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Findok · Richtlinien

ZK-2560

2.5. Grundsätzliche Verfahrensbestimmungen

überholte Fassung (bis 06.10.2024)Richtlinie2023-0.312.613gilt ab 12.11.2020

Inhaltsverzeichnis der ZK-2560

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.11.2020 bis 06.10.2024.

Wortlaut laut Findok

2.5. Grundsätzliche Verfahrensbestimmungen 2.5.1. Frist für die Erledigung | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 215; Art. 257 | Art. 1; Art. 170; Art. 174 | Art. 325 | - Die Frist für die Erledigung ist die Frist, in der die in die aV übergeführten Waren oder Veredelungserzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, zerstört werden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden müssen. Diese Frist beginnt mit der Überführung der Nicht-Unionswaren in das Verfahren und berücksichtigt den Zeitaufwand, der für die Veredelungsvorgänge und die Erledigung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ergibt sich somit aus der Produktionsdauer, dem Vermarktungs- und dem Erledigungszeitraum. In der Bewilligung ist die Frist für die Erledigung des Verfahrens festzusetzen. Sie ist stets in Monaten anzugeben. Im vereinfachten Bewilligungsverfahren ist im Falle einer Kontrolle die vom Beteiligten vorgeschlagene Frist im Hinblick auf den beantragten Veredelungsvorgang auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und vom Abfertigungsorgan gegebenenfalls anzupassen. Die Frist kann auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers (in begründeten Fällen auch rückwirkend) um einen angemessenen Zeitraum verlängert werden. Über den Antrag ist mit Bescheid abzusprechen. 2.5.1.1. Globalisierung Zur Vereinfachung des Verfahrens kann eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Globalisierung bewilligt werden. Bei monatlicher Globalisierung enden alle im Laufe eines Monats beginnenden Erledigungsfristen am letzten Tag des Kalendermonats, in dem die Frist für die Erledigung des Verfahrens für die letzte Überführung in die aV abläuft. Bei viertel- oder halbjährlicher Globalisierung enden alle im Laufe eines Quartals oder Halbjahres beginnenden Erledigungsfristen am letzten Tag des Quartals oder Halbjahres, in dem die Frist für die Erledigung des Verfahrens für die letzte Überführung in die aV abläuft. Wird die viertel- oder halbjährliche Globalisierung bewilligt, ist darauf zu achten, dass die Frist für die Erledigung des Verfahrens durch 3 oder 6 teilbar ist bzw. das Fristenende jeweils auf das Ende eines Quartals oder Halbjahres abstellt. Die Globalisierung ist nur im formellen Bewilligungsverfahren möglich. Sie ist dann zweckmäßig, wenn zu erwarten ist, dass im Laufe eines Monats bzw. Kalenderviertel- oder Kalenderhalbjahres regelmäßig Waren (Richtmenge: 5 oder mehr/Monat; 10 oder mehr/Quartal; 15 oder mehr/Halbjahr) in die aV übergeführt werden. Da die Globalisierung die Anzahl der Abrechnungen reduziert und somit eine erhebliche Verwaltungsersparnis mit sich bringt, ist diese stets anzustreben. Wird sie nicht beantragt, ist sie dem Antragsteller bei einer entsprechenden Anzahl von Überführungen zu empfehlen. Beispiele zur Globalisierung sind im Leitfaden "Besondere Verfahren" angeführt. 2.5.1.2. Automatische Fristverlängerung Im Rahmen der Globalisierung kann bewilligt werden, dass die Frist für die Erledigung für alle zum Zeitpunkt des Fristablaufs noch im Verfahren befindlichen Waren automatisch verlängert wird. Die Inanspruchnahme dieser Erleichterung bedarf eines ausdrücklichen Antrags im formellen Bewilligungsantrag sowie der ausdrücklichen Bewilligung. In der Bewilligung ist festzulegen, dass sich die Frist um die Dauer der ursprünglichen Frist verlängert. Das FIFO-Prinzip findet grundsätzlich Anwendung. Eine Abrechnung ist für jene Waren, auf die die automatische Fristverlängerung Anwendung findet, erst 30 Tage nach Ablauf des Globalisierungszeitraumes erforderlich, in dem sie in Form von Veredelungserzeugnissen oder unveränderten Waren in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt, zerstört oder wiederausgeführt wurden. Ansonsten ist für diese Waren mit der Abrechnung lediglich eine Bestandsmeldung abzugeben. In den Aufzeichnungen ist das Datum des ursprünglichen Fristablaufs mit dem Vermerk Art. 174 Abs. 2 UZK-DA und um das Datum des Ablaufs der verlängerten Frist zu ergänzen. Die ursprüngliche Frist muss in den Aufzeichnungen ersichtlich bleiben. Wird der automatische Fristablauf gemeinsam mit der Überlassungsfiktion bewilligt, ist in der Bewilligung einschränkend festzulegen, dass die automatische Fristverlängerung nicht für Waren gilt, die vor dem ursprünglichen Fristablauf bereits in den Wirtschaftskreislauf der Union verbracht worden sind. Diese Waren sind Bestandteil der Abrechnung zum Fristablauf und gelten zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in den Wirtschaftskreislauf als Unionswaren. 2.5.1.3. Frist bei vorzeitiger Ausfuhr Im Falle der vorzeitigen Ausfuhr wird in der Bewilligung die Frist festgelegt, innerhalb der die Nicht-Unionswaren zur aV angemeldet werden müssen. Dabei ist die für die Beschaffung der Waren sowie für ihre Beförderung in das Zollgebiet der Union notwendige Zeit zu berücksichtigen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung für die (aus Ersatzwaren hergestellten) Veredelungserzeugnisse. Diese Frist darf sechs Monate nicht überschreiten und kann auf begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers verlängert werden, wobei die Gesamtfrist zwölf Monate nicht überschreiten darf.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.312.613
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0629-III/10/2019
Stammnummer
76894
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6 (geltend: 7)
Gültig
12.11.2020 bis 06.10.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF