Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1830-L/02
Steuerbefreiung von Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, begünstigter Personenkreis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1830-L/02vom 26.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 begünstigt auch schon in den Ruhestand getretene ehemalige Mitarbeiter des Arbeitgebers, da der Begriff "Arbeitnehmer" nach § 47 Abs. 1 EStG 1988 auch diese Personengruppe umfasst, soweit sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Die Steuerbefreiung kommt auch dann in Betracht, wenn ein in den Ruhestand getretener Arbeitnehmer von seinem früheren Dienstgeber nur mehr derartige Zuwendungen für die Zukunftssicherung und keine weiteren Bezüge mehr erhält, da auch durch diese Auszahlung allein die Arbeitnehmereigenschaft gegenüber dem früheren Dienstgeber erhalten bleibt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Gutschrift an Einkommensteuer
erhöht sich von bisher 1.978 S (143,75 €) auf 3.378 S
(245,49 €).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Pensionist, pensionsauszahlende
Stelle ist die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten. Über die
Bezüge wurde zunächst mit Bescheid vom 27.2.2002 die
Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. Nach Übermittlung eines weiteren
Lohnzettels von seinem ehemaligen Arbeitgeber, einer Versicherungsanstalt, von
der er einen Zuschuss zu einer Gruppen - Krankenversicherung in Höhe von
4.800 S erhielt, wurde das Verfahren betreffend Arbeitnehmerveranlagung
2001 wiederaufgenommen und mit Bescheid vom 8.3.2002 die gesamten Einkünfte
in die Besteuerung einbezogen.
In einer dagegen eingebrachten Berufung wandte der
Berufungswerber ein, dass es sich bei dem Zuschuss des ehemaligen Arbeitgebers
um Zuwendungen für die Zukunftssicherung handle, die nach § 3 Abs. 1 Z
15 lit. a EStG 1988 bis zu einem Betrag von 4.000 S steuerfrei seien.
Über Aufforderung, einen berichtigten Lohnzettel seines ehemaligen
Arbeitgebers vorzulegen, erklärte er jedoch, der Arbeitgeber sei der
Ansicht, dass der Freibetrag nicht zustehe, da er keine weiteren Einkünfte
vom Arbeitgeber mehr beziehe.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung hielt der
Berufungswerber in einem Vorlageantrag sein Begehren weiterhin aufrecht.
Im Zuge des weiteren Verfahrens wurde vom Arbeitgeber auf
Grund einer Anfrage nach dem Umfang und den grundlegenden Vereinbarungen
für die Zuwendungen erklärt: Sämtliche im Kalenderjahr
geleisteten Zahlungen betreffen nur die Gruppen-Krankenversicherung. Die
Firmenpension sei mit Dezember 2000 entfertigt worden. Grundsätzlich
erhalte jeder Arbeitnehmer, der Interesse an dieser Versicherung habe, bei
aufrechtem Dienstverhältnis diesen Zuschuss, solange er nicht noch zu
Aktivzeiten ausscheide und ein Dienstverhältnis bei einem anderen
Arbeitgeber beginne. Ein Arbeitnehmer, der direkt aus dem Dienstverhältnis
in Pension gehe, erhalte den Zuschuss weiter, solange er nicht von sich aus die
betreffende Versicherung kündige.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 sind
von der Einkommensteuer befreit: Zuwendungen des Arbeitgebers für die
Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, soweit diese Zuwendungen an alle
Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet werden oder
dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer
300 € jährlich (im Berufungsjahr: 4.000 S) nicht
übersteigen.
Kein Zweifel besteht, dass der gegenständliche
Zuschuss zur Gruppen-Krankenversicherung grundsätzlich zu den
Zukunftssicherungsmaßnahmen im Sinn dieser Gesetzesstelle zählt und
dass er von der Arbeitgeberfirma allen ihren Arbeitnehmern gewährt wird,
strittig ist lediglich, ob der Berufungswerber noch zum begünstigten
Arbeitnehmerkreis gehört, da er bereits Pensionist ist und auch seine
Pension nicht mehr vom ehemaligen Arbeitgeber erhält.
Nach § 47 Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist
Arbeitnehmer eine natürliche Person, die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinn
des § 25 auszahlt.
Hofstätter/Reichel führen in ihrem Kommentar zum
Einkommensteuergesetz 1988 unter § 3, Tz 20.1, in Zusammenhang
mit dem hier strittigen Problem aus: Was den Begriff "alle Arbeitnehmer"
anlangt, kann nach der Begriffsbestimmung im § 47 Abs. 1 zweiter
Satz davon ausgegangen werden, dass darunter auch schon in den Ruhestand
getretene ehemalige Mitarbeiter zu verstehen sind.
Auf Grund der Abhängigkeit der Begriffe
"Arbeitnehmer", "Arbeitgeber" vom Bezug bzw. der Auszahlung von Arbeitslohn und
der Gleichsetzung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit
"Arbeitslohn" in § 25 EStG 1988 ist jeder Steuerpflichtige, der Bezüge
und Vorteile im Sinn dieser Gesetzesstelle erhält, nach dem
Einkommensteuergesetz als Arbeitnehmer der auszahlenden Stelle zu behandeln,
auch wenn kein Dienstverhältnis im bürgerlich-rechtlichen Sinn
besteht, und hat ebenso jeder, der derartige Bezüge auszahlt, alle
Pflichten eines Arbeitgebers wahrzunehmen.
Der Berufungswerber bezieht Pensionseinkünfte von der
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und gilt daher im Sinn dieser
Ausführungen als Arbeitnehmer dieser Versicherungsanstalt. Gleichzeitig
erhält er auf Grund seines früheren Dienstverhältnisses einen
Zuschuss zu einer Gruppen-Krankenversicherung von seinem früheren
Dienstgeber, zweifellos ebenfalls ein Bezug bzw. Vorteil nach der
Begriffsbestimmung des § 25 EStG 1988, sodass er auf Grund dieser Zuwendung
im einkommensteuerrechtlichen Sinn außerdem noch als Arbeitnehmer auch
seines früheren Dienstgebers gilt. Wenn jedoch nach wie vor diese Beziehung
auch mit allen Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
(Lohnkontoführung, Lohnzettelübermittlung etc.) aufrecht ist, so muss
die oben zitierte Befreiungsbestimmung gleich jedem anderen Arbeitnehmer auch
für ihn Gültigkeit haben.
Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung ist
beiliegendem Berechnungsblatt zu entnehmen.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Linz,
26. November 2003
Die
Referentin:
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1830-L/02
- Stammnummer
- 7697
- Gültig
- 26.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF