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Findok · Richtlinien

ZK-2560

2.3.3. Sicherheitsleistung

überholte Fassung (bis 06.11.2022)Richtlinie2021-0.376.984gilt ab 12.11.2020

Inhaltsverzeichnis der ZK-2560

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.11.2020 bis 06.11.2022.

Wortlaut laut Findok

2.3.3. Sicherheitsleistung Die Bewilligung der aV ist zwingend von der Leistung einer Sicherheit gemäß Art. 89 ff UZK abhängig. Ausnahmen: Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für eine gesetzliche Befreiung von der Sicherheitsleistung oder ihm wurde oder wird eine Befreiung von der Leistung einer Gesamtsicherheit bewilligt. Auf die einschlägige Arbeitsrichtlinie zur Zollschuld und Sicherheitsleistung ZK-0770 wird verwiesen. Über Art und Höhe der Sicherheitsleistung sowie über die Abstandnahme von deren Einhebung ist in der Bewilligung abzusprechen. Anzugeben ist, ob für die betreffende Bewilligung eine Sicherheitsleistung erforderlich ist. Wenn ja, ist die Referenznummer der für die betreffende Bewilligung hinterlegten Sicherheit anzugeben. Wird (Gesamt-)Sicherheit geleistet, ist in der im elektronischen System CDA (Customs Decisions Austria) hinterlegten Bewilligung folgendes anzugeben: SicherheitSicherheitsleistung: Ja (DropdownTick Box auswählen)/Nein Höhe des Referenzbetragesder Sicherheitsleistung Bei Gesamtsicherheit, der dem beantragten Verfahren zugewiesenen Teil des Referenzbetrags die Sicherheits-Referenznummer (GRN)Sicherheitsreferenznummer bei Gesamtsicherheit GRN bei Einzelsicherheit die Geschäftsfallnummer der Annahme in der Abgabensicherung Zoll Land und Zollstelle der Sicherheitsleistung Hinweis: Dies gilt auch dann, wenn keine gesetzliche Befreiung von der Sicherheitsleistung vorliegt, sondern die Zollbehörden aufgrund der Umstände des Einzelfalles (AEOC-Status, oder Erfüllung der in Art. 95 Abs. 1 Buchstabe b UZK iVm Art. 84 UZK-DA genannten Kriterien) die Höhe der Sicherheitsleistung auf 50, 30 oder 0% des Referenzbetrages verringern. Ein "Nein" im Dropdown Menü der CDA-Bewilligung ist daher nur im Falle einer gesetzlichen Befreiung von der Sicherheitsleistung, bzw. eines Verzichts der Zollbehörde auf eine Sicherheitsleistung zulässig. Im Falle einer Einzelsicherheit ist als Referenznummer die Geschäftsfallnummer der Annahme in der Abgabensicherung Zoll anzugeben. Bei einem einmaligen Geschäftsvorgang (d.h. wenn keine weiteren Geschäftsvorgänge durchgeführt werden) ist für die Inanspruchnahme eines besonderen Verfahrens bei einer Zollanmeldung eine Einzelsicherheit zu leisten. In diesem Fall kann keine Verringerung der Sicherheit beantragt werden. Diese Möglichkeiten bestehen nur bei Gesamtsicherheiten. Daher ist die Sicherheit selbst dann in vollem Umfang zu leisten, wenn die betreffende Person ein AEOC ist. Hier kann zweckmäßigerweise auf die unbare Sicherheitsleistung ("Anmerkung") im Wege eines Zahlungsaufschubkontos zurückgegriffen werden. 2.3.3.1. Befreiung von der Sicherheitsleistung | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 89; Art. 223 Abs. 4 | - | - | - Staaten, regionale Behörden und Behörden der kommunalen Selbstverwaltung sowie andere Öffentlich-rechtliche Einrichtungen sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Behörden von der Sicherheitsleistung befreit. Keine Sicherheitsleistung ist erforderlich im Verfahren der vorzeitigen Ausfuhr, außer, wenn für die Veredelungserzeugnisse, würden sie nicht im Rahmen einer aV ausgeführt werden, Ausfuhrabgaben entrichtet werden müssten. 2.3.3.2. Verzicht auf die Sicherheitsleistung - Teilbetrag | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 89 Abs. 9 | - | - | - Die Zollbehörden können auf eine Sicherheitsleistung verzichten, wenn der zu sichernde Abgabenbetrag 1.000 Euro nicht überschreitet. Hinweis: Von diesem Ermessensspielraum ist sachverhaltsbezogen Gebrauch zu machen. Es ist dabei in jedem Einzelfall darauf abzustellen, ob eine Gefährdung der Einbringung allfälliger Zollschulden gegeben ist oder nicht. Gegebenenfalls kann von einer Sicherheitsleistung zur Gänze Abstand genommen werden (Verzicht) oder aber diese Sicherheit auch mit einem Teilbetrag des zu sichernden Betrages festgesetzt werden. Das folgende Beispiel zeigt, wie der Referenzbetrag der Sicherheit bei einer aV berechnet werden kann: | Gesamtwert der Waren, die innerhalb von fünf Jahren in die aV übergeführt werden können | 600 000 Euro | Zollsatz | 10 % | MwSt.-Satz | 20 % | Frist für die Erledigung | 6 Monate | Höchstwert der Waren, die bei der betreffenden Geschäftstätigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt in die aV übergeführt werden können | 50 000 Euro | Berechnung des Referenzbetrags für die Einfuhrabgaben   | 50 000 Euro x 10 % = 5000 Euro | Die übrigen Abgaben werden wie folgt berechnet:   | 55 000 Euro x 20 % = 11 000 Euro | Für die Sicherheit ergibt sich der folgende Referenzbetrag: | 16 000 Euro Das vorstehende Beispiel zeigt, dass die Sicherheit nur für die Waren geleistet werden muss, die tatsächlich in das Verfahren der aV übergeführt werden können, nicht aber für die Waren, bei denen nur theoretisch eine Überführung in das Verfahren in Betracht käme. Daher ist der jeweilige Sachverhalt zu berücksichtigen, dh. der geschätzte Wert der Waren nach den Zollanmeldungen für die aV und der geschätzte Wert nach den Vorgängen, mit denen die Verfahren der aV erledigt werden, (Art. 215 Abs. 1 UZK) und deren Entwicklung im Referenzzeitraum. Diese Datenelemente entsprechen der Schätzung des Umfangs der geplanten Vorgänge, wie sie unter anderem aus den Handels- und Buchhaltungsunterlagen der Person hervorgehen, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist (Art. 155 Abs. 4 UZK-IA). Für den Höchstwert der Waren in der aV (entsprechend dem jeweils in Rede stehenden Höchstbetrag als Referenzbetrag) sollten auch historische Daten zu Vorgängen im Zusammenhang mit der aV in den vergangenen zwölf Monaten berücksichtigt werden. Wenn mehrere Waren betroffen sind, kann der Zollsatz von 10% der durchschnittliche Einfuhrzollsatz sein. In diesem Fall erfolgt die Berechnung des Referenzbetrags nicht bezogen auf die Dauer der Gültigkeit der Bewilligung oder die Frist für die Erledigung. 2.3.4. Grundsatz der Betriebsbindung Die Bewilligung wird ausschließlich Personen erteilt, die entweder selbst veredeln oder die Veredelung im Rahmen eines Lohnveredelungsvertrags oder eines sonstigen Auftragsverhältnisses veranlassen (Art. 211 Abs. 3 Buchstabe d UZK). Von Dritten auf eigene Rechnung durchgeführte Vorgänge sind daher nicht zulässig. Reinen Händlern, die Nicht-Unionswaren in das Verfahren überführen, und auf dem Unionsmarkt veräußern wollen und die Hauptveredelungserzeugnisse im Rahmen einer Bewilligung der Verwendung von Ersatzwaren auf einer höheren Verarbeitungsstufe zukaufen wollen, ohne auch nur einen Teil der Veredelungsvorgänge selbst vorzunehmen oder im wirtschaftlichen Einflussbereich des Antragstellers vornehmen zu lassen, ist die Bewilligung zu verwehren.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.376.984
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0629-III/10/2019
Stammnummer
76894
Enthalten in Fassung
3, 4 (geltend: 7)
Gültig
12.11.2020 bis 06.11.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF