Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0015-Z2L/03
Antrag auf Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer wegen Vorliegens einer Billigkeit im Sinne des § 83 ZollR-DG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0015-Z2L/03vom 19.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit der Einhebung gegeben ist, liegt im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit. Erst nach der Feststellung einer Unbilligkeit nach Lage der Sache oder einer persönlichen Unbilligkeit betritt die Behörde den Bereich des Ermessens.
Von einer persönlichen Unbilligkeit kann in den Fällen des § 83 ZollR-DG nur dann ausgegangen werden, wenn die Abgabenbelastung beim Abgabenschuldner zu einer ernstlichen Existenzgefährdung führt.
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus “persönlichen” Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 27 .Februar 2003,
GZ. 100/46857/2002-3, betreffend Antrag auf Erstattung gemäß
Artikel 239 Zollkodex,(ZK), in Verbindung mit Artikel 905
Zollkodex-Durchführungsverordnung,(ZK-DVO), und §§ 2,83
Zollrechts-Durchführungsgesetz, (ZollR-DG), der Einfuhrumsatzsteuer,
(EUSt), in der Höhe von €: 408,91.-, entschieden:
Der
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Mitteilung gemäß Artikel 221 ZK des
Zollamtes Flughafen Wien wurde dem Bf. anlässlich der Überführung
von Medikamenten in den zollrechtlich freien Verkehr eine Betrag in der
Höhe von €: 408,91.-an Einfuhrumsatzsteuer zur Entrichtung
vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom 24 .September, Zl: 100/46857/2002
wurde sein Antrag auf Erstattung dieses Betrages abgewiesen. Als Begründung
wurde im Wesentlichen angeführt, es würde keine sachliche Unbilligkeit
vorliegen, da es im Willen des Gesetzgebers gelegen wäre, dass alle
Personen mit Wohnsitz im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft
Eingangsabgaben zu entrichten hätten. Lediglich bei Reisenden mit
gewöhnlichen Wohnsitz in einem Drittland, welchen Medikamente für
ihren persönlichen Bedarf nachgeschickt worden sind, würde eine
sachliche Unbilligkeit vorliegen. Ein persönlicher Billigkeitsgrund
wäre im Verfahren nicht geltend gemacht worden.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Berufung und führte
dazu im Wesentlichen nachstehendes aus:
Er ist seit 1987 chronisch krank und müsste seitdem
täglich verschiedene Medikamente in bestimmter Abfolge
einnehmen.
Er ist in Österreich als Journalist für
klassische Musik bei einem amerikanischen Musikverlag tätig.
Anlässlich seiner Wohnsitzverlegung nach
Österreich, am 17 .Januar 2002 habe er, noch am gleichen Tag, eine
Selbstversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse,(WGKK), abgeschlossen und
seither monatlich an diese Beiträge entrichtet. Aus
versicherungsrechtlichen Gründen habe er jedoch erst ab 17 .Juli.2001
dafür Leistungen in Anspruch nehmen können.
Von Ende Januar 2002 bis März 2002 habe er sich in New
York aufgehalten und bei seiner Rückkehr in das Zollgebiet den für
drei Monate notwendigen Medikamentenvorrat mitgebracht.
Als sich dieser zu Ende neigte, musste er ,da der
österreichische Versicherungsschutz noch nicht wirksam war, die Einfuhr
eines bis zum Leistungszeitpunkt der WGKK ausreichenden Vorrates aus den
Vereinigten Staaten veranlassen. Wobei eines der Medikamente zu dem damaligen
Zeitpunkt ausschließlich dort erhältlich gewesen
wäre.
Um diese Medikamente im Kaufpreis von USD: 2.037,59.- in
den Vereinigten Staaten gratis beziehen zu können, wäre er gezwungen
gewesen ,zusätzlich zu der österreichischen Krankenversicherung
,für die Beibehaltung des dortigen Krankenversicherungsschutzes einen
Beitrag von USD: 54.-einzubezahlen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23 .Februar 2003,Zl:
100/46875/ 2002-3 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu
im Wesentlichen angeführt, dass einerseits eine persönliche
Unbilligkeit während des gesamten Verfahrens nicht geltend gemacht worden
wäre und andererseits nur dann eine Unbilligkeit nach Lage der Sache
vorliegen würde, wenn im Einzelfall bei Anwendung der gesetzlichen
Bestimmungen, ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintreten würde. Im gegenständlichen Fall wäre die
eingangsabgabenpflichtige Abfertigung der streitverfangnen Arzneiwaren als vom
Gesetzgeber beabsichtigtes Ergebnis, infolge der Anwendung der
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, anzusehen.
Dagegen legte der Bf. fristgerecht Beschwerde ein und
ergänzte das Berufungsvorbringen dahingehend ,in der Zeit der Entrichtung
der Eingangsabgaben, aufgrund seiner geringen Entlohnung im Zusammenhalt mit der
gleichzeitigen Leistung von zwei Krankenversicherungsbeiträgen
ungebührlich mehr belastet gewesen zu sein. Nach entsprechender
Aufforderung legte er zum Beweis der Richtigkeit dieser Behauptung nachstehende
Unterlagen vor:
Antrag
auf Selbstversicherung bei der WGKK sowie Zahlungsbelege
Beleg
über den Erhalt einer monatlichen Pension in den Vereinigten Staaten nach
Abzug des einbezahlten Versicherungsbetrages
Honorarnote
des amerikanischen Musikverlages für das Jahr 2002
Bestätigungen
der Apotheke über die für die Medikamente tatsächlich zu
zahlenden Preise.
Dem Hauptzollamt Wien wurden,
im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens ,(§ 183 Abs.4 BAO), diese
Belege zur Kenntnis gebracht.
In der Stellungnahme vom 19.Dezember erklärte die
Amtspartei sinngemäß, dass in der einmaligen Entrichtung eines
Abgabenbetrages in der Höhe von €: 408,91.-, bei einer monatlichen
Pension in der Höhe von USD: 1.305.,- nicht eine ernsthaften
Existenzgefährdung des Bf. im könne Somit würde im
gegenständlichen Fall keine persönliche Unbilligkeit vorliegen. Aus
ihrer Sicht wäre daher an der abweisenden Entscheidung
festzuhalten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im Sinne des Artikel 239 ZK i.V.m. Artikel 905 ZK-DVO kann
in besonderen Fällen eine Erstattung oder ein Erlass gewährt werden,
wenn Umstände vorliegen, die nicht auf betrügerische Absicht oder
offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen
sind.
Die Entscheidung über solche Billigkeitsfälle
für Beträge bis zu €: 50.000.- ist den nationalen
Zollverwaltungen übertragen.
Demnach gilt gemäß
§ 83 ZollR-DG als
besonderer Fall, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache
erweist, oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung
ernstlich gefährdet ist.
Im Sinne des § 2 Abs.1 ZollR-DG sind die, in diesem
Gesetz enthaltenen Bestimmungen auf die Einfuhrumsatzsteuer
anzuwenden.
Gemäß
§ 20 Bundesabgabenordnung,(BAO),
müssen sich Entscheidungen, welche die Abgabenbehörden nach ihren
Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten ,die das Gesetz dem Ermessen
zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen.
Dem gegenständlichen Verfahren wird nachstehender
Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Bf. ist amerikanischer Staatsbürger, dessen
gewöhnlicher Wohnsitz seit 17 .Januar 2002 in Wien liegt.
In Wien ist er bei einem amerikanischen Musikverlag,
für ein Honorar von USD: 1000.- im Jahr, als Journalist
tätig.
Er leidet sei 1987 an einer chronischen Erkrankung. Seither
ist es zur Stabilisierung seines Zustandes unumgänglich, täglich
bestimmte Medikamente in einer bestimmten Abfolge einzunehmen.
Am 17 .Januar 2001 schloss er bei der WGKK eine
Selbstversicherung ab. In der Folge entrichtet er einen Beitrag von €:
82,89.- monatlich. Aus diesem Vertragsverhältnis konnte er jedoch erst ab
17 .Juli 2002 Leistungen zu beziehen.
Der Bf. bezieht aus den Vereinigten Staaten eine Rente in
der Höhe von USD:1359.-
Als er bemerkte, dass sein im März 2002
anlässlich seiner Rückkehr von einem Aufenthalt in des Vereinigten
Staaten mitgebrachter Vorrat an Medikamenten zu Ende ging, veranlasste er die
Einbringung der bis zum Leistungszeitpunkt der WGGK notwendigen Medikamente aus
den Vereinigten Staaten.
Um diese Medikamente im Gesamtpreis von USD: 2037,59.- zur
Gänze von der dortigen Krankenversicherung bezahlt zu bekommen, musste er
seine dortige Krankenversicherung weiter aufrecht erhalten, und in der Folge den
Versicherungsbeitrag in der Höhe von USD: 54.-weiterhin
entrichten.
Die Arzneimittel wurden am 6 .Juni 2002 durch Annahme
der Zollanmeldung in Österreich in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt. Dadurch entstand die Zollschuld in der Höhe
€: 409,81.- an Einfuhrumsatzsteuer. Dieser Betrag wurde vom Bf.
entrichtet.
Diese Abgabenbelastung erfolgte für den Bf. einmalig.
Mittlerweile werden ihm diese Medikamente infolge seiner gemäß
§
76 Abs.2 ASVG herabgesetzten Beitragsleistungen zur Gänze von der WGGK
bezahlt.
Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass
durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ,im
Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für den Bf. die
Eingangsabgabenschuld in der vorgenannten Höhe entstanden ist.
Ebenso steht fest ,dass im Sinne des Artikel 239 ZK i.V.m.
Artikel 905 ZK-DVO keine Umstände vorliegen, welche auf betrügerische
Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten
zurückzuführen sind.
Strittig ist ob ein besonderer Fall im Sinne des § 83
ZollR-DG vorliegt, welcher die Erstattung des vom Bf. entrichteten
Eingangsabgabenbetrages, wegen Vorliegens einer Unbilligkeit nach Lage des
Falles, rechtfertigt.
Die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der
Unbilligkeit der Einhebung gegeben ist, liegt im Bereich der gesetzlichen
Gebundenheit. Erst nach der Feststellung einer Unbilligkeit nach Lage der Sache
oder einer persönlichen Unbilligkeit betritt die Behörde den Bereich
des Ermessens und hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu
entscheiden.(VwGH 95/13/0243 v.9 .Juli 1997).
Nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus,
dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu
jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den
Abgabenpflichtigen ergeben.(VwGH 99/15/0023 v.19 .Dezember
2002).
Vom Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit kann in
den, der österreichischen Zollverwaltung zur Entscheidung
übertragenen, Billigkeitsfällen, nur dann ausgegangen werden, wenn die
Abgabenbelastung beim Abgabenschuldner zu einer ernstlichen
Existenzgefährdung führt oder im Zeitpunkt der Entrichtung
geführt hat. Somit wird nur die deutlichste Erscheinungsform der
persönlichen Unbilligkeit zugelassen.
Verlangt der Abgabenschuldner die Erstattung wegen
Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen, so ist ein solcher
Antrag derart zu beurteilen, ob aus der Sicht der Verhältnisse im Zeitpunkt
der Erlassung der Entscheidung die Entrichtung der Abgaben zu einer ernsthaften
Existenzgefährdung geführt hat.
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor,
wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus
"persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es verglichen mit
ähnlichen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen.(
VwGH, 98/13/0091 v.26 .Februar 2003).
Die Einfuhrumsatzsteuer, welche in Österreich bei der
Einfuhr von Waren aus Drittländern anfällt, wird gemäß
§ 2 Abs.1 ZollR-DG als sonstige Eingangsabgabe in des gemeinschaftliche
Zollrecht einbezogen.
Gemäß
§ 26 Abs.1 Umsatzsteuergesetz,(UStG),
gelten für die Einfuhrumsatzsteuer sinngemäß die
Rechtsvorschriften für die Zölle.
Bei der Überführung von Waren (so auch von
Medikamenten) in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht regelmäßig
eine Einfuhrzollschuld, was zur Folge hat, dass daneben auch eine
Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht.
Nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen ist die
ordnungsgemäße Überführung von Waren in den zollrechtlich
freien Verkehr ohne Entrichtung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer möglich.
So werden in der Zollbefreiungsverordnung,(ZollBefr.VO), VO Nr.918/03.zuletzt
geändert durch die Verordnung Vo Nr.355/94 für eine Vielzahl von Waren
aufgrund besonderer Umstände die Befreiung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer
vorgeschrieben.
Bei der Einfuhr von Medikamenten im persönlichen
Gepäck von Reisenden greift die Eingangsabgabenbefreiung hinsichtlich der
dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechenden Medikamenten
unabhängig von deren Wert. (Artikel 45 ZollBefrVO).
Im Reiseverkehr befinden sich grundsätzlich diejenigen
Waren, die der Reisende mit sich führt, und bei der Einreise gestellt
werden.
Nachgesandte Medikamente werden bei Nachweis des Reisenden,
dass diese bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn aus dem Herkunft
/Drittland in das Zollgebiet befördert hat, als Reisgepäck aufgegeben
wurden, eingangsabgabenfrei belassen .
Sinn und Zweck dieser Eingangsabgabenbefreiung ist die
Erleichterung der Abfertigungen im Reiseverkehr sowie deren Durchführung in
einem den üblichen Bedürfnissen des Reiseverkehrs angepassten
großzügigen Rahmen.
Zu den üblichen Bedürfnissen des Reiseverkehrs
zählen bei Personen, deren gewöhnlicher Wohnsitz im Gebiet der
Europäischen Gemeinschaft gelegen ist, neben der eingangsabgabenfreien
Wiedereinbringung von Waren, welche sie bei Reiseantritt aus der
Europäischen Union ausgeführt haben ,(Reiseutensilien), die
eingangsabgabenfreie Einbringung sogenannter Reisemitbringsel aus dem
Drittland.
Die eingangsabgabenfreie Einbringung bedarfsdeckender
Medikamente für Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet ,ohne
dass die vorstehend aufgezeigten Voraussetzungen für eine
eingangsabgabenfreie Nachsendung erfüllt worden sind, würde den Sinn
und Zweck der dem Reiseverkehr vorbehaltenen Eingangsabgabenbefreiung,
übersteigen.
In einem solchen Fall ist die Festsetzung und Vorschreibung
der auf die eingebrachten Medikamente entfallenden Eingangsabgaben vom
Gesetzgeber beabsichtigt. Diese Abgabenpflicht trifft jeden in vergleichbarer
Situation, unabhängig davon aus welchem Grund es zu der Einfuhr der
Arzneimittel aus einem Drittland gekommen ist.
Auch die ins Treffen geführte doppelte Entrichtung von
Versicherungsbeträgen, ist kein atypischer Eingriff in das Vermögen
des Bf. infolge der Eingangsabgabenbelastung, sondern eine Folge
versicherungsrechtlicher Vorschriften.
Vom Bestehen einer Billigkeit nach Lage der Sache kann
daher in diesem Fall nicht ausgegangen werden.
Es ist allerdings nicht im Willen des Gesetzgebers gelegen,
dass Personen, für sie notwendige Medikamente aus dem Zollausland nicht
erhalten können, weil die Entrichtung der auf diese entfallenden
Eingangsabgaben eine ernsthafte Gefährdung ihrer Existenzgrundlage zur
Folge hätte.
Eine persönliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn die
Einhebung der Abgaben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere
das Vermögen und das Einkommen des Abgabenschuldners, in besonderer Weise
beeinträchtigen würde. (VwGH 99/15/0161 v.27 .April
2000).
Unter besonderer Weise ist gemäß
§ 83
ZollR-DG die Beeinträchtigung im Ausmaß einer ernstlichen
Existenzgefährdung zu verstehen.
Eine solche liegt dann vor, wenn oder soweit durch die
Entrichtung der Eingangsabgaben der notdürftige Unterhalt des
Zollschuldners und der Personen ,für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat,
gefährdet ist.
Bei den Bf. handelt es sich um eine Person ohne gesetzliche
Sorgepflichten.
Nach Abzug beider Versicherungsleistungen verblieb ihm ,bei
einem Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Entrichtung der Eingangsabgaben ,1€
ergibt 0,926 USD.-, ein Einkommen von €: 1326,39 -.
Nach Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe
von €: 408,91.- verblieb ihm ein Betrag in der Höhe von €:
914,48.-wobei das monatliche Entgelt aus seiner journalistischen Tätigkeit
unberücksichtigt bleibt. Weitere finanzielle Aufwendungen, insbesondere im
Zusammenhang mit der Abgabenbelastung, wurden nicht geltend gemacht. Eine
fortdauernde wirtschaftliche Beeinträchtigung infolge dieser einmaligen
Entrichtung kann aufgrund der Angaben des Bf. nicht erkannt werden.
Wiewohl dem Bf. zuzugestehen ist, durch die
Abgabenbelastung in der Höhe von €: 408,91.-im Zeitpunkt der
Entrichtung wirtschaftlich beeinträchtigt gewesen zu sein, kann jedoch eine
ernstliche Existenzgefährdung infolge dieser Abgabenbelastung nicht
erblickt werden.
Da aufgrund der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung nur
eine derart deutliche wirtschaftliche Beeinträchtigung als
persönlicher Billigkeitsgrund anerkannt werden kann, liegt ein solcher im
gegenständlichen Fall nicht vor.
Der gegenständliche Fall zeichnet sich dadurch aus,
dass es sich bei den eingebrachten Medikamenten nicht um beliebige Arzneimittel
handelt, sondern um solche deren Einnahme für den Bf. absolut notwendig
ist.
Diese Umstand wäre bei Vorliegen eines
Billigkeitsgrundes, im Rahmen der dann gebotenen behördlichen
Ermessensausübung bei der Frage ob bzw. in welchem Umfang die
Einfuhrumsatzsteuer zu erstatten ist, zugunsten der Partei zu
berücksichtigen gewesen.
Da jedoch bereits die gesetzlichen Bedingungen zur
Erteilung einer Nachsicht fehlen, war das darauf gerichtete Ansuchen
abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
19 .Januar 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 45 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 905 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Erstattung von EingangsabgabenZuständigkeitUnbilligkeit nach Lage der Sachepersönliche Unbilligkeiternstliche Existenzgefährdung des Abgabenschuldnersgesetzliche Merkmale der UnbilligkeitErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0015-Z2L/03
- Stammnummer
- 7671
- Gültig
- 19.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF