Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1995-W/03
Besonderer Progressionsvorbehalt bei Bezug von Transferleistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1995-W/03vom 19.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
beantragte mit Formular E 5 die "Erstattung des
Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrages" für das Jahr 2000 und
2001.
Da im konkreten Fall die
Einbringung eines Formulares E 5 unzulässig war, wurde dieser Antrag als
solcher auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung gewertet und auf
Grund der vorliegenden elektronisch übermittelten Lohnzetteldaten eine
Veranlagung vorgenommen.
Diese ergab für das Jahr
2000 eine Nachforderung von € 239,53, für 2001 hingegen eine
Gutschrift von € 31,90.
Im Schreiben vom 30. September
2001 (richtig: 2002), welches das Finanzamt als Berufung wertete, führte
die Bw. dazu Folgendes aus:
"Ich habe Ihren Brief
über die Arbeitnehmerveranlagung erhalten und möchte Ihnen mitteilen,
dass ich im Jahr 2000 keine steuerpflichtigen Einkünfte erhalten habe und
wie es möglich ist, wenn ab 50.000 0% Steuer anfallen und ich aber nur
42.385 ATS verdient habe und man dann noch alle Sonderausgaben,
Alleinverdienerabsetzbetrag u.s.w. abzieht kein Guthaben entsteht, sondern eine
Nachzahlung? Ich habe im Jahr 2000 nur geringfügig beschäftigt
gearbeitet und diese Beschäftigung ist lohnsteuerfrei, sonst habe ich nur
Arbeitslosengeld bezogen. Bezüglich dem Jahr 2001 habe ich von C.A. keine
45.524 ATS ausbezahlt bekommen, da die Lohnsteuer abgeführt wurde und dies
scheinbar bei Ihrer Rechnung nicht berücksichtigt wurde und die
Lohnsteuerzahlung von T.P. wurde scheinbar auch nicht berücksichtigt, sonst
hatte ich ebenso wenig steuerpflichtige Einkünfte wie 2000, da ich
überall nur geringfügig dazu verdient habe..."
Das Finanzamt erließ am
13. Dezember 2002 für beide Jahre Berufungsvorentscheidungen, mit denen es
die Berufung vom 8. Oktober 2002 gegen den Bescheid vom 26. September 2002 mit
folgender Begründung abwies:
"Die
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2000 (2001) wurde auf
Grundlage der von Ihren Arbeitgebern erstellten und dem Finanzamt
übermittelten Lohnzettel durchgeführt. Eine nochmalige
Überprüfung ergab die rechnerische und inhaltliche Richtigkeit des am
26.9.2002 ergangenen Einkommensteuerbescheides 2000 (2001).
Da keine neuen Sachverhalte,
die zu einer Änderung des Bescheides Anlass geben würden,
hinzugekommen sind (unter anderem blieb auch das Ersuchen um Ergänzung vom
10.10.2002 unbeantwortet), war die Berufung abzuweisen."
Mit Schreiben vom 6.
Jänner 2002 (richtig: 2003) erhob die Bw. Einspruch gegen die
Einkommensteuerbescheide, der als Vorlageantrag gewertet wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. ist den
Ausführungen der Berufungsvorentscheidungen, in denen ausgeführt
wurde, dass nach nochmaliger Überprüfung keine inhaltliche und
rechnerische Unrichtigkeit der Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001
festgestellt werden konnte, nicht entgegen getreten.
Da den
Berufungsvorentscheidungen nach Einbringung des Vorlageantrags nunmehr
Vorhaltscharakter zukommt, ist dadurch das Schicksal der Berufungen bereits
entschieden. Es soll dennoch auf die Gründe eingegangen werden, weshalb die
Bescheide offensichtlich ein für die Bw. nicht zufriedenstellendes Ergebnis
herbeigeführt haben.
1.
Einkommensteuerbescheid 2000: In diesem Jahr hat die Bw.
Arbeitslohn von drei Arbeitgebern bezogen, wobei zwei dieser Bezüge
zumindest teilweise zeitgleich zugeflossen sind.
Gemäß
§ 41 Abs.
1 Z. 2 EStG liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand dann vor, wenn im
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen wurden.
Da somit dieser
Pflichtveranlagungstatbestand im konkreten Fall verwirklicht wurde, besteht
keine Möglichkeit, einen etwaigen Antrag auf Veranlagung
zurückzuziehen.
Hingewiesen wird darauf, dass
die Bezüge von zwei Arbeitgebern isoliert betrachtet so gering waren, dass
keine Lohnsteuer einbehalten werden konnte. Eine Nachversteuerung erfolgte somit
erst im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung.
2.
Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001:
Die Bw. hat in beiden Jahren
sogenannte Transferleistungen, nämlich Arbeitslosengeld und Notstandshilfe,
bezogen. Für diesen Fall bestimmt § 3 Abs. 2 EStG, dass dann, wenn
derartige Bezüge nur für einen Teil des Kalenderjahres
zufließen, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden
Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen sind.
Das Einkommen ist mit jenem
Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten
Einkünfte ergibt. Die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher
sein als jene, die sich bei Besteuerung auch der Transferleistungen ergeben
würde.
Im gegenständlichen Fall
würde die Umrechnungsvariante selbst unter Außerachtlassung der
zumindest teilweise zeitgleich mit den Transferleistungen bezogenen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eine höhere Steuerschuld
ergeben als bei Besteuerung auch des Arbeitslosengeldes und der
Notstandshilfe.
Aus diesem Grund wurde in
beiden Jahren - wie vom unabhängigen Finanzsenat nochmals
nachkontrolliert wurde - die Steuer in rechtlich zutreffender Höhe
festgesetzt, wobei auch die einbehaltene Lohnsteuer angerechnet
wurde.
Die Berufung war daher
abzuweisen.
Wien,
19. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1995-W/03
- Stammnummer
- 7685
- Gültig
- 19.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF