Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2775-W/02
Zeitpunkt der Erfassung von rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2775-W/02vom 19.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Erfassung von 1999 rückgezahlten, aber bereits 1997 gutgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen kann nicht im Jahr 1999 erfolgen, da bei einem Bilanzierer die Forderung spätestens 1997 entstanden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Johann Pokorny, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und
19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Trafikant und
ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG. In seinem 1999 erklärten
Gewinn von ATS 408.354 sind rückgezahlte Sozialversicherungsbeiträge
in Höhe von ATS 246.587,41 enthalten, für die die Dreijahresverteilung
nach § 37 Abs. 2 Z 2 EStG beantragt und daher nur ein Gewinn von ATS
243.962 erklärt wurde.
Das Finanzamt anerkannte die
Dreijahresverteilung im Erstbescheid und in der abweislichen
Berufungsvorentscheidung mit der Begründung nicht, die Rückzahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen ließe sich unter keinen in § 32 Z 1
EStG taxativ angeführten Tatbestand subsumieren.
Der steuerliche Vertreter des
Bw. bestritt dies in seiner Berufung und führte unter Anschluss der
entsprechenden Kontoauszüge aus, es seien ihm mittels Gutschriftsanzeige
der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aus dem Jahre 1997
Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum 1981 bis 1997
gutgeschrieben worden. Da der Bw. diese Gutschriften für Fehler gehalten
habe, habe er erst 1998 die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft um Aufklärung gebeten. Nach längerer Zeit sei ihm dargelegt
worden, dass die Krankenversicherungsbeiträge tatsächlich rechtswidrig
vorgeschrieben worden seien, er habe sodann 1999 deren Rückzahlung
beantragt.
Es sei in Folge der
Rechtswidrigkeit der vorgeschriebenen Krankenversicherungsbeiträge für
einen Bilanzierer denkbar, dass eigentlich eine Forderung gegenüber der
Sozialversicherungsanstalt einzustellen gewesen wäre und ihm somit die
Beträge über die Jahre verteilt wieder zugeflossen
wären.
Im Vorlageantrag führte
der Bw. in teilweiser Modifizierung der Berufung aus, der
Rückzahlungsbetrag sei nicht 1999 zu erfassen; vielmehr seien die Bilanzen
der Vorjahre zu berichtigen. Weiters wurden die tatsächlich bezahlten
Sozialversicherungsbeiträge korrigiert und so ein um ATS 8.367 höherer
Gewinn ermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie aus dem Sachverhaltsteil
ersichtlich ist, wurden die in Rede stehenden Sozialversicherungsbeiträge
bereits 1997 gutgeschrieben, aber erst 1999 rückgezahlt.
Bei bilanzierenden
Steuerpflichtigen ist eine Forderung dann auszuweisen, wenn sie entstanden ist
(für viele: Doralt,
EStG4, § 6 Tz 218
mwN). Daraus ergibt sich aber, dass jede Rechtsgrundlage fehlt, die im Jahr 1997
gutgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge erst im Zeitpunkt deren
Rückzahlung zu erfassen. Erwähnt sei, dass auch das Finanzamt diese
Rechtsansicht nunmehr teilt und dies dem steuerlichen Vertreter mittels (die
Verjährung unterbrechenden) Bedenkenvorhalt im Jahr 2003 mitgeteilt hat.
Der Berufung konnte somit entsprochen werden.
Was nun im Übrigen den
Zeitpunkt der Erfassung der Forderung betrifft, vertritt der unabhängige
Finanzsenat nach dem derzeit vorliegenden Sachverhalt die Auffassung, dass dies
1997 zu geschehen hat, da vor diesem Jahr das Vorliegen einer unrichtigen
Vorschreibung dem Bw. und auch dessen Vertreter nicht bekannt war und somit
- nach derzeitigem Wissensstand - vom Entstehen einer Forderung erst
1997 auszugehen ist. Es wird auch die Rechtsauffassung des Finanzamtes geteilt,
dass sich die Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen unter
keinen in § 32 Z 1 EStG taxativ angeführten Tatbestand subsumieren
lässt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Bw. seine abweichende Meinung
im Vorlageantrag nicht mehr aufrecht erhält.
Hieraus folgt, dass der
angefochtene Bescheid insoweit abzuändern war, als der gesamte
Rückzahlungsbetrag von ATS 246.587,41 aus den Betriebseinnahmen
auszuscheiden war. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb beträgt daher im
Streitjahr ATS 161.767 zuzüglich Erhöhung um ATS 8.367 wegen
Neuermittlung der Sozialversicherungsbeiträge.
Beilage: 2
Berechnungsblätter (in ATS und €)
Wien,
19. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2775-W/02
- Stammnummer
- 7689
- Gültig
- 19.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF