Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0336-Z3K/02
Ist eine Zollschuld nicht entstanden, fehlt einer geltend gemachten Sachhaftung die Grundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0336-Z3K/02vom 08.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Beck, Krist & Bubits, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung)
des Hauptzollamtes Wien vom 11. April 2002, GZ. xxxxx, betreffend
Sachhaftung gemäß
§ 80 Abs. 4 ZollR-DG,
entschieden: Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2001, Zl. xxxxx,
hat das Hauptzollamt Wien gemäß
§ 225 Abs. 1 BAO in
Verbindung mit § 80 Abs. 4 ZollR-DG den Reisebus der Marke
Mercedes Sprinter 412D, Fahrgestellnummer: ABC, Kennzeichen: XYZ beschlagnahmt.
Das Hauptzollamt Wien führt im Spruch des Bescheides aus, dass die
beschlagnahmte sachhaftende Ware, für die am 13. November 1999 die
Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3
erster Anstrich ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG
entstanden sei, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die
auf sie entfallenden Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt
€ 19.656, 55 (ATS 270.480,00), davon € 8.023,08
(ATS 110.400,00) an Zoll (Z1) und € 11.633,47
(ATS 160.080,00) an Einfuhrumsatzsteuer (EU) hafte und dass die Sachhaftung
mit der Entrichtung (dem Erlöschen) der Zollschuld ende.
Das
Hauptzollamt Wien begründet seine Entscheidung im wesentlichen damit, im
Ermittlungsverfahren zu Zl. xxxxx sei festgestellt worden, dass für
das im Spruch angeführte beschlagnahmte Beförderungsmittel am
13. November 1999 eine Eingangsabgabenschuld in der im Spruch
angeführten Höhe entstanden sei.
Gemäß
§ 80 Abs. 4 ZollR-DG würden Waren, für die eine
Zollschuld entstanden sei und die sich im Besitz eines Zollschuldners oder eines
nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden befinden, ohne
Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf sie entfallenden
Einfuhrabgaben haften und könnten aus diesem Grunde von der Zollstelle
beschlagnahmt werden. Die Haftung beginne mit dem Entstehen und ende mit dem
Erlöschen der Zollschuld.
Gemäß
§ 225 Abs. 1 BAO seien sachliche Haftungen, die nach den
Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, durch Erlassung eines die
Beschlagnahme der haftenden Sache aussprechenden Bescheides geltend zu machen.
Die Bf. verfüge in Österreich sonst über keine vollstreckbaren
Vermögenswerte.
Dagegen wendet sich die Berufung vom 18. Jänner
2002. Darin wird im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren
zunächst ein Zustellmangel vorgetragen und in der Sache selbst im
wesentlichen vorgebracht, eine Akteneinsicht hätte keinerlei Beweise
erbracht, die bestätigen würden, dass die in Rede stehende
Personenbeförderung vom Unternehmen durchgeführt worden sei. Man habe
mit dem streitverfangenen Reisebüro keinerlei geschäftliche
Beziehungen unterhalten. Die Akten würden auch keine Anhaltspunkte für
Vermutungen ergeben, dass die Bf. einen solchen Auftrag erhalten und
durchgeführt hätte. Weder der Brief der Bundespolizeidirektion Linz
vom 17. November 1999 noch das Fax von E. E. vom 3. November 1999
würden die Bf. erwähnen. Eine - wie üblicherweise verlangte
schriftliche Bestellung - existiere nicht. Seitens der Bf. wird die Aufhebung
des Bescheides und die Ausfolgung des beschlagnahmten Reisebusses
beantragt.
Das
Hauptzollamt Wien hat die Berufung vom 18. Jänner 2002 gegen den
Bescheid vom 12. Dezember 2001 mit Berufungsvorentscheidung vom
11. April 2002, Zl. xxxxx, als unbegründet abgewiesen, und die
Entscheidung unter Hinweis auf § 80 Abs. 4 ZollR-DG und
§ 225 BAO zunächst damit begründet, die Beschlagnahme liege
im Ermessen der Behörde.
Seitens des
Hauptzollamtes Wien wurde in der Folge auf die Feststellungen der
Berufungsvorentscheidung vom 10. April 2002, Zl. xxxxx, hingewiesen.
Mit diesem Bescheid sei die Berufung der Bf. in der zugrundeliegenden Hauptsache
selbst abgewiesen worden. In dessen Bescheidbegründung sei dargelegt, aus
welchen Gründen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung für
Beförderungsmittel am 13. November 1999 zu Unrecht in Anspruch
genommen worden sei und dass durch die formlose Einbringung des in Rede
stehenden Reisebusses die Zollschuld sowohl für die Bf. als Dienstgeberin
als auch für S. V. als Dienstnehmer entstanden sei. Die in der Berufung in
Abrede gestellte Voraussetzung für die Erlassung des bekämpften
Sachhaftungsbescheides sei somit gegeben. Im Rahmen des der Behörde
zustehenden Ermessens sei der bekämpfte Sachhaftungsbescheid
zweckmäßig und im Interesse der Öffentlichkeit an der
Einbringung der Abgaben, da es sich bei der Bf. und beim Mitschuldner um
Personen handle, die ihren Firmensitz bzw. Wohnsitz im Zollausland
hätten.
Dagegen wendet
sich die Beschwerde vom 3. Juni 2002. Die Beschwerde wendet vor allem
ungültige Zustellung ein und bemängelt die durchgeführte freie
Beweiswürdigung bzw. wird in der Beschwerde vorgebracht, die Behörde
habe über offene Anträge nicht entschieden und die Beschlagnahme
rechtswidrig durchgeführt.
Im Hinblick
auf den Beschwerdepunkt der ungültigen Zustellung wird seitens der Bf. im
wesentlichen darauf verwiesen, die Behörde habe in Nichtbeachtung der
§§ 8a, 9 Abs. 1 und 11 Abs. 1 des Zustellgesetzes, des
Art. 5 des Protokolls Nr. 6 des Europa-Abkommens vom 13. Dezember 1993
mit Ungarn über die Zustellung von Schriftstücken und Entscheidungen
in Zollsachen, die Zustellung als rechtswirksam bewertet und dadurch im Hinblick
auf den völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben einen nicht
heilbaren Mangel gesetzt (VwGH vom 18.12.1997, 97/11/0274).
Zum Problem
der Sprache im Hinblick auf Auslandszustellungen habe der OGH in seiner
Entscheidung vom 16. Juni 1998, AZ 4 Ob 159/98f, unter
Hinweis auf Art. 6 der EMRK im wesentlichen ausgeführt, die Zustellung
von Schriftstücken, die nicht in der Amtssprache des Zustelllandes
abgefasst seien, sei mit dem Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht vereinbar
und eine solche Zustellung durch die Post daher unwirksam. Obwohl ein
Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht worden sei, seien weder der
Bescheid noch die Berufungsvorentscheidung auf diesem Wege zugestellt
worden.
Zu den
Einwendungen im Hinblick auf die freie Beweiswürdigung bemerkt die Bf. im
wesentlichen, die Beweisaufnahme sei die wichtigste Aufgabe einer Behörde
im Zuge des Ermittlungsverfahrens. Dabei treffe die Beweislast die Behörde,
die verpflichtet sei, selbst für die Klarstellung zweifelhafter Tatsachen
zu sorgen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung erlaube es nicht, dass
eine solche Klarstellung von der Behörde unterlassen werde. Im Bescheid und
in der Berufungsvorentscheidung habe die Behörde lediglich Ketten von
Vermutungen zusammengeführt (möglicher Auftrag zur Beförderung,
mögliche Einreise in die EU). Die Behörde stütze sich dabei auf
Indizien. Weil die Bf. die auf Indizien gestützte Reise nicht
durchgeführt habe, könne die Behörde auch keine Hinweise sammeln,
die darauf hinweisen würden, dass die Bf. damals in das Zollgebiet der EU
eingereist sei. Die Einreise nach Österreich sei nicht erwiesen. Der
Standpunkt der Behörde verstoße gegen Art. 6 der EMRK. Die
Vorgangsweise der Behörde sei mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht
vereinbar. Die Behörde sei verpflichtet, den Sachverhalt so weit
abzuklären, dass er eine einwandfreie Grundlage für eine Erledigung
bilden kann.
Im Hinblick
auf den Einwand, der sich mit den unerledigten Anträgen beschäftigt,
wird vor allem vorgebracht, ein Antrag um Beistellung einer Verfahrenshilfe sei
seit mehr als sechs Monaten unbearbeitet.
Im Grunde des
Vorgetragenen sei die Beschlagnahme des Omnibusses daher rechtswidrig, weil ohne
Einreise nach Österreich naturgemäß keine Zollschuld entstanden
sein könne, weshalb die Beschlagnahme nicht rechtskonform erfolgt sein
könne.
In ihrer
Eingabe vom 14. April 2003 bestätigt die Bf. die Benachrichtigung
betreffend den Übergang der Zuständigkeit auf den unabhängigen
Finanzsenat und versucht im wesentlichen und ergänzend zum
Beschwerdevorbringen ihre angespannte wirtschaftliche Situation
darzulegen.
Aus der Eingabe vom 13. November 2003 (Fax) ist die
Vertretung der Bf. ersichtlich.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Ist der
Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so machen gemäß
Art. 232 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,
ABlEG Nr. 302 vom 19. Oktober 1992 (Zollkodex idgF, ZK) die
Zollbehörden von allen ihnen nach den geltenden Vorschriften zu Gebot
stehenden Möglichkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung
Gebrauch, um die Entrichtung dieses Betrags zu erreichen.
Im Sinne des
Zollkodex (Art. 4 Nr. 23 ZK) ist geltendes Recht Gemeinschaftsrecht
oder einzelstaatliches Recht.
Gemäß
§ 225 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1961 betreffend
allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den
Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung, BAO,
BGBl.Nr. 194/196 idgF) werden sachliche Haftungen, die nach
Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, durch Erlassung eines die
Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht.
Gemäß
§ 80 Abs. 4 des Bundesgesetzes betreffend ergänzende
Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen
Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG, BGBl.Nr.
1994/659 idgF) haften Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist und die
sich im Besitz eines Zollschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften
persönlich Haftenden befinden, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer
Personen für die auf sie entfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und
können aus diesem Grund von der Zollstelle beschlagnahmt werden. Die
Haftung beginnt mit dem Entstehen und endet mit dem Erlöschen der
Zollschuld. In gleicher Weise haften Waren, die sich im Besitz einer anderen
Person befinden, sofern diese wusste oder vernünftigerweise hätte
wissen müssen, dass der Zollanmeldung dieser Waren unrichtige oder
unvollständige Angaben zugrunde gelegt worden waren, dass die Waren
vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager
in einen anderen Teil des Zollgebiets verbracht worden waren, dass die Waren der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren oder dass Umstände
vorgelegen hatten, die zu einer Entstehung der Zollschuld nach Art. 204 ZK
geführt haben.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 ZollR-DG ist im Zollrecht jegliche Form der
Innehabung "Besitz".
Gemäß
§ 20
BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen
zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen.
Gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, außer in den
Fällen des Abs. 1, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist
berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre
Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen
und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Mit Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 8. Jänner 2004,
Zl. ZRV/0334-Z3K/02, wurde die der Beschlagnahme zugrunde liegende und die
Entstehung der Abgabenschuld betreffende, den Bescheid des Hauptzollamtes Wien
vom 12. Dezember 2001, Zl. xxxxx, bestätigende
Berufungsvorentscheidung desselben vom 26. März 2002, Zl. xxxxx,
aufgehoben.
Die Behebungsmaßnahme wurde
darauf gestützt, im Sinne der damals geltenden Rechtslage hat -
vorausgesetzt das Ermittlungsergebnis wird im Hinblick darauf, die
Beförderung habe tatsächlich und mit dem gegenständlichen,
vorübergehend verwendeten Beförderungsmittel stattgefunden, als
ausreichend und stichhältig beurteilt - das die Zollschuld zum Entstehen
bringende Aussteigen in Rom stattgefunden und sei damit die Zollschuld nicht im
Zuge der Einreise nach Art. 203 ZK entstanden, so dass daher ein Entstehen
nach Art. 204 ZK durch die gemäß Art. 215 ZK
zuständige italienische Behörde zu prüfen sein werde, weil die
Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen
lässt, eintritt, so dass die österreichischen Zollbehörden
für die Erhebung der Zollschuld nicht zuständig sind.
Für den unabhängigen
Finanzsenat hat sich - ausgehend vom Sachverhalt wie er sich dem
unabhängigen Finanzsenat aus der Aktenlage darstellt - noch die Frage
gestellt, ob eine für die Erhebung nicht zuständige Zollstelle
Sicherungsmaßnahmen für die zuständige Zollbehörde in einem
anderen Mitgliedstaat und für eine dort (noch) nicht festgestellte
(buchmäßig erfasste und mitgeteilte) Abgabenschuld treffen
kann.
Die Beitreibungsrichtlinie bietet
dazu keine Möglichkeit, weil danach für eine Zollbehörde eines
anderen Mitgliedstaates Sicherungsmaßnahmen nur auf begründeten
Antrag gesetzt werden.
Auch die
Amtshilfeverordnung der Europäischen Gemeinschaft oder die beiden
Amtshilfeabkommen (Neapel-Abkommen) beinhalten keine Rechtsgrundlagen für
derartige Sicherungsmaßnahmen.
Die Bestimmung
des § 80 Abs. 4 ZollR-DG selbst wiederum beschränkt die
Anwendung des Zollrechtes auf andere Abgaben nach dessen § 2
Abs. 1 auf das Anwendungsgebiet.
Die
Beschlagnahmebefugnis des § 26 Abs. 1 Nr. 2 ZollR-DG ist
ausdrücklich auf die Sicherung der Einbringung gemeinschaftsrechtlich oder
bundesrechtlich geregelter öffentlicher Abgaben beschränkt und erfasst
mithin Umsatzsteuerforderungen eines anderen Mitgliedstaates nicht. Hinsichtlich
der Zollschuld fallen Maßnahmen nach den §§ 26 und 80 leg.
cit. in den Bereich der Einhebung von Abgaben und wären daher nur
anwendbar, wenn dies im Rahmen eines Erhebungsersuchens einer ausländischen
Zollbehörde geschehen würde.
Weil der unabhängige
Finanzsenat im Grunde der vorgelegten Akten keine Gründe dafür
erkennen konnte, dass das Hauptzollamt Wien mit der angefochtenen Entscheidung
als eine für die Erhebung nicht zuständige Zollstelle
Sicherungsmaßnahmen für die zuständige Zollbehörde in einem
anderen Mitgliedstaat für eine dort (noch) nicht festgestellte
(buchmäßig erfasste und mitgeteilte) Abgabenschuld getätigt
haben könnte, und weil die in der Hauptsache ergangene
Berufungsvorentscheidung als Sache des Beschwerdeverfahrens wegen örtlicher
Unzuständigkeit des Hauptzollamtes Wien aufgehoben wurde, war auch die im
Gegenstande umkämpfte und darauf gestützte Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO aufzuheben. Deswegen durfte in
der Folge auch ein Eingehen auf die eingewendeten verfahrensrechtlichen und auch
auf die eingewendeten materiellrechtlichen Vorbringen unterbleiben.
Graz,
8. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 232 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 80 Abs. 4 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 225 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EntscheidungZollschuldSachhaftungVerwirklichung des abgabenrechtlichen TatbestandesGrundlageAnwendungsgebiet
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0336-Z3K/02
- Stammnummer
- 7644
- Gültig
- 08.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF