Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0230-G/02
(Miet-)Vorauszahlung oder Darlehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0230-G/02vom 30.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Steuer-Beratung Gaedke & Partner GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die im
Zusammenhang mit der Vermietung eines Grundstückes im Streitjahr an den Bw.
geleistete Zahlung in Höhe von ATS 1,5 Mio. als echte
Mietzinsvorauszahlung zur Gänze im Jahr des Zuflusses (so die Rechtsansicht
des Finanzamtes) oder als Hingabe eines Darlehens in Teilbeträgen nach
Maßgabe des Darlehenszeitraumes (so die Rechtsansicht des Bw.) zu
versteuern ist.
Der Bw. bezog im Streitjahr laut Erklärung neben
seinen selbständigen Einkünften (Geschäftsführerbezüge)
auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Mit Eingabe vom 31. August 1999 hat die damalige
steuerliche Vertreterin des Bw. dem Finanzamt mitgeteilt, dass der Bw. Ende 1998
für die Vermietung eines Grundstückes bzw. Betriebsgeländes in G.
eine Mietvorauszahlung iHv. ATS 1.800.000,-- (inklusive ATS 300.000,-
Umsatzsteuer) vereinnahmt, jedoch übersehen habe, die Umsatzsteuer
termingerecht zur Einzahlung zu bringen. Die Bezahlung sei mittlerweile bereits
nachgeholt worden.
Im Begleitschreiben zu den Abgabenerklärungen des
Jahres 1998 - beim Finanzamt eingelangt am 20. Juni 2000 - wird
seitens der steuerlichen Vertreterin ausgeführt, dass der Bw. die
Mietvorauszahlung iHv. insgesamt ATS 3.500.000,-, welche ihm in den Jahren
1998 und 1999 zugeflossen sei, verteilt auf die Laufzeit von 25 Jahren,
somit ATS 140.000,- p. a., versteuern werde. Dies, da bei vorzeitiger
Auflösung des Mietverhältnisses die Rückzahlung der noch nicht
konsumierten Mieten vereinbart worden sei, weshalb der Mietvorauszahlung
Darlehenscharakter unterstellt werden müsse. In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 1998 wurden als Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung Mieteinnahmen iHv. ATS 140.000,- - bei Werbungskosten iHv.
ATS 0,- - ausgewiesen.
Die wesentlichen Bestimmungen des zwischen dem Bw. als
Bestandgeber und der PL-GmbH als Bestandnehmerin abgeschlossenen
Bestandvertrages vom 12./29. Mai 1998 lauten wie folgt:
"I. (3) Der Bestandgeber
gibt und die Bestandnehmerin nimmt das ... Grundstück ... in dem
ausgewiesenen Flächenausmaß von 5.032 m² zum Zwecke der
Errichtung eines Bauwerkes in Bestand, wobei dieses Bauwerk durch die
Bestandnehmerin in der Absicht errichtet wird, dass es nicht ständig dort
verbleibt und nicht Bestandteil bzw. Zugehör des Grundstückes wird,
sondern vielmehr im Eigentum der Bestandnehmerin steht
(Superädifikat).
(4) Der Bestandgeber
nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Bestandnehmerin das von ihr zu
errichtende Superädifikat im Rahmen eines Leasingvertrages der GP GmbH
als Büro- und Produktionsgebäude überlassen wird. Die
Bestandnehmerin ist auch berechtigt, das Superädifikat und das in Bestand
gegebene Grundstück in anderer Weise zu benützen.
II. (1) Das
Bestandverhältnis beginnt am 1. April 1998 und wird auf
unbestimmte Dauer abgeschlossen.
(2) Das
Bestandverhältnis kann zum Letzten eines jeden Monates unter Einhaltung
einer sechsmonatigen Kündigungsfrist von beiden Vertragsparteien
aufgekündigt werden. Der Bestandgeber verzichtet jedoch ausdrücklich
und unwiderruflich darauf, das Bestandverhältnis vor dem
31. März 2048 aufzukündigen.
III. (1) Für das ...
Bestandobjekt leistet die Bestandnehmerin eine einmalige Mietzinsvorauszahlung
iHv. ATS 3.500.000,- zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen
Höhe, durch die alle Bestandzinsforderungen des Bestandgebers hinsichtlich
des Bestandobjektes für die Dauer des vom Bestandgeber gemäß II.
(2) abgegebenen Kündigungsverzichtes zur Gänze abgegolten sind. Diese
Mietzinsvorauszahlung ist nach beidseitiger Unterfertigung dieses Vertrages,
frühestens jedoch nach grundbücherlicher Einverleibung des
Bestandrechtes zugunsten des Bestandnehmers zur Zahlung
fällig.
(2) Im Falle der
Beendigung des Bestandvertrages aus welchem Grund auch immer, ist die
Bestandnehmerin berechtigt, den noch nicht verbrauchten Teil der
Bestandzinsvorauszahlung zurückzufordern.
(3) Ab dem Zeitpunkt des
Ablaufs des vom Bestandgeber abgegebenen Kündigungsverzichtes hat die
Bestandnehmerin einen Bestandzins in der Höhe jenes Betrages zu bezahlen,
der sich unter Anwendung des Verbraucherpreisindex 1996 auf den bereits jetzt
festgelegten Bestandzins iHv. ATS 2,-/m² ... zuzüglich der
jeweils geltenden Umsatzsteuer ergibt."
Laut Aktenvermerk des Finanzamtes vom
13. November 2000 wurde ein Teilbetrag von ATS 1,5 Mio. im
Streitjahr, der weitere Betrag von ATS 2 Mio. im Jahr 1999 an den Bw.
zur Auszahlung gebracht.
Im nunmehr angefochtenem Bescheid vom
13. November 2000 hat das Finanzamt die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung mit einem Betrag von ATS 1,5 Mio. angesetzt. In der
Begründung heißt es im Wesentlichen, die Beurteilung eines
Mietvertrages als Darlehen setze eine vom Fortbestand des Mietverhältnisses
losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit,
Rückzahlungsmodalität und Verzinsung des Darlehens
voraus.
Mit der dagegen erhobenen Berufung wird auf das -
unter einem - vorgelegte Schreiben der PL-GmbH vom
10. Jänner 2001 verwiesen. Aus diesem sei ersichtlich, dass die
Bestandnehmerin (die PL-GmbH) dem Bw. eine Bestandzinsvorauszahlung gewährt
habe, welche in wirtschaftlicher Betrachtungsweise Darlehenscharakter aufweise.
Die PL-GmbH habe nämlich wirtschaftlich betrachtet ein mit 2,43% verzinstes
Darlehen gewährt, wobei nur das abgezinste Kapital ausbezahlt worden sei.
Bis zum etwaigen Eintritt der im Bestandvertrag vorgesehenen
Rückzahlungsverpflichtung komme es aus Vereinfachungsgründen zu einer
dem wirtschaftlichen Gehalt beider Vereinbarungen (Mietvertrag und
Darlehensvertrag) entsprechenden Aufrechnung der Darlehensrückzahlungsraten
mit den Bestandzinszahlungen. Die Rückzahlungsmodalitäten für den
Fall des Eintrittes einer Rückzahlungsverpflichtung seien dem vorgelegten
Schreiben zu entnehmen. Es sei daher eindeutig eine Kreditierung mit einer
2,43%-igen Verzinsung erfolgt. Die Rückzahlung sei in 600
betragsmäßig bestimmten Monatsraten festgelegt. Es werde daher
beantragt, den erklärten - als Mieteinnahme ausgewiesenen -
Betrag von ATS 140.000,-- auf ATS 70.000,- zu reduzieren und die
Mieteinkünfte für 1998 mit ATS 70.000,-
festzusetzen.
Im mit der Berufungsschrift vorgelegten, an die damalige
steuerliche Vertreterin gerichteten Schreiben der PL-GmbH vom
10. Jänner 2001 wird - unter Bezugnahme auf den mit dem Bw.
abgeschlossenen Bestandvertrag - mitgeteilt, dass der monatliche
Bestandzins ATS 2/m² betrage; dies entspreche einem monatlichen
Bestandzins von ATS 10.064,- netto zuzüglich 20% Umsatzsteuer. Unter
Punkt III. (1) des Vertrages sei jedoch vereinbart, dass die
Bestandzinsforderungen für die ersten 600 Monate des
Bestandverhältnisses, dh. bis 1. April 2048, durch eine einmalige
Bestandzinsvorauszahlung iHv. netto ATS 3.500.000,- zur Gänze
abgegolten seien. Der Berechnung der Bestandzinsvorauszahlung liege ein Zinssatz
von 2,43% zugrunde. Weiters sei in Punkt III. (2) festgelegt, dass im Falle
einer Beendigung des Bestandvertrages im Zeitraum bis 1. April 2048
der noch nicht verbrauchte Teil der Bestandzinsvorauszahlung zurückzuzahlen
sei. Die Berechnung der noch offenen Bestandzinsvorauszahlungen würden
unter Zugrundelegung des offenen Zeitraumes, des letzten monatlichen
Bestandzinses und einem Zinssatz von 2,43% erfolgen.
In der Folge hat der Bw. Herrn Mag. P. mit seiner
steuerlichen Vertretung beauftragt. Im Einkommensteuerakt befindet sich eine
nicht unterfertigte, mit dem Vermerk "Entwurf" versehene ergänzende
Berufungsbegründung vom 23. Juli 2001, welche Herr Mag. P.
einer Besprechung mit dem zuständigen Bearbeiter des Finanzamtes zugrunde
gelegt hat (siehe ha. Aktenvermerk vom 25. März 2003 über
ein Telefonat mit dem zuständigen Rechtsmittelbearbeiter des Finanzamtes).
In diesem "Entwurf" wird ausgeführt, dass der Bw. 100%
der Geschäftsanteile der GP-VerwaltungsgmbH, und diese wiederum 100% der
Anteile der GP-GmbH halte. Gleichzeitig mit dem Mietvertrag vom 12. bzw.
29. Mai 1998 sei ein Darlehensvertrag zwischen der PL-GmbH als
Darlehensgeber und dem Bw. als Darlehensnehmer über eine Laufzeit von 50
Jahren mit einem Zinssatz von 2,43% abgeschlossen worden. Die jährlichen
Mieteinnahmen von (rund) ATS 121.000,- würden mit den Annuitäten
des Darlehens in der selben Höhe aufgerechnet. Die Annuität setze sich
über die gesamte Laufzeit durchschnittlich aus einer jährlichen
Tilgungskomponente von ATS 70.000,- sowie einer durchschnittlichen
Zinsenkomponente von ATS 51.000,- zusammen. Auf dem vom Bw. vermieteten
Grundstück habe die PL-GmbH ein Gebäude errichtet, welches an die
GP-GmbH verleast werde. Bei der GP-GmbH habe sich die Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage in den letzten Jahren erheblich verschlechtert. Im Zuge von
Sanierungsgesprächen seien als entscheidungsfähige Varianten
herausgearbeitet worden, den Bestand- und bzw. oder den Darlehensvertrag
zwischen dem Bw. und der PL-GmbH vorzeitig aufzulösen, um damit das
Grundstück an die GP-GmbH zu verkaufen, und bzw. oder das gewährte
Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Die Umsetzung sei jedoch zuletzt daran
gescheitert, dass verschiedene Kreditinstitute eine Fremdfinanzierung auf Grund
der angespannten Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ausgeschlagen haben.
Daher sei eine berichtigte Einkommensteuererklärung 1998 erstellt worden
(Anmerkung: eine solche befindet sich jedoch nicht im Akt, lediglich dessen
"Beilage"). Unter den Werbungskosten seien Zinsen in jener Höhe
berücksichtigt worden, welche auf den fremdfinanzierten Kaufpreis des
(nunmehr) vermieteten Grundstückes samt Nebenkosten entfallen würden.
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei im vorliegenden Fall von zwei
Verträgen auszugehen, weil unter Punkt III. (2) des Bestandvertrages
festgehalten sei, dass die Bestandnehmerin im Falle der vorzeitigen Beendigung
des Bestandvertrages berechtigt ist, den noch nicht verbrauchten Teil der
Bestandzinsvorauszahlung (= Darlehen) zurückzufordern. Der Bw. habe die
ernsthafte Absicht, den Bestandvertrag und bzw. oder den Darlehensvertrag
vorzeitig aufzulösen, wenn dem nicht ernsthafte finanzielle Gründe
entgegen sprechen. Der Vertragsauflösung stünden aber die
geschilderten, derzeitigen finanziellen Gründe entgegen.
In der "Beilage" zur - nicht vorliegenden -
"berichtigten Einkommensteuererklärung 1998" werden einerseits
Mieteinnahmen iHv. ATS 120.768,- sowie andererseits als Werbungskosten
Fremdkapitalzinsen von ATS 32.854,- - sohin ein Überschuss aus
Vermietung und Verpachtung iHv. ATS 87.914,- - ausgewiesen. Des Weiteren
wurden zwei "Tilgungspläne" - einer ausgehend von einem Kapital von
ATS 1.352.000,-, der andere von einem Kapital von ATS 3.500.000,- -
vorgelegt.
Mit Ergänzungsersuchen vom 9. August 2001
hat das Finanzamt den Bw. um Klarstellung ersucht, inwieweit der Erstbescheid
angefochten wird, ob das Berufungsbegehren eingeschränkt oder ausgedehnt
wird und welche konkreten Änderungen beantragt werden. Überdies wurde
unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur um allfällige
Ergänzung der Berufungsbegründung ersucht.
Im beim Finanzamt am 13. August 2001
eingelangten, vom nunmehrigen steuerlichen Vertreter verfassten Antwortschreiben
wird ausgeführt, dass es Wille der Vertragsparteien (nämlich des Bw.
und der PL-GmbH) gewesen sei, die vom Bw. im Zusammenhang mit dem
Liegenschaftskauf getätigten Investitionen vorzufinanzieren. Die lange
Laufzeit der Rückzahlung spreche ebenso eindeutig für das Vorliegen
einer Darlehensvereinbarung wie die grundbücherliche Besicherung, die im
Falle einer typischen Mietvorauszahlung nicht als Besicherungsvariante
gewählt worden wäre. Da auf Grund der Bestimmungen des
Bestandvertrages sowie auf Grund des Schreibens der PL-GmbH vom
10. Jänner 2001 eine eindeutige Rückzahlungsvereinbarung,
eine vereinbarte Laufzeit und eine Verzinsung des Darlehens gegeben sei, sei der
vorliegende Vertrag als Darlehensvertrag einzustufen. Eine Beurteilung als
Mietvertrag würde für den Bw. im Falle der vorzeitigen
Vertragsauflösung zu einer der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
widersprechenden Belastung führen. Im Falle der vorzeitigen Tilgung
innerhalb der nächsten Jahre würde die Rückzahlung der
Vorauszahlung hohe negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zur
Folge haben. Da im Bereich dieser Einkunftsart ein Verlustvortrag nicht
vorgesehen sei, würde es zur vollen Besteuerung einer Einnahme kommen, die
tatsächlich nicht erwirtschaftet worden sei.
In der Begründung der abweisenden
Berufungsvorentscheidung führt das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass
für die Beurteilung abgabenrechtlicher Sachverhalte deren wahrer
wirtschaftlicher Gehalt maßgebend sei (§ 21 BAO). Die im
Berufungsfall vorliegenden Beweismittel würden ihrem Anschein nach für
einen Bestandvertrag sprechen. Nach nunmehriger Rechtsprechung des VwGH sei
(für die Annahme eines Darlehensvertrages neben dem Bestandvertrag) das
Vorliegen zweier verschiedener Vereinbarungen erforderlich. Die Judikatur
ermögliche nicht, einen ausschließlichen Mietvertrag in einen
Darlehensvertrag umzudeuten, weil Mietvorauszahlungen für nicht konsumierte
Mietzeiträume rückerstattet werden müssen, sondern versuche
vielmehr, bei Zusammentreffen mehrerer, zu einer Saldierung der Geldflüsse
führender Rechtstitel eine Beurteilungshilfe zu geben, inwieweit von
steuerpflichtigen Einnahmen zu sprechen sei. Unter Hinweis auf das
VwGH-Erkenntnis 94/15/0121 vom 10. Oktober 1996 setze eine Beurteilung
als Darlehen eine vom Fortbestand des Mietverhältnisses losgelöste
Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit,
Rückzahlungsmodalität und Verzinsung voraus. Eine Verknüpfung mit
dem Mietvertrag stünde einer Beurteilung als Darlehen nur insofern nicht
entgegen, als es sich dabei um eine dem wirtschaftlichen Gehalt beider
Vereinbarungen entsprechende Aufrechnung der Darlehensrückzahlungsraten mit
den Mietzinszahlungen handeln würde. Im gegenständlichen Fall sei aus
den vorgelegten Unterlagen (Vertrag, Schreiben der PL-GmbH) zwar ein
Bestandvertrag, nicht jedoch die Zuzählung eines Darlehens erkennbar. Aber
auch aus den konkreten wirtschaftlichen Daten des Falles lasse sich ein Darlehen
nicht ableiten. Ausgehend von einem monatlichen Mietzins von
ATS 2,-/m² betrage die Jahresmiete ATS 120.768,-. Dies ergebe auf
den Vorauszahlungszeitraum von 50 Jahren hochgerechnet den Betrag von
ATS 6.038.400,-. In der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Barbetrag
von ATS 3,5 Mio. könnte die Verzinsung eines (verdeckten)
Darlehens in Höhe der Mietzinsvorauszahlung erkannt werden. Bei
Rückrechnung auf einen fiktiven Tilgungsplan betrage aber der Zinssatz
2,43%. Kredite mit 50-jähriger Laufzeit würden jedoch unter
fremdüblichen Bedingungen nicht zu derartigen Konditionen vergeben werden.
Beim die laufende Miete übersteigenden Mehrbetrag könne es sich
bestenfalls um die in Pkt. III. des Vertrages bedungene Wertsicherung handeln.
Im Vorlageantrag wird auf die unter einem vorgelegte
Endabrechnung der PL-GmbH (mit der GP-GmbH) vom 24. Jänner 2000
verwiesen. In dieser sei unter den sonstigen Nebenkosten ausdrücklich die
Bestandzinsvorauszahlung iHv. ATS 3,5 Mio., welche aus
zivilrechtlichen Überlegungen von der PL-GmbH an den Bw. geflossen sei,
enthalten. Der Leasingvertrag sei auf eine Laufzeit von fünfzehn Jahren
abgeschlossen worden, somit werde auch die Mietzinsvorauszahlung auf eine
Laufzeit von fünfzehn Jahren über die Leasingraten
zurückgeführt. Laut Endabrechnung basiere die Verzinsung der
Gesamtinvestitionskosten einschließlich der Bestandzinsvorauszahlung auf
dem Dreimonatsvibor. Dieser betrage derzeit rund 5,5%, weshalb auch eine
bankübliche Verzinsung der Bestandzinsvorauszahlung vorliege. Dadurch lasse
sich der eindeutige Nachweis erbringen, dass der fragliche Betrag von
ATS 3,5 Mio. ein von der PL-GmbH gewährtes Darlehen
darstelle.
Die vorgelegte Endabrechnung nimmt Bezug auf einen zwischen
der PL-GmbH als Leasinggeberin und der GP-GmbH als Leasingnehmerin
abgeschlossenen Leasingvertrag vom 12. Mai 1998. Mit diesem -
von der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingesehenen -
Immobilienleasingvertrag hat die PL-GmbH das von ihr auf dem vom Bw. gemieteten
Grundstück zu errichtende Superädifikat an die GP-GmbH
verleast.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist im vorliegenden Fall das Vorliegen eines
Bestandvertrages. Nach Auffassung des Bw. liegt jedoch darüber hinaus auch
eine Darlehensvereinbarung mit der PL-GmbH vor bzw. ist der im Rahmen des
Bestandvertrages vereinbarten Vorauszahlung Darlehenscharakter zu unterstellen.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG
gelten Einnahmen als in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Nach nunmehr gängiger höchstgerichtlicher
Judikatur gelten auch Mietzinsvorauszahlungen grundsätzlich im Zeitpunkt
der Zahlung (in voller Höhe) als zugeflossen; kommt es - etwa wegen
vorzeitiger Vertragsauflösung - zur Rückzahlung, dann liegen
Werbungskosten oder Betriebsausgaben vor (VwGH vom 19. April 1988,
86/14/0049 bzw. vom 29. Jänner 1991, 91/14/0008). Diese
Rechtsprechung wird auch vom BFH vertreten (siehe
Doralt in RdW 1992, 26ff., mit
entsprechenden Hinweisen).
Insbesondere in seinem Erkenntnis 94/15/0121 vom
10. Oktober 1996 hat der VwGH klar zum Ausdruck gebracht, dass die
Beurteilung eines Vertrages als Darlehen eine vom Fortbestand des
Mietverhältnisses losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit
vereinbarter Laufzeit, Rückzahlungsmodalität und Verzinsung des
Darlehens voraussetzt. Eine Verknüpfung mit dem Mietvertrag würde nur
insofern einer Beurteilung als Darlehen nicht entgegenstehen, als es sich dabei
lediglich um eine dem wirtschaftlichen Gehalt beider Vereinbarungen (Mietvertrag
und Darlehensvertrag) entsprechende Aufrechnung der
Darlehensrückzahlungsraten mit den Mietzinszahlungen handeln würde.
Der VwGH behandelte die Mietvorauszahlung, die im damaligen Entscheidungsfall
- wie im hier gegenständlichen Streitfall - bei vorzeitiger
Vertragsauflösung zurückzuzahlen war, bereits mit der Zahlung als
zugeflossen.
Ebenso hat der VwGH im bereits zitierten (einen
Bezugsvorschuss betreffenden) Erkenntnis 91/14/0008 vom
29. Jänner 1991 unter Hinweis auf die einschlägige Literatur
die für ein Darlehen sprechenden Umstände - nämlich eine
eindeutige Vereinbarung über die Laufzeit bzw. Höhe und
Fälligkeit von Tilgungsraten sowie über die Verzinsung -
dargelegt. In diesem Sinne hat der Gerichtshof mit Erkenntnis vom
25. Oktober 1994, 94/14/0067, ausgesprochen, dass
Darlehensverträge jedenfalls klare Kündigungs-, Tilgungs- und
Zinszahlungsvereinbarungen enthalten.
Die Endgültigkeit des Zuflusses ist laut nunmehriger
VwGH-Rechtsprechung grundsätzlich kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung
der Vorauszahlung vom Darlehen. Diese Abgrenzung hat "aus den Umständen" zu
erfolgen. Ist der Betrag mit künftigen Zahlungen zu verrechnen, ist im
Zweifel ein Vorschuss (bzw. eine Vorauszahlung) anzunehmen (siehe insbesondere
die Ausführungen von Doralt, aaO,
mwN).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das Finanzamt die
berufungsgegenständliche Mietzinsvorauszahlung zu Recht im Streitjahr in
voller Höhe erfasst:
Eine die Annahme eines Darlehens rechtfertigende
Vertragsgestaltung iSd. oa. Judikatur liegt im zur Beurteilung stehenden Fall
nicht vor. Der Vertrag vom 12. bzw. 29. Mai 1998 enthält weder
Regelungen betreffend Höhe und Fälligkeit allfälliger
Tilgungsraten noch eine Zinsenvereinbarung. Im - drei Jahre nach
Vertragsschluss verfassten - Schreiben der PL-GmbH vom
10. Jänner 2001 ist ebenso wenig von einem Darlehen die Rede wie
im Bestandvertrag selbst. Aber auch inhaltlich lässt sich aus diesem
Schreiben keine vom Bestandvertrag losgelöste
Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit,
Rückzahlungsmodalität und Verzinsung erkennen. Bei dem in diesem
Schreiben angeführten - im maßgeblichen Vertrag jedoch mit
keinem Wort erwähnten - Zinssatz von 2,43% kann es sich in
wirtschaftlicher Hinsicht allenfalls um den Abzinsungssatz (für die
Vorausleistung auf erst künftig fällig werdende Ansprüche) bzw.
um einen der Berücksichtigung der Wertsicherung des vereinbarten Mietzinses
dienenden Zinssatz handeln. Unter Hinweis auf die ausführliche
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes ist es auch nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz in keiner Weise fremdüblich, Darlehen
mit einer Laufzeit von 50 Jahren mit einem derartig niedrigen Prozentsatz,
welcher noch dazu offenbar jeglicher schriftlicher Fixierung entbehrt, zu
verzinsen.
Das Fehlen einer ausreichend klaren Darlehensvereinbarung
wird überdies schon durch das Berufungsvorbringen selbst evident:
Während in der Eingabe vom 19. Juni 2000 anlässlich der
Abgabe der Steuererklärungen noch von einer Laufzeit von 25 Jahren die Rede
war, wird dem Berufungsschriftsatz vom 26. Jänner 2001 - in
Übereinstimmung mit dem im Bestandvertrag vereinbarten
Kündigungsverzicht des Bw. - eine Laufzeit von 50 Jahren zugrunde gelegt.
Im Vorlageantrag wird schließlich eine Laufzeit von 15 Jahren ins Treffen
geführt, welche sich jedoch nicht aus dem fraglichen Bestandvertrag,
sondern ausschließlich aus dem davon zu unterscheidenden Leasingvertrag
zwischen der PL-GmbH und der GP-GmbH ergibt.
Aber auch die im Zuge der verschiedenen Eingaben des Bw.
begehrten, der Höhe nach unterschiedlichen Ansätze seiner
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (zunächst ATS 140.000,-,
dann ATS 70.000,-, zuletzt im Entwurf vom 23. Juli 2001
ATS 87.914,- ) machen deutlich, dass die vom VwGH für die
Qualifikation als Darlehen geforderte Eindeutigkeit der Vereinbarung nicht
gegeben ist. Denn bei ausreichender Klarheit der (behaupteten)
Darlehensvereinbarung und einer gegenseitigen Aufrechnung der Darlehensraten mit
den Mietzinszahlungen wäre die genaue Höhe der dem Bw. im Streitjahr
zugeflossenen Mieteinkünfte von Anbeginn an unzweifelhaft festgestanden.
Dem Finanzsenat erschließt sich auch nicht, weshalb
aus dem genannten Leasingvertrag zwischen der PL-GmbH und der GP-GmbH bzw. der
bezüglichen Endabrechnung der Darlehenscharakter der an den Bw. geleisteten
Mietzinsvorauszahlung hervorgehen soll. Zum Einen liegen diesem Vertrag -
laut Vorlageantrag - völlig andere Konditionen (Laufzeit von 15
Jahren gegenüber der zunächst behaupteten Laufzeit von 25 bzw. 50
Jahren; derzeitige Verzinsung von 5,5% gegenüber dem zunächst
behaupteten Zinssatz iHv. 2,43%) als dem streitgegenständlichen
Bestandvertrag zugrunde. Zum Anderen geht aus der Zusammenstellung der
Gesamtinvestitionskosten lediglich hervor, dass die an den Bw. getätigte
Bestandzinsvorauszahlung seitens der PL-GmbH als Aufwand, welcher von der
GP-GmbH im Wege der Leasingraten rückgeführt wird, behandelt wird.
Eine Darlehensgewährung an den Bw. wird damit jedoch nicht
dargetan.
Wenn von Seiten des Bw. ua. vorgebracht wird, es sei Wille
der Vertragsparteien gewesen, die vom Bw. getätigten Investitionen
vorzufinanzieren, so ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der VwGH einen
Bestimmungszweck der Zuzählung nicht für einen ausreichenden Hinweis
auf ein Darlehen erachtet (Erkenntnis vom 29. Jänner 1991,
91/14/0008).
Auch die grundbücherliche Besicherung ist kein
geeignetes Argument für das Vorliegen eines Darlehensvertrages: Diese dient
der Sicherstellung eines allfälligen Rückforderungsanspruches
gegenüber dem Bw. Die "Endgültigkeit" einer Zahlung (in concreto die
Frage der Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung im Falle der
vorzeitigen Vertragsauflösung) ist jedoch laut nunmehriger Rechtsprechung
(vgl. die oa. Judikate) bzw. Literatur
(Doralt, aaO bzw. in der Folge auch in
RdW 1998, 37) kein brauchbares Unterscheidungskriterium zwischen "echter"
Vorauszahlung und Darlehen.
Wenngleich dem Bw. zuzugestehen ist, dass eine
allfällige vorzeitige Rückzahlung der noch unverbrauchten
Mietzinsvorauszahlung in Hinkunft uU. tatsächlich zu einem -
teilweisen - Entfall der Ausgleichsfähigkeit allfälliger
negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führen kann (zwar
ist ein Verlustvortrag nicht möglich, wohl aber besteht etwa die
Ausgleichsmöglichkeit mit anderen positiven Einkünften desselben
Kalenderjahres), so ist darauf zu verweisen, dass dies - bei aller
wirtschaftlichen Härte - eine Folge des im Ertragsteuerrecht geltenden
Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung ist (bzw. wäre). In diesem
Zusammenhang hat allerdings der Bw. selbst ausgeführt, dass eine
Vertragsauflösung auf Grund der finanziellen Situation der GP-GmbH
derzeitig nicht möglich sei. Wenn es im Weiteren heißt, der Bw. habe
die ernsthafte Absicht, den Bestandvertrag vorzeitig aufzulösen, so ist
darauf zu verweisen, dass er gemäß Punkt II. (2) des Vertrages
ausdrücklich und unwiderruflich auf eine Aufkündigung vor dem
31. März 2048 verzichtet hat. Auf Grund der weit gehenden Rechte
der Bestandnehmerin (zB. Möglichkeit der uneingeschränkten
Unterbestandgabe, Vorkaufsrecht, bauliche Veränderungen ohne Zustimmung des
Bw.) erscheint auch eine Auflösung des Vertrages vor Ablauf des
Vorauszahlungszeitraumes von ihrer Seite sehr unwahrscheinlich.
Auf Grund all dieser Umstände, im Besonderen auf Grund
des Fehlens einer eindeutigen Vereinbarung über Laufzeit, Höhe,
Fälligkeit und Verzinsung, konnte das Finanzamt zu Recht von einer "echten"
Mietzinsvorauszahlung ausgehen und den zugeflossenen Betrag in vollem Umfang im
Streitjahr der Besteuerung unterziehen.
Graz,
am 30. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0230-G/02
- Stammnummer
- 7634
- Gültig
- 30.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF