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Findok · Richtlinien

ZK-2560

6. Überwachung des Verfahrens und Monitoring der Bewilligung

geltende FassungRichtlinie2024-0.727.628gilt ab 07.10.2024

Inhaltsverzeichnis der ZK-2560

Wortlaut laut Findok

6. Überwachung des Verfahrens und Monitoring der Bewilligung | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 23, Art. 46, Art. 48 | - | Art. 265 | - 6.1. Überwachungsgrundsatz Die ordnungsgemäße Überwachung des Verfahrens ist durch die in der Bewilligung der aV genannte Überwachungszollstelle zu gewährleisten. Grundsätzlich überwacht werden: Bedingungen und Voraussetzungen, die der Inhaber einer zollrechtlichen Entscheidung erfüllen muss sowie die Einhaltung der sich aus einer Bewilligung zur aV ergebenden Verpflichtungen Warenkontrollen und damit gegebenenfalls einhergehende nachträgliche Kontrollen sind davon nicht betroffen und gesondert erforderlich. Überwachungszollstelle ist: Im formellen Bewilligungsverfahren die bewilligungserteilende Zollstelle, im vereinfachten Bewilligungsverfahren jene Dienststelle, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder seinen Sitz hat. Die Überwachungszollstelle überprüft die fristgerechte Vorlage der Abrechnungen, sofern von einer Abrechnungsverpflichtung nicht Abstand genommen wurde, oder diese nicht erforderlich ist (lückenlos) die Vollständigkeit der Abrechnung, ob sämtliche Überführungen und Erledigungen, im ggf. bewilligten Globalisierungszeitraum (lückenlos) von der Abrechnung erfasst sind die in der Abrechnung ausgewiesenen Einfuhrabgaben; die Überwachungszollstelle kann die in der Abrechnung ausgewiesenen Einfuhrabgabenbeträge zwar anerkennen, eine stichprobenweise, risikoorientierte Überprüfung der ausgewiesenen Beträge ist jedoch sicherzustellen. Hinweis: Eine vollständige Abstandnahme von der Überprüfung der in den Unterpunkten 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche ist nicht zulässig. Die Überwachungszollstelle gewährleistet die fristgerechte buchmäßige Erfassung der in der Abrechnung ausgewiesenen Einfuhrabgabenbeträge, das sind: Einfuhrabgabenbeträge, die auf Grundlage der Überlassungsfiktion gemäß Art. 77 UZK entstanden sind (Selbstberechnung), Einfuhrabgabenbeträge, die aus dem Verbot der Zollrückvergütung basierend auf den einschlägigen Ursprungs- und Präferenzabkommen gemäß Art. 78 UZK entstanden sind (bescheidmäßige Vorschreibung dieser Beträge), sowie die fristgerechte buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgabenbeträgen, die aufgrund von im Rahmen der Prüfung der Abrechnung festgestellten Unregelmäßigkeiten gemäß Art. 79 UZK entstanden sind. Nur im letzteren Fall kommen Verzugszinsen und Verwaltungsabgaben in Betracht. Die Überwachungszollstelle überprüft weiters durch stichprobenweise und risikoorientierte Auswahl jene Zollanmeldungen zur Überlassung zum freien Verkehr, in denen die Erledigung des Verfahrens mittels Einzelanmeldung, außerhalb der Überlassungsfiktion durchgeführt wurde und die Berechnung des Einfuhrabgabenbetrages nicht automatisiert erfolgen konnte. (Fälle des Art. 86 Abs. 3 UZK). Ferner ist es Aufgabe der Überwachungszollstelle durch stichprobenweise und risikoorientierte Nachschauen die Aufzeichnungen des Beteiligten, durch unregelmäßige Bestandskontrollen und dem Vergleich von Aufzeichnungen mit Wareneinsatzlisten, Lieferscheinen, Rechnungen, Rezepturen etc., die ordnungsgemäße Ermittlung der Einfuhrabgabenbeträge sowie die Richtigkeit der Ausbeutesätze - in Abgrenzung zu den Aufgaben der Betriebsprüfung - in stark eingegrenzten Zeiträumen (zB Globalisierungszeiträume oder aus Anlass einer Inventur) zu prüfen. Dadurch können offensichtliche Systemfehler, insbesondere Fehler bei der Ermittlung der korrekten Ausbeute, Fehler bei Währungsumrechnungen, Fehler bei der Fristenberechnung oder bei der Tarifierung zeitnah erkannt werden, um zu vermeiden, dass solche offensichtlichen Fehler als Systemfehler über einen längeren Zeitraum in den Verfahrensaufzeichnungen des Bewilligungsinhabers ihren Niederschlag finden. Art, Umfang und Ergebnis der vorgenommenen Prüfungen und Kontrollen sind in nachvollziehbarer Weise entweder im Abrechnungsakt, wenn die Prüfung im Rahmen der Vorlage der Abrechnung erfolgt, oder im Rahmen der aktenmäßigen Verbuchung der jeweiligen sonstigen Kontrollmaßnahme zu dokumentieren. 6.1.1. Kontrollplan Um die Effizienz und Verwaltungsökonomie der Kontrollen unter Berücksichtigung der personellen Gegebenheiten sicherzustellen, hat die Überwachungszollstelle für die vorgenannten Prüfungs- und Kontrollverpflichtungen mit - oder zeitnah nach - der Erteilung der Bewilligung einen Kontrollplan zu erstellen und diesen periodisch (jährlich) zu überarbeiten. Der Kontrollplan umfasst insbesondere den Gegenstand der geplanten Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen, deren Dichte und Frequenz sowie deren Ergebnisse. Die Dichte und Frequenz der Kontrollen erfolgen nach risikoorientierten Gesichtspunkten und sind Gegenstand der Zielvereinbarungen. 6.1.2. BetriebsprüfungMindestkontrollquote Es sind in mindestens 2% der anfallenden Verfahrensfälle Überwachungsmaßnahmen zu veranlassen. Dabei ist es dem Zollamt überlassen, in welchen Bereichen der anfallenden Arbeitsabläufe diese erfolgen, bei der Bewilligungserteilung im Zuge der Überführung in das Verfahren (das formelle Bewilligungsverfahren ist hiervor nicht betroffen), bei der Überwachung der Durchführung (Verwendung, Fristen, …), oder im Rahmen von nachträglichen Prüfungen. Diese Kontrollmaßnahmen sind dementsprechend im Kontrollmanagement zu erfassen. 6.1.3. Betriebsprüfung Die unter Abschnitt 6.1.1. genannten Kontrollen sind von den in Maßnahmen der Betriebsprüfung abzugrenzen, deren Prüfungen und Kontrollen auf risikoorientiert erstellten Prüfplänen basieren und sich auf längere Verfahrenszeiträume konzentrieren. 6.1.4. Qualitätssicherung Die Dienstellenfachbereiche sind im Sinne der organisatorischen Positionierung für das Fach- und Qualitätsmanagement zuständig. In diesem Rahmen sind unter anderem folgende Punkte wesentlich: Unterstützung der Teams in fachlicher Hinsicht insbesondere bei komplexen Bewilligungserteilungen (Vorbesprechungen, Audits, Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen, Prüfung komplexer Abrechnungen); Inhaltliche Kontrolle von ausgewählten Geschäftsfällen aliquot zum anfallenden Bewilligungsaufkommen (Bewilligungsvoraussetzungen, inhaltliche Richtigkeit wie zB besondere Modalitäten, Abrechnungen) Überprüfung und Dokumentation von bestehenden Prozessabläufen und Hilfestellung bei neu zu erstellenden Prozessabläufen, Jahres- und Kontrollplanerstellung 6.2. Antidumpingliste Bestehende Bewilligungen sind regelmäßig anhand der monatlich in der FINDOK abrufbaren Antidumping-Info und Warenliste abzugleichen, um auf eventuelle Einführungen bzw. Außerkrafttreten bestimmter Maßnahmen zeitgerecht reagieren zu können.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.727.628
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0629-III/10/2019
Stammnummer
76894
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 7)
Gültig
07.10.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF