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Findok · Richtlinien

UP-7200

10. Ceuta und Melilla

überholte Fassung (bis 04.05.2020)RichtlinieBMF-010310/0372-III/11/2019gilt ab 19.12.2019

Inhaltsverzeichnis der UP-7200

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.12.2019 bis 04.05.2020.

Wortlaut laut Findok

1210. RechtsgrundlagenCeuta und Melilla 12.110.1. Abkommen und BeschlüsseAnwendung des Protokolls Beschluss (EU1) 2019/1875 des Rates vom 8. November 2019 zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen UnionDer Begriff ,Europäische Union' umfasst nicht Ceuta und der Republik Singapur, Melilla.ABl. Nr. L 294 vom 14.11.2019 S. 1 Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur, ABl. Nr. L 294 vom 14.11.2019 S. 3 Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur, ABl. Nr. L 293 vom 14.11.2019 S. 1 Durchführungsverordnung (EU2) 2019/1927 der Kommission vom 19. November 2019 betreffend die Ausnahmen von den Regeln für "Ursprungserzeugnisse" oder "Erzeugnisse mit Ursprung in" gemäß dem Freihandelsabkommen zwischen Singapur erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen UnionGemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der EU gewährt wird. Singapur gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und der Republik SingapurMelilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die im Rahmen von Jahreskontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Singapur gelten,der EU ABl. Nr. L 299 vom 20.11.2019 S. 45eingeführte Ursprungserzeugnisse der EU gewährt wird. (3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Ursprungsprotokoll vorbehaltlich der nachfolgend angeführten besonderen Bestimmungen sinngemäß. 12.210.2. UrsprungsprotokollBesondere Bestimmungen (1) Vorausgesetzt, dass sie unmittelbar befördert (Nichtveränderung) worden sind, gelten 1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: a)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Erzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, oder dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Singapurs oder der EU sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) hinausgehen. 2. als Ursprungserzeugnisse Singapurs: a)Erzeugnisse, die in Singapur vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b)Erzeugnisse, die in Singapur unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Erzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, oder dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der EU sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung hinausgehen. (2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. Protokoll 1 über Die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in der Ursprungserklärung die Vermerke "Singapur" oder "Ursprungserzeugnisse"Ceuta und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, ABlMelilla" einzutragen. Nr. L 294 vom 14.11.2019, Seite 659 bis 749 (siehe Anhang 1) (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010310/0372-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0333-III/11/2019
Stammnummer
77014
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 4)
Gültig
19.12.2019 bis 04.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF