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Findok · Richtlinien

ZK-2560

7.2.2.4 Schematische Darstellung des Prüfungserfordernisses

geltende FassungRichtlinie2024-0.727.628gilt ab 07.11.2022

Inhaltsverzeichnis der ZK-2560

Wortlaut laut Findok

7.2.2.4 Schematische Darstellung des Prüfungserfordernisses [Grafik]   * Gemäß Art. 76 Abs. 2 UZK-DA findet Art. 86 Abs. 3 des UZK verpflichtend ohne Antrag des Anmelders Anwendung, wenn die Veredelungserzeugnisse aus in die aV übergeführten Waren hergestellt oder gewonnen wurden, die zum Zeitpunkt der Annahme der ersten Zollanmeldung der Waren für die aV Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen gewesen wären, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden wären und der Fall nicht unter Art. 167 Abs. 1 Buchstabe h, i, m oder p UZK-DA fällt. **Siehe vollständige Terminologie gemäß Wenn Artikel 86 Abs. 3 UZK nicht anwendbar ist, die Waren unterliegen einem Antidumping- oder Ausgleichszoll, Schutzmaßnahmen oder einem zusätzlichen Zoll, der sich aus der Aussetzung von Zugeständnissen ergibt, und der Fall fällt unter Artikel 166 Abs. 1 Buchstabe h, i, m oder p UZK-DA, ist die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht erforderlich. Siehe vollständige Terminologie gemäß Art. 166 Abs. 1 Buchstabe b und c UZK-DA. *** Falls eine Prüfung erforderlich ist, muss der Fall an die Kommission gesendet werden, es sei denn, die Feststellung wurde bereits zu einem ähnlichen Fall getroffen.

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.727.628
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0629-III/10/2019
Stammnummer
76894
Enthalten in Fassung
5, 6, 7 (geltend: 7)
Gültig
07.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF