Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4277-W/02
Schätzung mangels Aufbewahrung der Grundaufzeichnungen - Taxiunternehmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4277-W/02vom 30.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Wolfgang Zatlasch, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12.,
13., 14. Bezirk in Wien und Purkersdorf betreffend Umsatz- und
Körperschaftssteuer für die Jahre 1997 und 1998
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betrieb im
Streitzeitraum ein Taxiunternehmen.
Im Rahmen einer
abgabenbehördlichen Prüfung (BP) über den Zeitraum 1997 und 1999
wurde festgestellt, dass die Grundaufzeichnungen nicht aufbewahrt bzw. lt.
Angabe des Bw. die täglichen Aufzeichnungen in der Belegsammlung erfasst,
jedoch danach vernichtet wurden.
Auf Basis von Erfahrungswerten
und Richtlinien der Taxiinnung als auch den Angaben des Bw. betr.
durchschnittliche Jahreskilometerleistung und Erlöse wurde eine Umsatz- und
Gewinnzuschätzung gem. § 184 BAO für die Jahre 1997 und 1998
vorgenommen.
Die wesentlichen und das
Berufungsverfahren betreffenden Feststellungen waren folgende:
a) Die Bw. hätte im
Zeitraum 1997 bis 1999 ein Taxi (Mercedes E 200 Diesel, KZ W
2798 TX) als Umsatzträger, welches am 17. Dezember 1999 an den
Gesellschafter-Geschäftsführer A. S. gegen Übernahme einer
Kreditverbindlichkeit um S 120.000,-- netto verkauft und in seine Einzelfirma
verbracht.
Mit Auskunft des
Gesellschafter-Geschäftsführers vom 1.6. und 3.7.2001 gab dieser
bekannt, dass die vorgelegten Bilanzen mit dem Rechenwerk des Unternehmens nicht
übereinstimmen würden. Der ehemalige Steuerberater hätte mehr an
Gewinnen und Geschäftsführerbezügen als tatsächlich
erwirtschaftet ausgewiesen. Beweisen könne er dies nicht, da alle
Unterlagen beim Steuerberater liegen und diese erst gegen Bezahlung der offenen
Verbindlichkeiten herausgegeben würden.
Eine Überprüfung der
Besteuerungsgrundlagen durch die BP wäre daher nicht möglich gewesen,
und die Bemessungsgrundlagen auf Basis von Erhebungen, Branchenkennzahlen sowie
Angaben des Gesellschafter-Geschäftsführers ermittelt worden.
Das Taxi sei nicht mit Funk
ausgestattet gewesen, und wäre auch nur wochentags gefahren worden. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer sei Alleinverdiener von drei Kindern
und würden sich die Lebenshaltungskosten wie folgend dargestellt rd.
S 17.500,-- monatlich belaufen. Für das Jahr 1998 seien in der Bilanz
keine Geschäftsführerbezüge ausgewiesen worden bzw. hätte
der Gesellschafter-Geschäftsführer lt. eigenen Angaben "nur von der
GmbH" gelebt.
|
Miete
|
S 2.200,--
|
Strom/Gas
|
S 2.000,--
|
Telefon
|
S 1.000,--
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Kindergarten
|
S 1.800,--
|
sonstige Lebenskosten ca.
|
S 9.000,--
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Flugreise/jährlich S
17.000,--
|
S 1.500,--
|
Lebenshaltungskosten
monatlich
|
S
17.500,--
b) ad
Grundlosungsaufzeichnungen
Die Grundaufzeichnungen
wären nicht aufbewahrt bzw. die täglichen Aufzeichnungen in der
Belegsammlung (Kassabuch) erfasst und danach vernichtet worden. Dazu führte
die BP wie folgt aus:
Gem. §§ 131
Abs. 1 Z 5 und 132 Abs. 1 BAO stellen Grundauszeichnungen
aufbewahrungspflichtige Belege dar, die für die Abgabenerhebung von
Bedeutung sind. Die Vernichtung solcher Abrechnungsbelege allein begründet
bereits die Schätzungsberechtigung der Behörde.
Nach § 184 BAO hat die
Behörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen,
soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist ferner, wenn die Bücher oder
Aufzeichnungen, die nach den Abgabenvorschriften zu führen sind, nicht
vorgelegt werden, sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel aufweisen,
die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen
in Zweifel zu ziehen. Mit der Schätzung verbundene Unsicherheiten liegen im
Wesen einer Schätzung.
Aufgrund der angeführten
Mängel schätzte die BP die Jahreskilometerleistungen auf Basis von
Erfahrungswerten und Richtlinien der Taxiinnung von durchschnittlich
30.000 km jährlich, und wurden mangels privatem Kfz 20% Privatanteil
in Abzug gebracht. Die Schätzung der Jahreskilometer erfolgte im
Ausmaß von rund 2.000 km pro Monat, die Schätzung der
Erlöse erfolgte im Ausmaß von rund S 13,-- pro km. Die
Schätzung der Jahresumsätze lt. BP beträgt somit insgesamt
S 312.000,-- jährlich, dies ergibt Umsatzmehrbeträge von
jährlich S 28.363,64 (die Umsätze lt. Erklärung betrugen
S 221.654,54, S 199.632,73 und 0,00 für die Jahre 1997 bis 1999).
Der Eigenverbrauch betr. Afa,
Aufwendungen für Instandhaltung, Reparaturen und Versicherung wurde i.H.v.
S 16.683,14 und S 17.597,87 für die Jahre 1997 und 1998
ermittelt.
Die Sicherheitszuschläge
wurden zuzüglich 10% Umsatzsteuer als verdeckte Ausschüttungen an den
Gesellschafter-Geschäftsführer als Vorteil aus seinem
Gesellschaftsverhältnis zugerechnet, und wurden wie folgt
ermittelt:
|
|
1997
|
1998
|
Umsatzzuschätz.
|
61.981,82
|
84.003,63
|
zzgl. 10% USt
|
6.198,18
|
8.400,36
|
Eigenverbrauch
20%
|
16.683,15
|
17.597,87
|
zzgl. Ust
|
3.336,63
|
3.519,57
|
Summe
|
88.199,77
|
113.521,44
|
KESt
|
29.399,92
|
37.840,48
|
verd.
Ausschüttung
|
117.600,--
|
151.362,00
Gegen die aufgrund der
Feststellungen der BP ergangenen Bescheide wurde form- und fristgerecht Berufung
erhoben und wie folgt eingewendet:
Unabhängig des ausgeübten
Rückbehaltungsrechts des Steuerberaters wäre es der Behörde
möglich und zumutbar gewesen, bei diesem vorzusprechen und in die
Unterlagen Einsicht zu nehmen. Die Ausführungen der BP seien diesbzgl.
unrichtig.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer sei nicht
gefragt worden, ob private Darlehen aufgenommen wurden, diesbzgl. sei die
Berechnung der Lebenshaltungskosten daher unvollständig und zu hoch.
Bzgl. der Anerkennung von Vorsteuern wird ausgeführt,
dass ein Kfz grundsätzlich mit Treibstoff betrieben werde. Die
Ausgabenschätzung für das Jahr 1999 sei daher zu niedrig ausgefallen.
Ein Ergebnis gewöhnlicher Geschäftstätigkeit von
S 140.000,-- lt. Schätzungsergebnis für das Jahr 1999 sei nicht
branchenüblich.
Weiters wird eingewendet, dass bei der Berechnung der
Lebenshaltungskosten die Familienbeihilfe von ca. S 7400,-- monatlich nicht
berücksichtigt worden wäre.
Der angenommene Kilometererlös von S 13,-- sei
zwar üblich und branchenspezifisch, jedoch sei der Anteil der
Nichtbesetztkilometer bedingt durch die Pflegebedürftigkeit der Gattin
unüblich hoch angesetzt. Der Kilometererlös wäre lt. Bw. daher
mit S 10,-- anzusetzen. Unter Berücksichtigung des hohen
Privatanteiles ergäbe sich daher nur ein Umsatz von S 240.000,-
für die Jahre 1997 und 1998 bzw. S 180.000,-- für das Jahr 1999,
in welchem der Gesellschafter-Geschäftsführer drei Monate keinen
Führerschein gehabt hätte.
Die Betriebsausgaben für das Jahr 1999 seien mit einem
Ansatz von 7% des Umsatzes für Treibstoffkosten zu berücksichtigen,
und die Vorsteuern auf Basis der dem Bw. nicht zugänglichen jedoch
existenten Buchhaltung zu ermitteln bzw. anzuerkennen.
Zur Berufung nahm die BP wie folgt Stellung:
ad Rückbehaltungsrecht)
Die Bw. wäre im Rahmen der BP aufgefordert worden,
alle Unterlagen und Belege vorzulegen. Lt. Angaben des
Gesellschafter-Geschäftsführers hätten offene Verbindlichkeiten
gegenüber dem seinerzeitigen Steuerberater bestanden. Es würde jedoch
der Bw. obliegen, diese zivilrechtliche Angelegenheit zu bereinigen und der BP
die Unterlagen vorzulegen.
ad privates Darlehen)
Der Vorwurf der Bw. betr. Vorliegen eines privaten
Darlehens sei lt. Ansicht der BP unrichtig, da die Frage nach den Geldmitteln
zur Bestreitung der Lebensunterhaltes gestellt und weder im Zuge der BP noch in
der Berufungsschrift vom 1.9.2001 oder Begründungsergänzung vom
15.10.2001 ein Darlehen erwähnt worden wäre.
ad Vorsteuern aus Treibstoffrechnungen)
Im Rahmen der BP seien alle Vorsteuern der
Umsatzsteuervoranmeldungen berücksichtigt worden, obwohl keine
überprüfbaren Belege oder Unterlagen für das Jahr 1999 vorgelegt
werden konnten. Die Vorsteuerbeträge seien lt. eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen berücksichtigt worden, und sei daher davon
auszugehen, dass auch die Treibstoffbelege berücksichtigt wurden. Mangels
Vorlage von Rechnungen könnten daher keine weiteren Vorsteuern anerkannt
werden.
ad Kilometererlös von S 13,--)
Der Kilometererlös werde von der Bw. als
branchenspezifisch bestätigt, jedoch auf Grund der Pflegebedürftigkeit
der Gattin ein niedriger Ansatz beantragt. Diesbzgl. würde lt. Ansicht der
BP die Argumentation betr. Nichtbesetztfahrten und privat gefahrenen Kilometern
verwechselt werden. Bei Berücksichtigung von Nichtbesetztfahrten
ergäbe sich bereits der branchenübliche Kilometererlös von
S 13,--. Besetztfahrten würden sich weiters pro gefahrenen Kilometer
wie folgt ergeben: Anteil aus der Grundgebühr S 27,--, Sprünge
alle 153,8 m S 2,--, Wartezeit alle 27 Sek. S 2,--, sonstige
Zuschläge für Funk, Gepäck etc.. Die Pflegebedürftigkeit der
Gattin sei zudem im Rahmen des Eigenverbrauches berücksichtigt
worden.
ad Treibstoffkosten)
In der Berufungsergänzung werden von der Bw.
Betriebsausgaben für 1999 im Ausmaß von 7 % des Umsatzes
für Treibstoffkosten beantragt. Dazu führt die BP aus, dass die
Bemessungsgrundlagen für das Jahr 1999 im Wege einer Globalschätzung
ermittelt worden wären, und damit alle Kosten als berücksichtigt
gelten.
ad Ergebnis gewöhnlicher Geschäftstätigkeit
von S 140.000,--)
Die Behauptung, dass in der Taxibranche ein Ergebnis
gewöhnlicher Geschäftstätigkeit von jährlich
S 140.000,-- vollkommen wirklichkeitsfremd wäre, ist lt. BP nicht
begründet. Diese Behauptung entspräche nicht den tatsächlichen
Erfahrungen bzgl. den Ergebnissen im Rahmen des äußeren
Betriebsvergleiches. Dazu sei anzumerken, dass bei einem Ergebnis
gewöhnlicher Geschäftstätigkeit von S 140.000,-- die
laufenden Lebenshaltungskosten sich somit auf höchstens S 10.000,--
monatlich belaufen dürften.
In der Gegenäußerung
zur BP wird weiters eingewendet:
Ergänzend wird auf die Stellungnahme betreffend die
Einzelfirma A. S. verwiesen und wie folgt dargelegt:
Die Kriterien für die durchgeführte
Schätzung wären nicht nachvollziehbar. Bezüglich Mehrfachlosungen
von Tageslosungsbeträgen wäre es dem Prüfer nicht nachvollziehbar
erschienen, wie sich die Verteilung der Losungen und die Wahrscheinlichkeit von
Mehrfachlosungen ableite.
Die Schätzungskriterien könnten nicht der
Einfachheit halber Richtlinien der Taxiinnung über durchschnittliche
Jahreskilometerleistungen heranziehen, sondern sind diese in Relation zu den
tatsächlich gefahrenen Kilometern zu setzen (welche auch bei der
Prüfung abgegeben hätten werden können). Ein Privatanteil von
10 % sei zudem als zu gering bemessen, insbesondere in Hinblick auf die
private Situation des Geschäftsführers, dass die Gattin laufend in
ambulanter Spitalsbehandlung und Betreuung stehen würde, und daher die
dadurch verursachten Transportwege zu beachten sind.
Dadurch bedingt sei der Km-Erlös von S 13,00 zu
hoch angesetzt, und wären die Grundlagen, eine höhere Km-Leistung der
Gewinnermittlung zugrunde zu legen, nicht nachvollziehbar. Auch könne nicht
mit dem erhöhten Aufwand ein prozentuell zusätzlicher
Treibstoffaufwand linear festgesetzt werden. Dieser sei vom Zustand und Alter
des Pkws sowie den tatsächlich gefahrenen Strecken (innerstädtisch
oder Langstrecken) abhängig.
Betreffend die Gewinnermittlung im ggstdl.
Berufungsverfahren seien ebenso die nicht nachvollziehbaren
Schätzungskriterien zu bemängeln. Insbesondere werde nochmals auf die
persönliche Situation des Bw. (Geschäftsführers) als
Alleinerzieher und Betreuer einer kranken Gattin verwiesen.
Der angenommene Km-Ertrag von S 13,00 sei zudem zu
hoch angesetzt, bzw. hätte ein Km-Ertrag von S 10,00 festgesetzt
werden müssen. Auch seien Vorsteuerbeträge für tatsächlich
getätigte Aufwendungen zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs 3 BAO hat die
Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn der
Steuerpflichtige die Bücher und Aufzeichnungen nicht vorlegt, oder die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Zu schätzen ist lt. ständiger Rechtsprechung
jedenfalls, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht führt oder nicht
vorlegt oder sogar vernichtet hat. Hat die Behörde diesen Nachweis der
qualifizierten Mangelhaftigkeit erbracht, ist die Schätzungsbefugnis die
Folge, die nicht erst wieder in ihrer Berechtigung nachzuweisen ist. Die
solcherart dem Grunde nach gerechtfertigte Schätzung ist in ihrer
Begründetheit, im beschrittenen Weg, in ihrer Schlüssigkeit und
Denkfolgerichtigkeit plausibel zu machen. D.h. die Behörde hat aufzuzeigen,
von welchen Ermittlungsergebnissen tatsächlicher Art sie ausgegangen ist
und auf welche Weise (Schätzungsmethode) sie zu den
Schätzungsergebnissen gekommen ist (vgl. Stoll, BAO-Komm.,
S 1927f).
Ziel der Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen
festzustellen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben
(VwGH 22.6.83, 83/13/0051). Die Wahl der Schätzungsmethode steht dabei der
Behörde im allgemeinen frei, doch muss das Verfahren einwandfrei
abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden
Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein. Ob eine Kombination von
Schätzungsmethoden (kalkulatorische Schätzung, Schätzung nach dem
Vermögenszuwachs, etc.) angewendet wird, hängt von den Gegebenheiten
im Einzelfall ab und wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den
tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Die
Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis sind zu
begründen.
Nach ständiger Rechtsprechung hat weiters die
Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als
erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie Beweiswürdigung gem.
§ 167 Abs 2 BAO).
Die Bw. bekämpft die Schätzungsberechtigung als
auch das Schätzungsergebnis. Zur Schätzungsberechtigung ist
auszuführen, dass lt. ständiger Rechtsprechung des VwGH durch die
Vernichtung der täglichen Grundaufzeichnungen und Abrechnungsbelege die
Schätzung dem Grunde nach zurecht begründet wird (vgl. E. v.
23.5.1990, 89/123/0280 u. 0281). Eine Überprüfung der Aufzeichnungen
konnte somit nicht vorgenommen werden. Der Bw. hat diesen Mangel auch nicht
bestritten, sondern die Kriterien für die Schätzung bzw. die
Schätzungshöhe insbesondere hinsichtlich des Kilometererlöses als
unrichtig bestritten.
ad
Schätzungsergebnis:
Betr. die Einwendung, dass der
Steuerberater die Unterlagen zurückbehalten hätte, jedoch die BP
Einsicht hätte nehmen können, ist auszuführen, dass lt. Angaben
des Geschäftsführers offene Verbindlichkeiten gegenüber dem
Steuerberater bestehen. Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche
Angelegenheit, der Bw. obliegt es jedoch, dafür Sorge zu tragen, die
Unterlagen der BP zur Einsicht vorzulegen (§ 143 Abs. 2 BAO).
Bezüglich der Einwendung
betr. Lebenshaltungskosten, dass der Geschäftsführer ein privates
Darlehen aufgenommen hätte und weiters auch die FB von S 7.400,00
monatlich zu berücksichtigen seien, ist zu entgegnen, dass dieses
behauptete Darlehen im Rahmen des Prüfungsverfahrens weder dargelegt noch
nachgewiesen wurde. Auch wird im Rahmen der Feststellung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Geschäftsführers vom 31.7.2000 nur der
monatliche Bankkredit von S 4.771,00 betreffend des Taxi-Kaufes
angegeben.
Bezüglich die beantragten
Vorsteuerbeträge betr. Betriebsausgaben, insbesondere Treibstoffkosten wird
ausgeführt, dass diese entsprechend den der Abgabenbehörde
eingereichten UVAen anerkannt wurden. Mangels Vorlage von Belegen können
jedoch zusätzliche Vorsteuerbeträge grundsätzlich nicht
berücksichtigt werden. Lt. hL und st. Rspr. sind
Vorsteuerbeträge im Wege der Schätzung nur dann anzuerkennen, wenn als
erwiesen angesehen werden kann, dass dem Unternehmer Vorsteuern in Rechnung
gestellt wurden (vgl. Kolacny-Mayer, UStG, § 12 Anm. 25; VwGH 22.4.1998,
95/13/0191). Mangels Nachweisführung und Belegvorlage der lt. UVA
beantragten Vorsteuerbeträge sind daher im Rahmen der Zuschätzung
für die Streitjahre 1997 und 1998 weitere Vorsteuerbeträge nicht
anzuerkennen, bzw. können betr die Globalschätzung für das Jahr
1999 grundsätzlich keine Vorsteuerbeträge im Schätzungswege
berücksichtigt werden.
Betreffend den Einwand, dass
die Ausgabenschätzung für das Jahr 1999 zu niedrig sei, ist zu
entgegnen, dass die geschätzten Ausgaben lt. BP i.H.v. S 176.000,--
brutto (S 160.000,-- netto) entsprechend die Schätzung der Ausgaben in
Relation zu den Einnahmen für das Jahr 1998 im Ausmaß von rd.
62 % vorgenommen wurde (S 192.000,00 (S 174.550,00 netto) zu
S 312.000,--(S 283.636,36 netto)). Das Verhältnis Einnahmen zu
Ausgaben im Jahr 1999 (S 260.000,-- zu S 160.000,--) beträgt
somit ebenso rd. 62 %, und ist daher als angemessen zu
beurteilen.
Betreffend die Behauptung, dass
in der Taxibranche ein Ergebnis gewöhnlicher Geschäftstätigkeit
von jährlich S 140.000,-- vollkommen wirklichkeitsfremd wäre,
wird ausgeführt, dass dies durchschnittlichen Lebenshaltungskosten von
lediglich rd. S 10.000,-- monatlich ergibt. Die Lebenshaltungskosten lt.
Angaben des Geschäftsführers belaufen sich jedoch auf rd.
S 17.500,-- monatlich, bzw. S 210.000,-- jährlich. Dies liegt
jedenfalls über dem im ggstdl. Fall ermittelten EGT von S 110.000,--
für das Jahr 1999, und auch über den Ergebnis gewöhnlicher
Geschäftstätigkeit von S 123.636,36 für die Jahre 1997 und
1998. Insofern gilt auch die Einwendung betreffend Familienbeihilfe als
berücksichtigt.
Die (Global)Schätzung der
Umsätze bzw. Einnahmen für das Jahr 1999 erfolgte weiters i.H.v.
S 286.000,-- brutto bzw. S 260.000,-- netto für den Zeitraum
1-11/1999, und wurde somit entsprechend der Einnahmenschätzung für die
Jahre 1997 und 1998 von S 312.000,-- brutto bzw. S 283.636,-- netto
vorgenommen. Die Schätzungshöhe kann daher nicht als
überhöht beurteilt werden, und lag entgegen den Einwendungen der Bw.
lt. Auskunft des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Wien kein
Führerscheinentzug im Zeitraum 1999 vor.
Zur Einwendung betreffend
Kilometererlös von S 13,00 ist zu entgegnen, dass dieser auch von der
Bw. als branchenspezifisch üblich bezeichnet wird, und bereits die Anteile
für Nichtbesetztkilometer beinhaltet. Der private Anteil aufgrund der
Pflegebedürftigkeit der Gattin wurde weiters ebenfalls im Rahmen des
Eigenverbrauches von 20 % entsprechend den Angaben des
Geschäftsführers berücksichtigt.
Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im gesamten
Streitzeitraum 1997 bis 1999 basiert auf Jahresleistungen von rd. 24.000 km
sowie einen Kilometererlös von S 13,--, d.h. auf in der Höhe als
angemessen zu beurteilende Grundlagen. Lt. Aussage des
Geschäftsführers vom 19.7.2001 belaufen sich die tatsächlich
gefahrenen Jahreskilometer auf rd. 25.000 km und werden die
Kilometererlöse von S 13,-- auch als branchenüblich bezeichnet.
Die Pflegebedürftigkeit der Gattin wird ebenso entsprechend den Angaben des
Geschäftsführers vom 19.7.2001 i.H. eines geschätzten
Eigenverbrauches von 20% berücksichtigt.
Die Schätzung der Jahresumsätze lt. BP i.H.v.
S 312.000,-- bzw. S 286.000,-- ist daher insgesamt als nicht zu hoch
zu beurteilen. Die Schätzung gründet sich auf Erfahrungswerte unter
Berücksichtigung der Angaben des Bw. und Feststellungen der BP betreffend
Nichtaufbewahrung der Belege unter Berücksichtigung der nicht gedeckten
Lebenshaltungskosten. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erfolgte im
Rahmen des Spielraumes, der mit einer Schätzung verbunden ist, die
Schätzungshöhe kann auch in Hinblick auf die lt. Bw. angegebenen
Zahlen bzgl. Jahresumsatz, Jahreskilometerleistung und Eigenverbrauch unter
Berücksichtigung der Einwendung hinsichtlich der kranken Ehegattin und
deren Betreuung nicht als zu hoch, sondern der Höhe nach begründet
beurteilt werden, mit dem Ziel der Wahrheit möglichst nahe zu kommen.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
30. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4277-W/02
- Stammnummer
- 7533
- Gültig
- 30.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF