Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0475-L/03
Bekämpfung eines abgeleiteten Bescheides mit Argumenten, die gegen den Grundlagenbescheid zu richten wären.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0475-L/03vom 16.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: Grundlagenbescheid betrifft die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und der abgeleitete Bescheid ist ein Einkommensteuerbescheid
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer 2002 vom
26. Juni 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
1. Gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 26. Juni 2003 wurde Berufung
eingelegt. Der bezeichnete Bescheid enthielt unter anderem positive
Einkünfte aus einer vom Bw. gemeinsam mit der Schwester betriebenen
Vermietung und Verpachtung (einheitliche und gesonderte Feststellung Ing.
Günther und Doris S.):
Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (aus dem Feststellungsakt) seien im angegebenen
Bescheid auf 4.197,37 € abgeändert worden. Die tatsächlichen
Einkünfte hätten aber laut Ergänzungsblatt zur
Einnahmen-Ausgabenrechnung 2002 insgesamt nur 2.596,92 € betragen. Das
Berechnungsblatt sei der Einkommensteuererklärung 2002 beigelegt worden.
Es werde ersucht, die
tatsächlich angefallenen Kosten zu berücksichtigen und den Antrag
nochmals zu überprüfen.
Beigelegt war der Berufung ein
Berechnungsblatt mit ausgewiesenen Einnahmen von 5.229,24 € und
Ausgaben von 2.632,32 €, somit einem Gewinnanteil des Bw. betreffend
die Vermietung Pillweinstraße von 2.596,92 €.
2. Mit Berufungsvorentscheidung
vom 31. Juli 2003 wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2002 als unbegründet abgewiesen:
Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung seien entsprechend dem Feststellungsbescheid
(Beteiligte Ing. Günther und Doris S.) angesetzt worden. Der Steuerbescheid
könne nicht mit der Begründung angefochten werden, die im
zugrundeliegenden Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen seien
unrichtig.
3. Mit Schreiben vom
20. August 2003 wurde gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung
Berufung eingelegt:
Der Bw. sei gemeinsam mit
seiner Schwester Doris S. Besitzer des Objektes Pillweinstr., erledige aber die
Verwaltung und alle nötigen Arbeiten zur Erhaltung, Instandhaltung und
Renovierung alleine. Die Einkommensteuererklärung habe man zweiteilig
abgefasst, als Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften und
als persönliche Steuererklärung (incl. der persönlich erwachsenen
Kosten im Zuge der Tätigkeit). Im zugegangenen Feststellungsbescheid seien
nur die Einkünfte aus der Gütergemeinschaft berücksichtigt
worden, nicht aber die persönlichen Aufwendungen. Es werde daher ersucht,
die Einkommensteuererklärung neu zu bewerten.
4. Am
2. September 2003 wurde die Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Der Sachverhalt wurde seitens
der Berufungsbehörde telefonisch dargelegt. Aus dem Gespräch ergab
sich, dass sich der Bw. für den gegenständlichen Veranlagungszeitraum
seiner Ansicht nach schon deswegen in einem (entschuldbaren) Irrtum befunden
habe, weil auch im Vorjahr (2001) die bei der Einkommensteuer nachgereichten
Ausgaben anerkannt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Unbestrittener Sachverhalt
ist das Vorliegen einer Vermietung an der mehrere Personen (unter anderem auch
der Bw.) beteiligt sind und der Ansatz der Vermietungseinkünfte in der
Einkommensteuererklärung des Bw. für 2002 so, wie diese sich aus dem
Feststellungsbescheid betreffend die gemeinsame Vermietung ergeben haben.
Unstrittig ist weiters, dass
vom Bw. mit den Einkünften aus Vermietung zusammenhängende Ausgaben
bei der Feststellung der Einkünfte nicht geltend gemacht wurden, sondern
erst im Zuge der Einkommensteuerveranlagung und der Grundlagenbescheid
gegenüber dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides wirksam
geworden ist.
2. Aus den §§ 185 ff.
BAO ergibt sich ein System von Grundlagenbescheiden und abgeleiteten Bescheiden.
Liegen einem Bescheid (hier: der Einkommensteuerbescheid 2002) Entscheidungen
zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen wurden, kann der Bescheid
nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252
Abs. 1 BAO).
3. Im vorliegenden Fall besteht
ein Grundlagenbescheid gemäß
§ 188 (1) d BAO für die
Einkommensteuer. Darin werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
für den Bw. und seine Schwester festgestellt. Mit der Vermietung
zusammenhängende Ausgaben hätten in der Erklärung zur
einheitlichen und gesonderten Feststellung geltend gemacht werden müssen.
Bei der Einkommensteuerveranlagung sind die angeführten Aufwendungen nicht
mehr gesondert absetzbar.
Daran ändern auch die
Einwendungen des Bw. nichts, die Ausgaben seien auch im Vorjahr (2001) anerkannt
worden. Zwar ist dadurch der Bw. in seiner irrtümlichen Ansicht
bestärkt worden, die bezeichneten Aufwendungen könnten auch im Rahmen
der Einkommensteuerveranlagung abgesetzt werden. Der vom Feststellungsbescheid
infolge Anerkennung des Ergänzungsblattes zur Einnahmen-Ausgabenrechnung
für Miteigentümer abweichende Ansatz des Vorjahres, stellt aber keinen
Grund für die Anerkennung weiterer unrichtiger "Nachholungen"
von Aufwendungen im strittigen Veranlagungsjahr 2002 dar. Eine Korrektur der
Einkommensteuerveranlagung dieses Jahres käme nur nach amtswegiger
Abänderung des Feststellungsbescheides in Frage. Die Prüfung,
inwieweit hierfür verfahrensrechtliche Möglichkeiten bestehen, obliegt
aber der Abgabenbehörde erster Instanz.
Die Berufung war aus den
genannten Gründen abzuweisen.
Linz,
16. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0475-L/03
- Stammnummer
- 7725
- Gültig
- 16.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF