Findok · Richtlinien
ZK-2560
7.2.2.4 Schematische Darstellung des Prüfungserfordernisses
geltende FassungRichtlinie2024-0.727.628gilt ab 07.11.2022
Inhaltsverzeichnis der ZK-2560
Wortlaut laut Findok
7.2.2.4 Schematische Darstellung des Prüfungserfordernisses
[Grafik]
* Gemäß Art. 76 Abs. 2 UZK-DA findet Art. 86 Abs. 3 des UZK verpflichtend ohne Antrag des Anmelders Anwendung, wenn die Veredelungserzeugnisse aus in die aV übergeführten Waren hergestellt oder gewonnen wurden, die zum Zeitpunkt der Annahme der ersten Zollanmeldung der Waren für die aV Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen gewesen wären, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden wären und der Fall nicht unter Art. 167 Abs. 1 Buchstabe h, i, m oder p UZK-DA fällt.
**Siehe vollständige Terminologie gemäß Wenn Artikel 86 Abs. 3 UZK nicht anwendbar ist, die Waren unterliegen einem Antidumping- oder Ausgleichszoll, Schutzmaßnahmen oder einem zusätzlichen Zoll, der sich aus der Aussetzung von Zugeständnissen ergibt, und der Fall fällt unter Artikel 166 Abs. 1 Buchstabe h, i, m oder p UZK-DA, ist die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht erforderlich.
Siehe vollständige Terminologie gemäß Art. 166 Abs. 1 Buchstabe b und c UZK-DA.
*** Falls eine Prüfung erforderlich ist, muss der Fall an die Kommission gesendet werden, es sei denn, die Feststellung wurde bereits zu einem ähnlichen Fall getroffen.
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.727.628
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0629-III/10/2019
- Stammnummer
- 76894
- Enthalten in Fassung
- 5, 6, 7 (geltend: 7)
- Gültig
- 07.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF