Findok · Richtlinien
AH-2432
2. Ausfuhr
geltende FassungRichtlinie2023-0.860.895gilt ab 30.11.2023
Inhaltsverzeichnis der AH-2432
Wortlaut laut Findok
2. Ausfuhr
2.1. Allgemeines
Die Ausfuhr aller Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1716 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, werden eingefroren.
2.2. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1716 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(2) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1716 ist grundsätzlich verboten.
(3) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.3.
(4) Gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/1716 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung des Ausfuhrverbots besteht, untersagt.
2.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot
2.3.1. Ausfuhr an andere als im Anhang I angeführte Personen, Einrichtungen, Organisationen
Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach Abschnitt 2.
2.3.2. Ausfuhr zum persönlichen Ge- oder Verbrauch
(1) Güter, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch dienen, bestimmte Güter gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen.
(2) Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen.
2.3.3. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigungzum Zwecke der humanitären Hilfe
2.3.3.1. Ausnahme für bestimmte Organisationen
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1716 findet das Ausfuhrverbot gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1716 (Abschnitt 2.2.) keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung der grundlegenden menschlichen Bedürfnisse in Nicaragua durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe leistende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter nichtstaatlicher Organisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Nicaragua beteiligt sind, zu gewährleisten.
2.3.3.2. Ausfuhr zum Zwecke der humanitären Hilfe mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1716 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für andere als in Abschnitt 2.3.3.1. angeführte Organisationen die Ausfuhr von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Hilfe unter bestimmten Umständen genehmigen. Diese Genehmigung gilt als erteilt, sofern nicht innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Genehmigungsantrages keine ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahme in Anspruch genommen wird. In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode " Y921" ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
2.3.4. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 3, Art. 4 und Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1716 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2.2. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung sämtlicher Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (siehe Anlage 1) genehmigt werden.
(2) Bei der Ausfuhr von Gütern für bestimmte Zwecke an eine in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1716 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
(3) In e-ZollACCS ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 2 VO 2019/1716, ABl. Nr. L 262 vom 15.10.2019 S. 1
- Art. 1 Buchstabe d VO 2019/1716, ABl. Nr. L 262 vom 15.10.2019 S. 1
- Art. 9 VO 2019/1716, ABl. Nr. L 262 vom 15.10.2019 S. 1
- Art. 3 VO 2019/1716, ABl. Nr. L 262 vom 15.10.2019 S. 1
- Art. 4 VO 2019/1716, ABl. Nr. L 262 vom 15.10.2019 S. 1
- Art. 5 VO 2019/1716, ABl. Nr. L 262 vom 15.10.2019 S. 1
- Anhang I VO 2019/1716, ABl. Nr. L 262 vom 15.10.2019 S. 1
- Art. 6 Abs. 1 VO 2019/1716, ABl. Nr. L 262 vom 15.10.2019 S. 1
- Art. 6 Abs. 2 VO 2019/1716, ABl. Nr. L 262 vom 15.10.2019 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.860.895
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0066-III/11/2019
- Stammnummer
- 76832
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 30.11.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF