Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0583-L/03
Zahlungserleichterungsansuchen in Zusammenhang mit einer Selbstanzeige
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0583-L/03vom 23.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Martin Wirtschaftstreuhand & Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Perg betreffend Abweisung eines Nachsichtsansuchens
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 29. August
2003 brachte der ausgewiesene Vertreter für den Berufungswerber beim
Finanzamt Perg eine Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG ein. Der
Abgabepflichtige habe umsatzsteuerpflichtige Umsätze getätigt und die
- nach Abzug von etwaigen Vorsteuerbeträgen - sich daraus
ergebenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer weder spätestens am fünften
Tag nach Fälligkeit entrichtet noch der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt der Höhe nach der geschuldeten
Beträge bekannt gegeben. Konkret würde es sich um nachstehende
Vorauszahlungen handeln: Für das Jahr 2001 ein Betrag von
18.122,79 €, für das Jahr 2002 67.762,86 €, für
das Jahr 2003 8.034,35 €. Gleichzeitig mit der Selbstanzeige
würden die Umstände mittels Finanz Offline offengelegt, dh. es
würden für die obgenannten Zeiträume Umsatzsteuervoranmeldungen
der Abgabenbehörde übermittelt. Darüber hinaus werde für das
Jahr 2001 eine Abgabenerklärung U1 vorgelegt. Zur Entrichtung der sich
daraus ergebenden Beträge wurde Folgendes vorgebracht: Der Berufungswerber
habe sich am 5. August 2003 beim Meldeamt Mauthausen abgemeldet und seinen
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Frankreich verlegt, wo er als
Hubschrauberpilot tätig sein werde (in Österreich könnte er als
Pilot keine Arbeit finden). Dem Vernehmen nach habe er dort jedoch noch keine
fixe Wohnung gefunden, sodass er vorläufig im Hotel bzw. Gasthof
unterkommen werde. Es bestehe jedoch eine telefonische Verbindung. Da es ihm
gegenwärtig unmöglich sei, die obgenannte Summe zu entrichten, werde
gleichzeitig um die Gewährung von Zahlungserleichterungen, nämlich die
Entrichtung dieses Betrages in 24 Ratenzahlungen gem. § 29
Abs. 2 FinStrG ersucht. Die Einbringlichkeit der Abgaben werde insofern
nicht gefährdet, weil bereits einmal ein hoher Rückstand zur
Gänze entrichtet worden wäre und der Berufungswerber auch diesmal
bereit sei, diesen Rückstand zu entrichten und sich deswegen auf die Suche
nach einer gut bezahlten Tätigkeit begeben habe.
Mit Bescheid vom 17. September
2003 wies das Finanzamt Perg das Ansuchen um Bewilligung einer
Zahlungserleichterung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
Säumnisse in der Offenlegungspflicht nicht zu einer Erleichterung bei der
Entrichtung führen könnten. Die selbst verursachte "besondere
Härte" stelle somit keinen Grund für einen Zahlungsaufschub dar. Da im
Hinblick auf die Höhe des Rückstandes entsprechende Pfandobjekte nicht
greifbar seien, erscheine die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet.
Mit Schreiben vom 26. September
2003 wurde gegen den Bescheid über die Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Zur
Begründung wurde Folgendes ausgeführt: Das Finanzamt Perg würde
in seiner Bescheidbegründung anführen: "Versäumnisse in der
Offenlegungspflicht können nicht zu einer Erleichterung bei der Entrichtung
führen; die selbst verursachte "besondere Härte" stellt somit keinen
Grund für einen Zahlungsaufschub dar." Das Finanzamt Perg verkenne hier die
Bedeutung des § 29 Abs. 2 FinStrG, welcher laute: "Werden
für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der
Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten." Gerade also im
Zusammenhang mit einer Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG sei es
möglich, Zahlungserleichterungen für die anlässlich der
Selbstanzeige bekannt gegebenen, zu entrichtenden Abgaben zu gewähren. Die
vom Finanzamt Perg angeführten "Versäumnisse in der
Offenlegungspflicht" würden eine Erleichterung bei der Entrichtung nicht
ausschließen, das Gesetzt selbst sehe sie ja sogar vor. Weiters werde im
Bescheid angeführt: "Da im Hinblick auf die Höhe des Rückstandes
entsprechende Pfandobjekte nicht greifbar sind, erscheint die Einbringlichkeit
der Abgaben gefährdet." Es erschließe sich der Sinn dieses Hinweises
nicht; wenn nach Ansicht des Finanzamtes Versäumnisse in der
Offenlegungspflicht nicht zu einer Erleichterung bei der Entrichtung führen
könnten, würde es doch nicht des Hinweises bedürfen, dass etwa
wegen Nichtvorhandenseins von Pfandobjekten die Einbringlichkeit gefährdet
und somit Zahlungserleichterungen nicht zu gewähren seien - wo der
erste Satz der Begründung sowieso Zahlungserleichterungen kategorisch
ausschließen würde. Tatsächlich jedoch sei ein Antrag auf die in
§ 29 Abs. 2 FinStrG angeführten Zahlungserleichterungen nach
§ 212 BAO zu beurteilen. Die Kriterien zur Beurteilung eines
Zahlungserleichterungsansuchens seien somit Folgende:
a) Die sofortige oder die
sofortige volle Entrichtung der Abgaben wäre für den Abgabepflichtigen
mit erheblichen Härten verbunden.
Die Bedeutung der
zweimaligen Anführung des Wortes "sofortige" - einmal mit der
Beifügung "volle" - dürfte darin liegen, dass Abgaben eben nicht
"sofort voll", sondern auch in Teilbeträgen entrichtet werden könnten.
Für den antragstellenden Abgabepflichtigen sei die sofortige Entrichtung
insoferne mit erheblichen Härten verbunden, als er für die Entrichtung
des beantragten Gesamtbetrages derzeit keine Eigenmittel zur Verfügung
habe. Somit könnte er die Abgabenschuld nur mit Fremdmitteln begleichen,
solche Fremdmittel (Bankkredit) würde ihm jedoch derzeit keine Bank
gewähren. Also sei er de facto bei Aufrechterhalten der sofortigen
Abgabenzahlungspflicht zahlungsunfähig. In diesem Falle wäre er jedoch
gem. § 66 Konkursordnung zur Anmeldung des Konkurses verpflichtet. Im
Konkursfall würde sich für das Finanzamt eine Quote ergeben, die
derzeit überhaupt nicht messbar sei. Insofern liege sehr wohl eine
erhebliche Härte vor. Mit einer Konkurseröffnung wären ihm sowohl
sämtliche Möglichkeiten in der Zukunft verbaut, damit er seine
finanzielle Situation wieder ordnen könne. Er biete ja gerade deswegen die
Ratenzahlung an, damit nicht eine Insolvenz eintreten würde. Zur
Voraussetzung, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht
gefährdet werden dürfte, wird vorgebracht, dass der Berufungswerber
bereits einmal eine größere Abgabenschuld beim Finanzamt Perg gehabt
habe und diese jedoch vollständig bezahlt hätte. Auch im
gegenständlichen Fall sei er bestrebt, die Abgabenschuld zu bezahlen. Das
vom Finanzamt im Bescheid angeführte Fehlen von Pfandobjekten als
Abweisungsgrund sei gesetzlich nicht gedeckt. Vielmehr sei eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen, ob ein Aufschub die Einbringlichkeit
gefährden würde oder nicht. Zur Zeit sei es faktisch unmöglich,
die Abgabenschuld im geforderten Zeitraum zu begleichen. Da - wie oben
erwähnt - dies mit einer Konkurseröffnungspflicht gleichzusetzen
wäre, würde in diesem Fall für die Gläubiger wohl keine
nennenswerte Quote herausschauen. Insofern bedeute die Gewährung eines
Zahlungsaufschubes keine Verschlechterung, sondern sogar eine Verbesserung, weil
der Abgabenschuldner bestrebt sei, Einkünfte zur Bezahlung der Raten zu
erwirtschaften.
Auf dem Abgabenkonto des Berufungswerbers haftet derzeit
ein Betrag von 101.155,18 € aus, wovon 99.669,46 €
fällig sind. Die bislang letzte Überweisung durch den Berufungswerber
erfolgte am 14. August 2003 iHv. 603,76 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 BAO
kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt
der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in
Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der
Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden
wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht
gefährdet wird.
Diese gesetzlich normierten
Voraussetzungen erfahren durch § 29 Abs. 2 FinStrG keine Einschränkung
oder Modifizierung. § 29 Abs. 2 FinStrG schließt es
lediglich nicht aus, dass die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige
erhalten bleibt, wenn seitens der Finanzverwaltung für die Entrichtung der
"selbst angezeigten" Abgaben eine zwei Jahre nicht überschreitende
Zahlungserleichterung gewährt wird. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung
von Zahlungserleichterungen im Zusammenhang mit Selbstanzeigen ist daraus nicht
ableitbar. Selbst zu berechnende Abgaben, die bereits vor der Selbstanzeige
fällig waren, sind sofort, dh. gleichzeitig mit der Selbstanzeige oder
umgehend danach zu bezahlen; es sei denn, es werde von der Behörde eine
Zahlungserleichterung gewährt. In diesem Zusammenhang darf nicht
übersehen werden, dass in Fällen, in denen der Abgabenrückstand
durch ein deliktisches Verhalten entstanden ist, dieses Verhalten ein -
wenn auch eine Zahlungserleichterung nicht von vornherein ausschließendes
- Indiz für die Gefährdung der Einbringlichkeit darstellt. Es
wird daher im Falle einer Selbstanzeige in der Regel eine besondere Sicherheit
für die Abgabenschuldigkeit angeboten werden müssen, um die
Voraussetzungen des § 212 BAO zu erfüllen.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Fehlt auch
nur eine der Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein
Raum und der Antrag ist aus Rechtsgründen abzuweisen.
Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der die Begünstigung in
Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst und einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf
die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Er hat
daher aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu
machen, dass die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
§ 212 BAO verbietet daher
Zahlungserleichterungen, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Zahlungsaufschub gefährdet wird. Dabei ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch im Falle einer bereits bestehenden Gefährdung
der Einbringlichkeit für die Gewährung der Zahlungserleichterung kein
Raum.
Der Berufungswerber hat sich im
August 2003 beim Meldeamt Mauthausen abgemeldet und seinen Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt nach Frankreich verlegt. Er hat dort noch keine
fixe Wohnung und aus der Formulierung, dass er dort als Hubschrauberpilot
tätig sein wird, ist zu schließen, dass er auch über keine
Einkunftsquelle verfügt. Für den Berufungswerber ist die Entrichtung
des beantragten Gesamtbetrages nicht möglich, da er derzeit über keine
Eigenmittel verfügt. Er könnte die Abgabenschuld nur durch Aufnahme
eines Kredites begleichen. Derzeit würde ihm jedoch keine Bank einen Kredit
gewähren. Daraus muss geschlossen werden, dass der Berufungswerber
über keinerlei Sicherheiten verfügt. Den Berufungsausführungen
ist zu entnehmen, dass in diesem Fall der Berufungswerber zur Anmeldung des
Konkurses verpflichtet wäre. Allein dieser Umstand ist nach ho. Ansicht
bereits ein deutliches Indiz dafür, dass die Einbringlichkeit der Abgaben
durch den Aufschub gefährdet ist. Dies vor allem auch deshalb, weil der
Berufungswerber selbst bekannt gibt, dass im Konkursfall sich für das
Finanzamt eine Quote ergeben würde, die derzeit überhaupt nicht
messbar ist. Hinzu kommt, dass seit August 2003 seitens des Berufungswerbers dem
Finanzamt gegenüber keine Zahlungen mehr geleistet worden sind.
Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass der Berufungswerber seinen
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat, dort über keine
Einkunftsquelle verfügt und auch über keine ausreichenden Sicherheiten
zur Erlangung eines Kredites seitens der Bank verfügt. Lediglich der
Umstand, dass der Berufungswerber bereits einmal dem Finanzamt gegenüber
eine höhere Abgabenschuldigkeit zurückgezahlt hat, vermag die
Feststellung, dass Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, nicht
entkräften.
Bei den
Tatbestandsvoraussetzungen der erheblichen Härte einerseits und der
mangelnden Gefährdung andererseits handelt es sich um kumulative Merkmale.
Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, dann kommt eine
Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf auch keiner
Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal.
Für eine
Ermessensentscheidung bleibt daher kein Raum. Daher war spruchgemäß
zu entscheiden.
Rz Linz, 23. Oktober 2003:
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0583-L/03
- Stammnummer
- 7557
- Gültig
- 23.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF