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Findok · Erlässe & Informationen

BMF-010301/0118-III/11/2019

Information betreffend die Bekanntmachung der Kommission zur Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1191 zur Einführung eines Zollinstruments ab dem 4. November 2019

geltende FassungInfoBMF-010301/0118-III/11/2019vom 31.10.2019

Wortlaut laut Findok

Die Kommission veröffentlichte am 30. Oktober 2019 die Bekanntmachung zur Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 der Kommission zur Einführung eines Zollinstruments für die Durchführung von Artikel 14a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 24a der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates. Darin teilt die Kommission mit, dass das Zollinstrument ab dem 4. November 2019 einsatzbereit und in vollem Umfang anwendbar ist. Die Bestimmungen zum Zollinstrument wurden in die Arbeitsrichtlinie Antidumping- und Antisubventionsverfahren (AD-7001) unter Abschnitt 3. aufgenommen und sind, entsprechend der Bekanntmachung der Kommission, ab dem 4. November 2019 anwendbar. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 werden die Bedingungen für die Erhebung von Antidumping- und/oder Ausgleichszölle für Waren festgelegt, die auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verbracht werden, sowie die Verfahren in Bezug auf die Mitteilung und Anmeldung solcher Waren und die Entrichtung von Zöllen. Bei der Ausfuhr ist im Feld 44 einer der zutreffenden Dokumentenartencodes (Y200 bis Y222) anzugeben. Die Codierungen können den aktuellen e-Zoll Codelisten auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen entnommen werden. Der Erhalt einer betroffenen Ware auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats ist vom Empfänger anhand einer Erklärung zum Erhalt zu melden. In Österreich ist die Erklärung zum Erhalt mittels Formular (Formular ZA 300) vorgesehen. Das Formular ZA 300 (Original für die Zollbehörde, Kopie für den Empfänger) kann in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen aufgerufen werden.   Bundesministerium für Finanzen, 31. Oktober 2019  

Normen und Schlagworte

Antidumping

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Info
Geschäftszahl
BMF-010301/0118-III/11/2019
Stammnummer
76907
Gültig
31.10.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF