RIS AI

Findok · Richtlinien

ZK-2560

4.4. Überführung in ein anschließendes Zollverfahren

überholte Fassung (bis 11.11.2020)RichtlinieBMF-010313/0719-III/10/2019gilt ab 25.10.2019

Inhaltsverzeichnis der ZK-2560

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.10.2019 bis 11.11.2020.

Wortlaut laut Findok

4.4. Überführung in ein anschließendes Zollverfahren Werden die in die aV übergeführten Waren oder die hergestellten Veredelungserzeugnisse zur Erledigung des Verfahrens in ein besonderes Zollverfahren übergeführt, so ist in der Zollanmeldung für das anschließende Zollverfahren der Vermerk "AV" (Code "10200" unter zusätzliche Information) bzw. gegebenenfalls die entsprechende Bewilligungsnummer oder INF-Nummer anzubringen. Unterliegen die in die aV übergeführten Waren besonderen handelspolitischen Maßnahmen, die bei der Erledigung der aV durch ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, so ist zusätzlich der Vermerk "HPM" (Code "10300" unter zusätzliche Information) anzuführen. 4.5. Anschlussveredelung Werden Waren von einem Bewilligungsinhaber zu einem anderen befördert, so wird das Verfahren in dem Zeitpunkt erledigt, in dem der zweite Inhaber entweder - bei Nutzung eines vereinfachten Verfahrens eine Empfangsbestätigung an den ersten Inhaber unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem er die Waren in sein eigenes Verfahren übergeführt hat, sendet. Unternehmen A bewahrt die Empfangsbestätigung in seinen Aufzeichnungen auf und wird von seiner Haftung befreit (Angabe der MRN oder internen Bezugsnummer, die in der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders verwendet wurde) oder - bei Verwendung einer Standard-Zollanmeldung dem Unternehmen A die MRN und den Zeitpunkt der Überführung in das anschließende Zollverfahren mitteilt. Unternehmen A übernimmt diese Angaben in seine Aufzeichnungen. Wenn eine Zollschuld für Veredelungserzeugnisse entstanden ist, die aus aufeinanderfolgenden Veredelungsvorgängen im Rahmen der aV hervorgegangen ist, muss der Einfuhrabgabenbetrag mit der in der ersten Bewilligung der aV genannten Berechnungsmethode ermittelt werden. 4.6. Endverwendung | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | - | Art. 73 | - | - Sind die in die aV übergeführten Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder fallen unter einen begünstigten Abgabensatz, wenn sie in die Endverwendung übergeführt worden wären, so wird diese Begünstigung bei der Berechnung der Einfuhrabgaben nach Art. 86 Abs. 3 UZK gewährt. Eine gesonderte Bewilligung für die Endverwendung ist nicht erforderlich, jedoch müssen alle Voraussetzungen im Zeitpunkt der Überführung in die aV erfüllt sein, damit eine Bewilligung hätte erteilt werden können. 4.7. Sonderfall nachgeschaltete passive Veredelung | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 86 Abs. 3 und 5; Art. 258 | Art. 75 | - | - In diesem Fall werden alle oder ein Teil der in die aV übergeführten Waren vorübergehend wiederausgeführt, um ergänzenden Veredelungsvorgänge im Rahmen einer gesonderten bewilligten passiven Veredelung durchzuführen. Es sind zwei Bewilligungen notwendig. Entsteht für Veredelungserzeugnisse im Anschluss an eine der aV nachgeschalteten passiven Veredelung eine Zollschuld, sind die Einfuhrabgaben zweistufig zu ermitteln: wenn die Endprodukte wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt werden und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, hat die Berechnung der Einfuhrabgaben gemäß Art. 86 Abs. 3 UZK für die aV zu erfolgen und für die passive Veredelung gemäß Art. 86 Abs. 5 UZK Anwendungsbeispiele sind im Leitfaden angeführt. 4.8. Erledigung durch Aufgabe zu Gunsten der Staatskasse | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | - | - | Art. 249 | - Werden Waren, die sich im Verfahren der aV befinden, zu Gunsten der Staatskasse aufgegeben, ist für diese das Verfahren der aV ebenfalls erledigt. Die Vorgangsweise ist im zuständigen Zollamt zu regeln. Die Aufgabe zu Gunsten der Staatskasse ist in geeigneter Form (Nachweise und Verbuchung der Amtshandlung) zu dokumentieren. 4.9. Einfuhrumsatzsteuer Die Bestimmungen über die aV gelten sinngemäß auch für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 26 UStG 1994).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0719-III/10/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0629-III/10/2019
Stammnummer
76894
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 7)
Gültig
25.10.2019 bis 11.11.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF