacht auch den Zinsendienst für die offenbar fremd
finanzierten Pachtgegenstände übernehmen müsste".
Am 15. Januar 2001 erhob die Berufungswerberin gegen
den Körperschaftsteuerbescheid 1994 das Rechtsmittel der Berufung
verzichtete jedoch in Hinblick auf die abgelaufenen Weihnachtsfeiertage auf
jegliche Begründung.
Mit dem Schreiben vom 5. Februar 1998, datiert vom
27. Januar 1998 ergänzte die Berufungswerberin ihre Berufung insofern,
als sie ausführte, dass sich die Berufung gegen das Versagen der
Anerkennung der Zinsverrechnung von der Berufungswerberin an die MF GmbH &
Co KG in Höhe 11,160.731,00 S angefochten werde und verwies im
übrigen auf die Berufungsausführungen der MF GmbH & Co KG gegen
den Gewerbesteuerbescheid 1994 und den Bescheid betreffend der Feststellung der
Einkünfte 1994.
In dieser Berufung hatte die MF GmbH & Co KG
ausgeführt, dass der "seinerzeitige" Pachtvertrag vom
Masseverwalter Dr. C als Vertreter der Berufungswerberin abgeschlossen worden
sei. Damit habe eine Sicherheit für die Masseforderungen hergestellt werden
sollen. Der vereinbarte Pachtzins sei nichts anderes als eine Abgeltung des
anfallenden Abschreibungsaufwandes für sechs Monate gewesen. Da bei der vom
Masseverwalter abgeschlossenen Unternehmenspacht die MF GmbH & Co KG das
gesamte Risiko des Fortbetriebes zu tragen hatte, habe dies zwangsläufig zu
einem wesentlich verminderten Pachtschilling geführt. Der Masseverwalter
habe froh sein müssen, dass er das Unternehmen habe verpachten können,
da ansonsten eine Fortbetrieb nicht möglich gewesen wäre und er
aufgrund des Fortführungsrisikos den Betrieb hätte einstellen
müssen. Aus betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sei jedoch ein Entgelt
für das zur Verfügung stellen von Anlagegütern nicht auf den
Ersatz von Abschreibungen zu beschränken, sondern habe auch Zins- und unter
Umständen Gewinnkomponenten zu enthalten. Dies gelte deshalb, weil die
Höhe der finanzierungsbedingten Zinsen jedenfalls zu Verlusten geführt
hätte und deshalb unwirtschaftlich und fremdunüblich gewesen
wäre. Als sich abgezeichnet hätte, dass die Berufungswerberin einen
Zwangsausgleich erreichen würde, seien aufgrund des Drängens der
finanzierenden Bank Gespräche darüber geführt worden, einen
Mietvertrag abzuschließen, welcher neben der Abschreibungskomponente auch
die Finanzierungskomponente enthalten hätte sollen und für den Fall
des Nichtzustandekommens des Zwangsausgleiches vom im Pachtvertrag festgelegten
Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Mit der Bestätigung des Zwangsausgleiches
am 3. März 1994 sei der Fortbestand der Berufungswerberin sicher gewesen.
Deswegen sei es aufgrund Drängens der finanzierende Bank zu einem
mündlichen Abschluss eines Mietvertrages über das Unternehmen
gekommen. "Unter dem Einfluss der
finanzierenden Bank drängte daher die Berufungswerberin darauf, dass
für die Vergangenheit noch ein nach betriebswirtschaftlichen
Gesichtspunkten richtiger Mietzins für das Anlagevermögen verrechnet
wird." Die MF GmbH & Co KG als Auffanggesellschaft sei auf die
Räumlichkeiten und das sonstige Anlagevermögen der MSB GmbH angewiesen
gewesen, da eine Betriebsfortführung
"ansonsten" nicht
möglich gewesen wäre: "Es ist
daher nicht eine nachträgliche Vereinbarung unter nahestehenden Unternehmen
zustande gekommen, zumal die Berufungswerberin zu diesem Zeitpunkt völlig
unter dem Einfluss der Bank gestanden hatte." Zwischen der
Unternehmenspacht und Miete des Anlagevermögens würden erhebliche
Unterschiede bestehen. Durch den Abschluss eines Mietvertrages sei der MF GmbH
& Co KG Kündigungsschutz nach dem Mietrechtsgesetz eingeräumt
worden, weswegen in Verhandlungen auch die Abgeltung der
betriebswirtschaftlichen Zinskomponente erreicht habe werden können. Im
Sinne dieses mündlichen Vertrages seien daher die anteiligen Zinsen
für den Zeitraum 1993 bis 1994 zu verrechnen gewesen, um die Miete auf eine
nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erforderliches Maß
anzuheben. Zu dieser Maßnahme habe vor allem die finanzierende Bank
gedrängt, da nach ihrer Ansicht jener die Zinsen zu tragen hätte, wer
die finanzierten Wirtschaftsgüter genützt habe. Zusammenfassend sei
daher festzuhalten, "dass dem im
zitierten Pachtvertrag vom 28. Mai 1993 zwischen Masseverwalter und
der" MF GmbH & Co KG festgelegten Pachtschilling andere Motive
zugrunde gelegen hätten. Der Masseverwalter habe unter dem Druck der
notwendigen Unternehmensfortführung dem niedrigen Pachtentgelt zugestimmt.
Nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und aufgrund der rechtlichen
Besserstellung (Kündigungsschutz) wären bei Abschluss des
mündlichen Mietvertrages auch die für die Finanzierung anfallenden
Kosten zu verrechnen gewesen. Auch bei einem Kauf des Unternehmens hätte
die MF GmbH & Co KG die Finanzierungskosten tragen müssen. Die nach
Bestätigung des Zwangsausgleiches und Feststehens des Fortbestehens
Berufungswerberin mündlich vereinbarte Verrechnung einer nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen notwendigen Miete sei keine
Nebenabrede zum
"seinerzeitigen"
Pachtvertrag gewesen, der aus anderen Überlegungen abgeschlossen worden
sei. Die Zinsverrechnung sei notwendig gewesen, da bei der Berufungswerberin
ansonsten Verluste entstanden wären, die auf die Berufungswerberin aus den
bereits erwähnten Gründen zu überwälzen gewesen wären.
Die mündlichen Vereinbarungen seien erst abgeschlossen worden, als der
Fortbestand der Berufungswerberin sich abzuzeichnen begonnen hätte.
Wäre dies nicht möglich gewesen, hätte die MF GmbH & Co KG
durch den Kauf des Unternehmens die Finanzierungskosten des Anlagevermögens
übernommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Voranzuschicken ist, dass durch die
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 22. Dezember 1997 die
Einkünfte der Berufungswerberin um 11,160.731,00 S gegenüber der
Abgabenerklärung vermindert worden sind. Wäre das Finanzamt der
Abgabenerklärung gefolgt, hätte sich die Höhe der
Körperschaftsteuer, nämlich 15.000,00 S nicht geändert und
führte die Vorgangsweise des Finanzamtes nur zu einem höheren
vortragsfähigen Verlust. Insofern kann daher die Berufungswerberin durch
das Vorgehen des Finanzamtes nicht beschwert sein.
Zum Begehren der Berufungswerberin ist im Detail
festzustellen, dass wie schon das Finanzamt und auch die Berufungswerberin
richtig angeführt haben, die von der Judikatur und Lehre entwickelten
Kriterien für die steuerliche Anerkennung von (Leistungs-) Beziehungen
zwischen nahen Angehörigen auch auf Verträge zwischen
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, deren Gesellschaftern, an
einander beteiligten Gesellschaften und Gesellschaften mit teilweiser
Gesellschafteridentität anzuwenden sind (vergleiche etwa zuletzt VwGH
31.7.2002, 98/13/0011, 29.1.2002, 2001/14/0074; ständige
Judikatur).
Danach müssen solche Vorgänge nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und unter Fremden zu gleichen Bedingungen
abgeschlossen werden. Hintergrund dieser Prüfung auf der Ebene der
Beweiswürdigung ist es, dass im Bereich der natürlichen Personen etwa
Ehepartner und Verwandte ihr Familieneinkommen (verständlicherweise)
dadurch vergrößern wollen, dass sie ihre Beziehungen so gestalten,
dass dabei die auf das gemeinsame Einkommen entfallende Steuerlast minimiert
wird. Gleiches gilt für miteinander verbundene Kapital- und
Personengesellschaften und deren Gesellschafter. In diesem Fall soll die
gemeinsame Steuerlast der miteinander verbundenen Unternehmen und Personen
verringert werden. Das Bestreben einer steueroptimalen Gestaltung der eigenen
Rechtsbeziehungen an sich hindert nicht für sich allein die steuerliche
Anerkennung. Die Grenze der (steuerlichen) Gestaltungsfreiheit ist erst dort
erreicht, wo die am Anfang dieses Absatzes erwähnten Kriterien nicht mehr
erfüllt werden.
Im konkreten Fall sind also die Beziehungen der
Berufungswerberin, der MF GmbH & Co KG, der M GmbH, Herrn M und Herrn DI BM
zu untersuchen, deren gegenseitige Beteiligung beziehungsweise Positionen in den
jeweiligen Gesellschaften bereits oben beschrieben worden sind.
Aufgrund des Ablaufs der oben bereits geschilderten
Ereignisse bietet es sich an, zuerst den
"Pacht- und Kaufvertrag"
vom 28. Mai 1993 zu betrachten. Dieser Vertrag wurde schriftlich abgefasst,
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern am 9. Juli 1993
angezeigt und vom Landesgericht Wels als Konkursgericht am 28. Juni 1993
bestätigt, weswegen kein Zweifel daran bestehen kann, dass dieser Vertrag
nach außen ausreichend zum Ausdruck gekommen ist. Diese Vorgangsweise
ermöglicht auch den Inhalt der Vereinbarung ohne jeden Zweifel am Umfang
der Vereinbarung untersuchen zu können. Die wesentlichen Vertragspunkte
wurden bereits oben detailliert dargestellt. Doch sei hier noch einmal
festgehalten, dass, wie auch die Berufungswerberin zugesteht, es sich um die
Pacht eines gesamten lebenden Unternehmens gehandelt hat. Dabei ist die
Formulierung so gewählt, dass sämtliche nur denkbaren Bestandteile des
bis dahin bestehenden Unternehmens der Berufungswerberin davon erfasst worden
sind. Der Pachtvertrag war mit Verlängerungsmöglichkeit auf sechs
Monate abgeschlossen und ein Pachtzins von 800.000,00 S monatlich
vereinbart. Zur Frage der Fremdüblichkeit dieser Vereinbarung ist
voranzuschicken, dass dafür die Sichtweise von einander Fremden
vernünftigen Parteien, welche auf ihren eigenen wirtschaftlichen Vorteil
bedacht sind, in der Situation der MF GmbH & Co KG und der Berufungswerberin
auszugehen ist. Bedenkt man den eingeleiteten Konkurs und das dadurch
angeschlagene Ansehen (Good Will) des Unternehmens und das Risiko, dass das
gepachtete Unternehmen liquidiert werden müsste, so wird sofort einsichtig,
dass ein fremder Dritter Pächter sich beim Abschluss eines Pachtvertrages
nicht um die betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten der Verpächterin MSB
GmbH gekümmert hätte. Wie die Berufungswerberin richtig
ausgeführt hat, musste der Masseverwalter froh sein überhaupt jemanden
gefunden zu haben, der bereit war das Risiko des Fortbetriebes des insolventen
Unternehmens zu versuchen. In Anbetracht der eingegangenen wirtschaftlichen
Risikos erscheint daher ein Pachtzins in Höhe der Absetzung für
Abnutzung der zur Nutzung überlassen Anlagegüter als angemessen. Nur
am Rande sei erwähnt, das jede andere Vorgangsweise des Masseverwalters
auch zu dessen Verantwortlichkeit für die dadurch den Gläubigern
entstandenen Schäden geführt hätte, wodurch sich der für die
Beziehungen unter fremden typische Interessensgegensatz eingestellt hat; war
doch das Interesse der Berufungswerberin beziehungsweise der durch sie
handelnden natürlichen Personen das ursprüngliche Einzelunternehmen
des Herrn M (möglichst kostengünstig) zu erhalten.
Somit ist festzuhalten, dass der Pachtvertrag vom
28. Mai 1993 alle Vorraussetzungen der steuerlichen Anerkennung
erfüllt und daher auch alle Zahlungen der Berufungswerberin aus diesem
Vertrag als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
Die Berufungswerberin betont diesen Pachtvertrag nicht
geändert zu haben und wäre dieser nach sechs Monaten ausgelaufen.
Vielmehr sei nach dem Vorbringen der Berufungswerberin erst als sich der
Zwangsausgleich der Berufungswerberin abgezeichnet habe (mit Beschluss des
Landesgerichtes Wels vom 8. April 1994) ohne nähere zeitliche
Bestimmung ein mündlicher Abschluss eines
"fortdauernden"
Mietvertrages erfolgt.
Nun ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
zwar auch möglich, Verträge zwischen nahen Angehörigen mit
steuerlicher Wirksamkeit mündlich abzuschließen (siehe etwa Doralt,
Einkommensteuergesetz
Kommentar4, Tz 163 zu
§ 2, 86) jedoch kommt der Schriftlichkeit wesentliche Bedeutung bei
der Beweiswürdigung zu. Fehlt diese wie im konkreten Fall, muss auf andere
Weise der Inhalt des Vertrages belegt werden können. Beim hier zu
beurteilenden "mündlichen" Mietvertrag ist nicht bloß
nicht möglich den Inhalt nachweisbar zu überprüfen, da die
einzigen Aussagen dazu jene in der gegenständlichen Berufungsverfahren
sind, sondern ist es vielmehr so, dass nicht einmal eine mündliche
Vereinbarung im engeren Sinn vorliegt. Handelnde natürliche Personen waren
nämlich sowohl für die Berufungsweberin als auch für die MF GmbH
& Co KG als Geschäftsführer der M GmbH immer Herr DI BM und Herr
M, der seinen Anteil an der Berufungswerberin jedoch nur als Treuhänder
für Herrn DI BM hielt. Diese mögen zwar Verhandlungen mit der
"drängenden Bank" als
auch untereinander geführt haben. Zum Abschluss eines Mietvertrages war
aber auf beiden Seiten Herr DI BM als Geschäftsführer zuständig,
beziehungsweise war Herr M durch den Treuhandvertrag gebunden. Es handelt sich
daher um ein "In sich" - Geschäft in der wörtlichen
Bedeutung des Ausdruckes. Folgt man den Ausführungen der Berufungswerberin
kann es sich daher allenfalls um die mündliche Bekanntgabe einer inneren
Willensentscheidung an die Bank und andere gehandelt haben. Bedenkt man, dass
diese Vereinbarung jedenfalls mindestens die gleiche wirtschaftliche Bedeutung
wie der Pachtvertrag vom 28. Mai 1993 hatte, der im vorhinein schriftlich
abgeschlossen und gerichtlich bestätigt worden ist, muss man dies auch
für die nicht exakt datierte nur allenfalls mündlich bekannt gegebene
innere Willensentscheidung gelten, welche für die MF GmbH & Co KG und
die Berufungswerberin Gültigkeit haben sollte, verlangen und fehlt daher
der von der Berufungswerberin bloß behaupteten jedoch nicht nachweisbaren
Vereinbarung jede Publizität und wäre ihr schon allein deshalb die
steuerliche Anerkennung nach den oben dargestellten Grundsätzen zu
versagen.
Aufgrund der Art und Weise wie der von der
Berufungswerberin behauptete Mietvertrag abgeschlossen worden ist, kann auch der
Inhalt nicht überprüft werden, stehen dazu doch bloß die
nachträglichen Behauptungen der Berufungswerberin zur Verfügung. Aber
selbst dann, wenn man diese betrachtet, nämlich, dass ohne genaue zeitliche
Bestimmung, nachdem das Erreichen eines Zwangsausgleiches in Aussicht gestanden
ist, ein Mietvertrag über das Anlagevermögen geschlossen worden ist,
ist unklar wie diese Vereinbarung im Detail ausgesehen haben mag. Die Aussagen
der Berufungswerberin würden sowohl eine Wertung zulassen, die nahe legt,
dass der ursprüngliche Pachtvertrag für das Unternehmen der
Berufungswerberin durch den nachträglichen Mietvertrag über das
Anlagevermögen der Berufungswerberin ersetzt worden und daher auch die
Höhe des Mietentgeltes neu definiert worden sein könnte oder
vielleicht im Anschluss an den Ablauf des Pachtvertrages über das ganze
Unternehmen der Berufungswerberin ein Mietvertrag über die Anlagegüter
des Unternehmens der Berufungswerberin geschlossen worden wäre. Dabei
wäre dann im Nachhinein gleichsam als Bedingung des Abschlusses des
Mietvertrages eine Nachzahlung von "Miete" in Höhe von
11,160.731,00 S für Zeiträume vor dem Abschluss des Mietvertrages
fällig gewesen. Ob die vom Berufungswerber nur skizzierte
"Mietvereinbarung"
steuerlich aufgrund der Tatsache, dass bei einem Produktionsbetrieb die
Anlagegüter ohnehin den wesentlichsten Betriebsbestandteil ausmachen, nicht
ohnehin als Betriebspacht behandelt werden müssten, kann aufgrund des
unklaren Umfangs der behaupteten Vereinbarung nur ungeklärt bleiben.
Jedenfalls sind die näheren Bedingungen das Mietvertrages wie Dauer,
Kündigungsmöglichkeiten und Möglichkeiten die Vereinbarung aus
wichtigen Grund sofort aufzulösen, exakte Berechnung des Mietentgeltes,
Gewährleistungsbestimmungen und so fort völlig im Dunkeln geblieben
und bleibt daher auch das für die steuerliche Anerkennung notwendige
Element der eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden
Vereinbarung unerfüllt.
Wenn man den oft erwähnten Pachtvertrag zwischen dem
Masseverwalter und der Berufungswerberin über das Unternehmen der
Berufungswerberin als Maßstab heranzieht, zeigt sich, dass untereinander
wie unter Fremden agierende in der Situation der MF GmbH & Co KG und der
Berufungswerberin als erstes eine solche Vereinbarung schriftlich und für
die Zukunft geschlossen hätten, um die Beweisbarkeit des Vereinbarten zu
sichern und in einem solchen Vertragswerk auch die Rechte und Pflichten der
beiden Vertragsparteien, insbesonders auch die Höhe des Entgeltes und den
Zeitraum der davon betroffen ist, eindeutig festgelegt hätten. Aber nicht
nur das Erfüllen dieses Aspektes der Fremdüblichkeit ist beim
"Mietvertrag" unterblieben,
auch die wenigen bekannten Abmachungen wären wohl unter
"Fremden" unterblieben. Bei
einem Rechtsgeschäft zwischen Fremden wird nämlich der Preis einer
Leistung nicht bloß durch die Bedürfnisse einer Vertragspartei
geprägt. Es ist zwar möglicherweise richtig, dass die MSB GmbH die
behauptete vereinbarte Nachzahlung aus betriebswirtschaftlichen Gründen
benötigt haben mag. Allerdings richtet sich der Preis einer Leistung auf
einem offenen Markt nach Angebot, Nachfrage und finanziellem Risiko, welches bei
diesem Geschäft eingegangen wird. Wenn die Berufungswerberin ausführt,
dass die Berufungswerberin froh sein musste überhaupt einen Pächter
für das Unternehmen zu finden, so gilt dies aufgrund des Risikos, welches
mit der Weiterführung eines insolventen Unternehmens verbunden ist, auch
für die "Miete" des
Anlagevermögens. Das mit diesem Vorhaben verbundene Risiko hat sich ja auch
im nachfolgenden Konkurs (und Zwangsausgleich) der MF GmbH & Co KG
verwirklicht. So gesehen muss jeder Vereinbarung, welche die Fortführung
des Unternehmens der Berufungswerberin aufgrund von Pacht oder Miete des
Anlagevermögens ermöglicht, dann die Fremdüblichkeit abgesprochen
werden, wenn das Entgelt jenes im Pachtvertrag zwischen dem Masseverwalter und
der Berufungswerberin übersteigt und bleibt daher auch das letzte Element
der Kriterien für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen unerfüllt.
Kurz zusammengefasst ist festzuhalten, dass die vom
Berufungswerber behauptete nachträgliche mündliche Vereinbarung
über die Zahlung eines Mietentgeltes von 11,160.731,00 S über das
Anlagevermögen der Berufungswerberin die Voraussetzungen für die
steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht
erfüllt, weswegen die Berufung abzuweisen war.
Linz,
3. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0206-L/02
- Stammnummer
- 7732
- Gültig
- 03.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF