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Findok · Richtlinien

ZK-2560

4.3. Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr

überholte Fassung (bis 11.11.2020)RichtlinieBMF-010313/0719-III/10/2019gilt ab 25.10.2019

Inhaltsverzeichnis der ZK-2560

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.10.2019 bis 11.11.2020.

Wortlaut laut Findok

4.3. Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr Wird die aV durch Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erledigt, so gelten immer die zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung maßgeblichen Bemessungsgrundlagen. Der entsprechende Zollsatz beinhaltet Antidumpingzölle, Ausgleichszölle usw. Diese Berechnungsmethode gilt sowohl für die Bemessung nach Art. 85 Abs. 1 UZK als auch nach Art. 86 Abs. 3 UZK und ist in der Bewilligung genannt bzw. muss die Berechnungsmethode bei Antragstellung angegeben werden. Wenn die Waren, die in die aV übergeführt werden sollen, Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen sind, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden, wird der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Art. 86 Abs. 3 UZK berechnet. Erfolgt die Berechnung nach Art. 86 Abs. 3 UZK für Veredelungserzeugnisse, ist als Zollwert ua. unter Berücksichtigung des Wechselkurses und sonstiger in diesem Artikel genannter Elemente der Wert anzunehmen, der zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für die Waren galt, die in das Verfahren der aV übergeführt und der aV unterzogen wurden. 4.3.1. Formelles Bewilligungsverfahren In der Zollanmeldung sind folgende Verfahrenszusatzcodes vorgesehen: VfZsC 257: Überlassung von Hauptveredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr, Berechnung der Einfuhrabgaben nach Art. 85 Abs. 1 UZK VfZsC 258: Überlassung von Hauptveredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr, Berechnung der Einfuhrabgaben nach Art. 86 Abs. 3 UZK VfZsC 259: Überlassung von Nebenveredelungserzeugnissen oder unveränderten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, Berechnung der Einfuhrabgaben nach Art. 85 Abs. 1 UZK 4.3.2. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren Im vereinfachten Bewilligungsverfahren sind sowohl bei der Überführung als auch bei der Erledigung der aV durch Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgende Verfahrenszusatzcodes anzugeben: VfZsC 151: aV mit vereinfachter Bewilligung, Abgabenberechnung für Haupt- oder Nebenveredelungserzeugnisse oder unveränderte Waren nach Art. 85 Abs. 1 UZK VfZsC 152: aV mit vereinfachter Bewilligung, Abgabenberechnung für Hauptveredelungserzeugnisse nach Art. 86 Abs. 3 UZK 4.3.3. Handelspolitische Maßnahmen Bei der Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen ist zu unterscheiden, ob die Berechnung des Einfuhrabgabenbetrages nach Art. 86 Abs. 3 UZK oder nach Art. 85 Abs. 1 UZK erfolgt. Werden Veredelungserzeugnisse aus der aV zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und bemisst sich der Einfuhrabgabenbetrag nach Art. 86 Abs. 3 UZK, so kommen dieselben handelspolitischen Maßnahmen zur Anwendung wie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die in die aV übergeführt worden waren. Dies gilt nicht für Abfälle und Reste. Werden Veredelungserzeugnisse aus der aV zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und bemisst sich der Einfuhrabgabenbetrag nach Art. 85 Abs. 1 UZK, so kommen die für diese Waren geltenden handelspolitischen Maßnahmen nur zur Anwendung, wenn derartige Maßnahmen auf Waren, die in die aV übergeführt worden waren, Anwendung finden. 4.3.4. Kontingente, Plafonds | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | - | Art. 74 | - | - Für die Zwecke der Anwendung des Art. 86 Abs. 3 UZK gilt, dass sofern zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für die Überführung von Waren in die aV die in das Verfahren übergeführte Waren die Voraussetzungen für die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen von Zollkontingenten oder Zollplafonds erfüllen, auf diese Waren die Zollpräferenzbehandlung angewandt werden kann, die für gleiche Waren zu dem Zeitpunkt galt, an dem die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurde.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0719-III/10/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0629-III/10/2019
Stammnummer
76894
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 7)
Gültig
25.10.2019 bis 11.11.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF