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Findok · Richtlinien

ZK-2560

2.2. Bewilligungspflicht

überholte Fassung (bis 11.11.2020)RichtlinieBMF-010313/0719-III/10/2019gilt ab 25.10.2019

Inhaltsverzeichnis der ZK-2560

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.10.2019 bis 11.11.2020.

Wortlaut laut Findok

2.2. Bewilligungspflicht | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 211 Abs. 1 | Art. 240 | - | - Die Inanspruchnahme der aV erfordert eine Bewilligung. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verfahrens werden in der Bewilligung festgelegt. In der Bewilligung werden die Maßnahmen angegeben, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die Veredelungserzeugnisse aus den in die Veredelung übergeführten Waren hergestellt wurden (Nämlichkeitsprinzip), oder alternativ, dass die Voraussetzungen für die Verwendung von Ersatzwaren erfüllt sind (Äquivalenzprinzip). Die Bewilligung einer aV wird weiters nur erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind (gilt nur für Fälle, in denen die Einfuhrabgaben nach Art. 85 UZK berechnet werden): die Beschaffenheit oder der Zustand der Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die Veredelung kann nach der Veredelung in wirtschaftlich lohnender Weise nicht wiederhergestellt werden die Inanspruchnahme des Verfahrens darf nicht dazu führen, dass die für die eingeführten Waren geltenden Ursprungsregeln und mengenmäßigen Beschränkungen umgangen werden

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0719-III/10/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0629-III/10/2019
Stammnummer
76894
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 7)
Gültig
25.10.2019 bis 11.11.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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