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Findok · Richtlinien

UP-7100

1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen

überholte Fassung (bis 02.09.2020)Richtlinie2020-0.275.670gilt ab 04.05.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-7100

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.05.2020 bis 02.09.2020.

Wortlaut laut Findok

1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen 1.1. Abkürzungen Übersichtstabelle | EU | Europäische Union | Ursprungsliste | Anhang 3-B des Abkommens "Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln" | Ursprungsprotokoll | Kapitel 3 des Abkommens über Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren samt den Anhängen 3-A bis 3-F und der Anlage 3-B-1 | Vertragspartner | EU und Japan | WTO | World Trade Organisation 1.2. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff 1."Aquakultur" die Zucht aquatischer Organismen, insbesondere von Fischen, Weichtieren, Krebstieren, anderen wirbellosen Wassertieren und Wasserpflanzen aus Eiern, Brütlingen, Jungfischen, Larven, Buntlachsen (Parr), Silberlachsen (Smolt) und anderen unreifen Fischen nach dem Larvenstadium durch erzeugungsfördernde Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern; 2."Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier für den Versand vom Ausführer zum Empfänger oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; 3."Ausführer" eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und die Erklärung zum Ursprung ausstellt; 4."Einführer" eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und die Zollpräferenzbehandlung dafür in Anspruch nimmt; 5."Vormaterial" alle Stoffe oder Substanzen, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, einschließlich Komponenten, Zutaten, Rohstoffen oder Teilen; 6."Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft" ein Vormaterial, das die Bedingungen dieses Ursprungsprotokolls für Ursprungserzeugnisse nicht erfüllt, einschließlich eines Vormaterials, dessen Ursprungseigenschaft nicht geklärt werden kann; 7."Zollpräferenzbehandlung" den Zollsatz, der auf eine Ursprungsware nach diesem Abkommen erhoben wird; 8."Erzeugnis" alle Stoffe oder Substanzen, die hergestellt wurden, auch wenn sie als Vormaterialien beim Herstellen eines anderen Erzeugnisses verwendet werden sollen; es ist als eine Ware im Sinne dieses Abkommen zu verstehen; 9."Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbauen. Weitere Begriffsbestimmungen zur Auslegung der Listenregeln hinsichtlich Zolltarif, Nettogewicht, Zollwert, Ab-Werk-Preis, FOB-Preis, usw. befinden sich im Anhang 3-A des Abkommens (Bemerkungen 1 bis 6), S. 634 ff, bzw. betreffend Zollbehörden, Zollrecht, Zollgebiet, HS-System im Artikel 1.2 des Abkommens, S. 7 und 8. 1.3. Definitionen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff 1."Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" die Gebiete der EU und Japans; 2."Präferenzzone" das Gebiet der EU und Japans; 3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus den unter Ziffer 1. angeführten Abkommen ergibt; 4."Ursprungsregeln" die im anzuwendenden Ursprungsprotokoll festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs; 5."Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des anzuwendenden Ursprungsprotokolls erfüllen; 6."Präferenznachweis" jene Erklärung (genannt Erklärung zum Ursprung), die bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt; 7."Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört; 8."Drittlandsmaterialien" alle Waren, die keine Ursprungszeugnisse sind; 9."Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.275.670
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0037-III/11/2019
Stammnummer
75497
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 8)
Gültig
04.05.2020 bis 02.09.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF