Findok · Richtlinien
UP-7200
1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen
geltende FassungRichtlinie2022-0.911.070gilt ab 01.01.2023
Inhaltsverzeichnis der UP-7200
Wortlaut laut Findok
1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen
1.1. Abkürzungen
Übersichtstabelle
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EU
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Europäische Union
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FHA
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Freihandelsabkommen
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Vertragspartner
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EU und Singapur
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Ursprungsprotokoll
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Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
1.2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
a)"ASEAN-Staat", einen Mitgliedstaat des Verbands Südostasiatischer Nationen, der keine Vertragspartei des Abkommens ist;
b)"Kapitel", "Positionen" und "Unterpositionen" die in der Systematik verwendeten Kapitel, Positionen (vierstellig) und Unterpositionen, die zusammen mit den Änderungen gemäß (sechsstellig) der Empfehlung vom 26. Juni 2004Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des ZollwesensHarmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das in diesem Protokoll als das "Harmonisierte System bilden" oder "HS" bezeichnet wird;
c)"Einreihen", die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;
d)"Sendung", Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem AusführerVersender an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom AusführerVersender an den Empfänger versandt werden;
e)"Zollwert", den Wert, der nach dem Übereinkommen über den Zollwert festgelegt wird;
f)"Ab-Werk-Preis", den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen Kosten für seine Erzeugung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.
Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich in der Union oder in Singapur angefallenen Kosten für die Herstellung des Erzeugnisses, so bedeutet der AusdruckBegriff "Ab-Werk-Preis" die Summe aller dieser Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.
Der Begriff "Hersteller" kann bei Untervergabe der letzten Be- oder Verarbeitung an einen Hersteller vergeben das Unternehmen bezeichnen, das den Subunternehmer beauftragt hat;
g)"Ausführer" eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und eine Erklärung zum Ursprung ausfertigen kann;
gh)"austauschbare Vormaterialien", Vormaterialien der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht mehr zu unterscheiden sind, nachdem sie zum Enderzeugnis verarbeitet wurden;
hi)"Waren", sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
j)"juristische Person" jede nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen oder Vereinigungen;
ik)"Herstellen", jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;
jl)"Vormaterial", jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
m)"Person" eine natürliche oder eine juristische Person;
kn)"Erzeugnis", die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist und
lo)"Wert der Vormaterialien", den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Union oder in Singapur für die Vormaterialien gezahlt wird.
Für die Zwecke der Ausführungen zu Buchstabe f kann der Ausdruck "Hersteller"bei Untervergabe der letzten Be- oder Verarbeitungsschritt an einen Hersteller das Unternehmen bezeichnen, das den Subunternehmer beauftragt hat.
1.3. Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
1."Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" das zwischen der Europäischen Union (EU) und Singapur abgeschlossene FHA, auf Grund dessen Zollpräferenzmaßnahmen vorgesehen sind;
2."Präferenzzone" das Gebiet der EU und Singapurs,
3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus dem unter 1. genannten Abkommen für Ursprungserzeugnisse ergibt;
4."Ursprungsregeln" die im Ursprungsprotokoll festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs;
5."Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des Ursprungsprotokolls erfüllen;
6."Präferenznachweis" die UrsprungserklärungErklärung zum Ursprung, die bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse der EU und Singapurs handelt;
7."Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört;
8."Drittlandsmaterialien" alle Waren, die keine Ursprungszeugnisse sind;
9."Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.911.070
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0333-III/11/2019
- Stammnummer
- 77014
- Enthalten in Fassung
- 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF