Findok · Richtlinien
UP-7100
9.3. Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung
geltende FassungRichtlinie2025-0.753.483gilt ab 15.10.2025
Inhaltsverzeichnis der UP-7100
Wortlaut laut Findok
9.3. Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung
(1) Unbeschadet des Absatzes 3 darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung verweigern, sofern
a)binnen 3 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Informationen nach Artikel 3.21 Absatz 1 des Ursprungsprotokolls (siehe Abschnitt 9.1. Abs.1)
keine Antwort eingegangen ist oder
falls
keine Antwort eingegangen ist oder
falls einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers zugrunde lag, die erhaltenen Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,
einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers zugrunde lag, die erhaltenen Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,
b)binnen 3 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Informationen nach Artikel 3.21 Absatz 5 des Ursprungsprotokolls (siehe Abschnitt 9.1. Abs.5)
keine Antwort eingegangen ist oder
die
keine Antwort eingegangen ist oder
die erhaltenen Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,
erhaltenen Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,
c)binnen 10 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Informationen nach Artikel 3.22 Absatz 2 des Ursprungsprotokolls (siehe Abschnitt 9.2. Abs.2)
keine Antwort eingegangen ist oder
die
keine Antwort eingegangen ist oder
die erhaltenen Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen, oder
erhaltenen Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen, oder
d)nach einem vorausgegangenen Ersuchen um Amtshilfe nach Artikel 3.23 des Ursprungsprotokolls und innerhalb eines gemeinsam vereinbarten Zeitraums in Bezug auf die Erzeugnisse, für die ein Antrag auf Präferenzbehandlung gestellt wurde,
die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei keine Amtshilfe geleistet hat oder
das
die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei keine Amtshilfe geleistet hat oder
das Ergebnis der Amtshilfe nicht ausreicht, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen.
Ergebnis der Amtshilfe nicht ausreicht, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen.
(2) Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis, für das ein Einführer einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt hat, verweigern, sofern der Einführer Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls, die nicht die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse betreffen, nicht erfüllt.
(3) Verfügt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei in Fällen, in denen die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei eine Stellungnahme nach Artikel 3.22 Absatz 4 Buchstabe b des Ursprungsprotokolls (Siehe Abschnitt 9.2. Abs. 4) zur Bestätigung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse abgegeben hat, über eine hinreichende Rechtfertigung, die Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 zu verweigern, so teilt sie der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei ihre Absicht, die Zollpräferenzbehandlung zu verweigern, binnen 2 Monaten nach Eingang der Stellungnahme mit. Erfolgt eine solche Mitteilung, finden auf Ersuchen einer Vertragspartei binnen 3 Monaten nach dem Datum der Mitteilung Konsultationen statt. Die Frist für die Konsultation darf fallweise im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsparteien verlängert werden. Die Konsultation darf nach dem Verfahren des eingesetzten Ausschusses "Ursprungsregeln und Zollfragen" stattfinden. Nach Ablauf der Konsultationsfrist darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Zollpräferenzbehandlung nur dann verweigern, wenn sie über eine hinreichende Rechtfertigung verfügt und nachdem sie zuvor dem Einführer eine Anhörung gewährt hat.
9.4. Sanktionen
Jede Vertragspartei verhängt verwaltungsrechtliche Maßnahmen und gegebenenfalls Sanktionen nach ihren jeweiligen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gegen all jene Personen, die - um die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen - ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigen oder anfertigen lassen, welche den Vorschriften des Artikels 3.19 (Aufbewahrungspflichten siehe Abschnitt 8.12.) nicht nachkommen oder welche die Vorlage der Beweismittel oder den Besuch nach Artikel 3.22 Absatz 3 (Verwaltungszusammenarbeit siehe Abschnitt 9.2.) verweigern.
9.5. Vertraulichkeit
(1) Jede Vertragspartei wahrt nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Vertraulichkeit der ihr von der anderen Vertragspartei nach dem Ursprungsprotokoll übermittelten Informationen und schützt diese Informationen vor Offenlegung.
(2) Die von den Behörden der Einfuhrvertragspartei nach dem Ursprungsprotokoll erhaltenen Informationen dürfen nur von diesen Behörden für die Zwecke des Ursprungsprotokolls verwendet werden.
(3) Sofern im Ursprungsprotokoll nichts anderes bestimmt ist, werden vertrauliche Geschäftsinformationen, welche die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei oder der Einfuhrvertragspartei nach Artikel 3.21 (Prüfung siehe Abschnitt 9.1.) und 3.22 (Verwaltungszusammenarbeit siehe Abschnitt 9.2.) vom Ausführer erhalten hat, nicht offengelegt.
(4) Von der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nach dem Ursprungsprotokoll erhaltene Informationen dürfen von der Einfuhrvertragspartei nicht in Strafvorfahren vor einem Gericht oder einem Richter verwendet werden, es sei denn die Ausfuhrvertragspartei erteilt nach ihren Gesetzen oder sonstigen Vorschriften die Erlaubnis dazu.
9.6. Verbindliche Vorabauskunft nach Kapitel 4, Art. 4.7 des AbkommensÜberprüfung und Rechtsbehelf
(1) Die Vertragsparteien erteilen durch ihre jeweilige Zollbehördegarantieren allen Personen, an die eine verbindliche Vorabauskunft, inVerwaltungsentscheidung der die Behandlung für die betroffenen Waren dargelegt wird. Die verbindliche Vorabauskunft wird dem Antragsteller,Zollbehörde oder einer anderen handelsbezogenen Stelle der einen schriftlichen Antrag, auch in elektronischer Form, gestellt hat, der alle nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der die Auskunft erteilendenjeweiligen Vertragspartei erforderlichen Informationen enthältgerichtet wurde, in einer angemessenen, fristgebundenen Weise erteiltdas Recht auf Rechtsbehelf oder Überprüfung.
(2) Rechtsbehelfe und Überprüfungen umfassen:
(2a) Eine verbindliche Vorabauskunft enthält die Zolleinreihung der Wareneinen verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf bei einer dem Bediensteten oder Amt, den Ursprung der Waren einschließlich ihrer Ursprungseigenschaft nach Kapitel 3beziehungsweise das die Entscheidung erlassen hat, übergeordneten oder jede andere Angabe, auf die sich die Vertragsparteien verständigt haben, insbesondere hinsichtlich der geeigneten Methodevon diesem Bediensteten oder Amt unabhängigen Verwaltungsbehörde oder der geeigneten Kriterien für die Zollwertermittlung.eine Überprüfung durch eine solche Verwaltungsbehörde, oder
b)einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine gerichtliche Überprüfung derselben.
(3) Vorbehaltlich etwaiger VertraulichkeitsanforderungenWird die Entscheidung aufgrund eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung nach Absatz 2 Buchstabe a nicht innerhalb einer in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften dürfenfestgesetzten Frist oder ohne ungebührliche Verzögerung erlassen, so stellen die Vertragsparteien ihre verbindlichen Vorabauskünfte - auch im Internet - veröffentlichensicher, dass die in Absatz 1 genannte Person das Recht auf weitere verwaltungsbehördliche Rechtsbehelfe oder weitere verwaltungsbehördliche Überprüfungen bzw. auf weitere gerichtliche Rechtsbehelfe oder weitere gerichtliche Überprüfungen hat.
Hinweis:
Diese Vorabauskunft, sofern sie den Ursprung von Waren betrifft, entspricht weitgehend der "Entscheidung über verbindliche Ursprungsauskünfte nach dem Zollkodex der Union. Allerdings ist zu beachten, dass aufgrund der gesamten Systematik der Nachweisführung im Abkommen EU-Japan die Bindungswirkung anders ausgestaltet ist: Das Abkommen sieht weder förmliche (durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaates auszustellende) Präferenznachweise noch die Erteilung von Bewilligungen als ermächtigter Ausführer vor. Daher wäre eine vUA-Entscheidung, die in der Ausfuhrvertragspartei dem Ausführer erteilt wird und nur dort bindend wäre, nicht zielführend.
Somit kann für eine beabsichtigte Warensendung aus der EU nach Japan eine verbindliche schriftliche Vorabauskunft zum Ursprung nur in Japan bei den dort zuständigen Behörden beantragt und durch diese erteilt werden. Der Antrag kann dabei durch den EU-Exporteur oder den Importeur in Japan gestellt werden.
Für eine beabsichtigte Warensendung aus Japan in die EU gilt der vorige Absatz sinngemäß.(4) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass der in Absatz 1 genannten Person die Gründe für die Verwaltungsentscheidung bekannt gegeben werden, damit sie erforderlichenfalls die Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren einleiten kann.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.753.483
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0037-III/11/2019
- Stammnummer
- 75497
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 15.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF