Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1548-L/02
Darlehensrückzahlungen für Gaststättenbau als Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1548-L/02vom 15.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau
vom 12. November 2001, betreffend Einkommensteuer für 2000,
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die Fälligkeit der Abgaben
erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungswerber wurde am 10.10.1977 von der Gemeinde T.
der Neubau eines Gaststättenbetriebes baubehördlich genehmigt. Am
17.7.1984 erfolgte für dieses Bauvorhaben eine
Teilbenützungsbewilligung. Am 23.10.1992 forderte die Gemeinde T. den
Rechtsmittelwerber mit Bescheid auf, seine konsenslos begonnenen "Bauten" in T.
einzustellen. Mit Schreiben vom 23.3.1993 wurde der Einschreiter von der
genannten Baubehörde ersucht, die beigebrachten Planskizzen durch einen
vollständigen Bauplan mit entsprechenden Einreichungsunterlagen der
Gemeinde vorzulegen, was bis heute nicht erfolgt ist. Das Gebäude dient
nicht Wohnzwecken.
In der am 3. August 2001 eingebrachten
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2000 machte der Berufungswerber auch Kapitalrückzahlungen und
Zinsen von Schulden an die RaiKa T. in Höhe von S 216.000,-- als
Sonderausgaben geltend. Dabei handelt es sich um die teilweise Tilgung eines
Bankkredites, welcher laut Abstattungskreditvertrag vom 15.10.1991 umgeschuldet
wurde.
Mit Schreiben vom 17.8.2001 forderte das Finanzamt den
Rechtsmittelwerber auf, den Schuldschein bzw. Darlehensvertrag vorzulegen und
das Darlehen mittels Original-Baurechnungen bzw. Original-Sanierungsrechnungen
ab Zeitpunkt der Darlehensaufnahme nachzuweisen und die Rechnungen auf dem
beigelegten Formular L 75 aufzulisten. Falls es sich um Aufwendungen für
Wohnraumschaffung handle, seien Baubewilligung und ein behördlich
genehmigter Bauplan vorzulegen.
Dem kam der Einschreiter insoweit nach, als er einen am
10.10.1977 baubehördlich genehmigten Bauplan sowie einen (nicht
baubehördlich genehmigten und nicht datierten) Einreichplan (Korrektur) und
den Abstattungskreditvertrag vom 15.10.1991 über die Umschuldung
vorlegte.
Da kein Nachweis über die Verwendung des Darlehens
erfolgte, wandte sich das Finanzamt an die Darlehensgeberin, die
bestätigte, dass das Darlehen für den Bau des
Gaststättenbetriebes in T. aufgenommen worden sei.
Im Einkommensteuerbescheid vom 12. November 2001
berücksichtigte das Finanzamt diese Ausgaben nicht als Sonderausgaben, weil
weniger als zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken
dienten. Laut Bestätigung des Gemeindeamtes T. sei dem Rechtsmittelwerber
eine Baubewilligung für die Errichtung eines Gaststättenbetriebes
erteilt worden.
Dagegen wurde fristgerecht berufen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Februar 2002
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Durch den Vorlageantrag gilt das Rechtsmittel wiederum als
unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 sind
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von
begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der
lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen
Sonderausgaben. Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG
zählen dazu auch Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit
nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der
Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Eigentumswohnung ist
eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, die mindestens zu zwei
Drittel der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient.
Eine Berücksichtigung der beantragten Aufwendungen als
Sonderausgaben kommt aus mehreren Gründen nicht in Betracht: Der
Berufungswerber hat trotz Aufforderung nicht den Nachweis erbracht, dass das
strittige Darlehen zur Schaffung von Wohnraum verwendet wurde, vielmehr wird im
Antrag 1998 von einem "Soz.-Umwelt-Pilotprogramm" gesprochen. Die von
der Gemeinde T. erteilte Baubewilligung vom 10.10.1977 betrifft nur den
Einreichplan über den "Gaststättenbetriebsneubau" des
Berufungswerbers. Dieser erfüllt keinesfalls die Voraussetzungen des §
18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG, weil nicht mindestens zwei Drittel der
Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Der Umbau in
Eigentumswohnungen wurde nicht bewilligt. Das Gebäude dient nach wie vor
nicht Wohnzwecken.
Somit stellen die beantragten Darlehensrückzahlungen
keine Sonderausgaben dar.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Linz,
15. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1548-L/02
- Stammnummer
- 7727
- Gültig
- 15.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF