Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0132-F/03
Zur Schlüssigkeit eines Gutachtens betreffend die Nutzungsdauer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0132-F/03vom 02.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Gutachten, das zur Schätzung des Verkehrswertes und nicht zum Bauzustand bzw. zur Lebensdauer erstattet wurde, die Nutzungsdauer ohne nachvollziehbare Begründung lediglich annimmt, den Bau und seinen Zustand nicht detailliert beschreibt und auch die ziffernmäßigen Ausgangswerte nicht nennt, ist kein taugliches Beweismittel für eine kürzere als die gesetzlich grundsätzlich vorgesehene Nutzungsdauer.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Brändle Phillip, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001
entschieden: Der
angefochtene Bescheid wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom 10.4.2003
stattgebend abgeändert.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Nach Ergehen der dem ursprünglichen Berufungsbegehren
teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung ist nur noch strittig, ob der
Berufungswerber den Nachweis für eine kürzere als die gesetzlich
grundsätzlich vorgesehene Nutzungsdauer hinsichtlich eines ihm zur
Erzielung von Mieteinkünften dienenden Büro- und Betriebsgebäudes
erbracht hat.
Der Berufungswerber machte für dieses Gebäude in
der Steuererklärung einen 2,5 %igen AfA-Satz geltend und verwies
bezüglich der Nutzungsdauer auf ein Gutachten.
Einem Vorhalt des Finanzamtes folgend, übermittelte
der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers unter anderem das angesprochene
Gutachten.
Das Finanzamt wich in mehreren Punkten von der
Steuererklärung ab und brachte dabei unter anderem nur die gesetzlich
vorgesehen AfA in Höhe von 1,5 % der Anschaffungskosten mit der
Begründung zum Ansatz, das vorgelegte Gutachten enthalte keine
schlüssigen Aussagen über den Bauzustand.
Dagegen wandte sich der Berufungsführer mit Berufung.
In ihr führte er sinngemäß aus, er habe die fragliche
Liegenschaft im Jahr 2000 erworben und seither an die neugegründete
Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter-Geschäftsführer er sei,
vermietet. Bei Mietgebäuden könne ohne Nachweis der Nutzungsdauer
jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung
geltend gemacht werden. Eine kürzere Nutzungsdauer sei nachzuweisen. Dieser
Nachweis sei in Form eines Gutachtens erbracht worden. Der Bauzustand werde
unter Punkt 13 des Gutachtens beschrieben. Das Gebäude sei demnach 29 Jahre
alt und in gutem Erhaltungszustand. Es weise jedoch bestimmt Schäden und
Mängel auf. Daraus ergebe sich laut Gutachten eine Nutzungsdauer von 40
Jahren. Der von der Erklärung abweichende Bescheid enthalte keine Aussage
darüber, weshalb das Gutachten nicht schlüssig sein soll. Im
Besonderen sei noch darauf hinzuweisen, dass das Gutachten vom
Veräußerer als Basis für die Verkehrswertermittlung in Auftrag
gegeben worden sei. Der Umstand, dass der Veräußerer mit der
Restnutzungsdauer von 40 Jahren einverstanden gewesen sei, untermauere die
Richtigkeit des Ansatzes und die Objektivität des Gutachtens.
Nach einem Vorhalteverfahren, das nicht mehr strittigen
Berufungspunkten galt, erging eine im nunmehr einzig strittig verbliebenen Punkt
abweisliche Berufungsvorentscheidung. In ihr wurde ausgeführt, eine
Anerkennung der geltend gemachten Nutzungsdauer setze ein Eingehen auf den
konkreten Bauzustand des Gebäudes voraus. Zweck des vorgelegten Gutachtens
sei die Ermittlung des Verkehrswertes der Liegenschaft für den
betriebsinternen Gebrauch gewesen. Es stelle kein Gutachten über den
Bauzustand dar. Der Ansatz einer Restnutzungsdauer von 40 Jahren sei ohne
Begründung erfolgt. Das Gutachten sei daher für die Annahme einer
kürzeren als der gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen Nutzungsdauer
nicht geeignet.
Im daraufhin eingebrachten Vorlageantrag führte der
Berufungswerber aus, da das Finanzamt das vorgelegte Gutachten für nicht
schlüssig erachtet habe, werde eine Stellungnahme des Gutachters
nachgereicht. In ihr werde die Restnutzungsdauer von 40 Jahren nachvollziehbar
begründet. Die erwähnte gutachtliche Stellungnahme "begründet"
die angenommene 40-jährige Restnutzungsdauer mit die Bekanntgabe folgender
Determinanten und Rechnung: "60 %
langlebige Bauteile - Lebensdauer 90
Jahre
(massiv) - 29 Jahre
alt
Restnutzung - 21
Jahre
40 % Kurzlebige Bauteile -
Lebensdauer 40 Jahre
(Ausbau) -
Alter 29 Jahre
Restnutzungsdauer
- 11 Jahre
61 x 60 / 100 + 11 x
40 / 100 = 41 Jahre
gerundet:
40 Jahre"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988
können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich
1,5% der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht
werden.
Lehre
(Doralt4,
Einkommensteuergesetz Kommentar, Tz 159ff zu § 16; Hofstätter /
Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz 7 zu § 16), Rechtsprechung
(VwGH 20.11.1996, 94/15/0132), Verwaltungspraxis (Rz 6444 EStR 2000) und auch
die Parteien des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens sind sich darin einig,
dass nach der zitierten Bestimmung zum einen die Beweislast denjenigen trifft,
der eine kürzere Nutzungsdauer behauptet, und dass zum anderen ein solcher
Nachweis durch ein schlüssiges Gutachten eines Sachverständigen zu
führen ist. Strittig ist allein, ob mit dem vorgelegten Gutachten, in
seiner ergänzten Form, der erforderliche Nachweis für eine
kürzere als die gesetzlich grundsätzlich vorgesehene Nutzungsdauer
erbracht worden ist.
Der UFS teilt die Auffassung des Finanzamtes und sieht den
gesetzlich geforderten Nachweis als nicht erbracht an. Dies schließt nicht
aus, dass die tatsächliche Restnutzungsdauer wie vom Berufungswerber
behauptet, 40 Jahre beträgt. Auf Grund der Errichtung des Gebäudes 29
Jahre vor der Anschaffung durch den Berufungswerber dürfte eine
kürzere als die gesetzlich grundsätzlich vorgesehene 66-jähirge
(Rest-)Nutzungsdauer sogar wahrscheinlich sein. Dies ändert aber nichts
daran, dass der gesetzlich geforderte Nachweis nicht erbracht wurde, sodass
nicht ausgeschlossen werden kann, dass die vom Gesetzgeber angenommene
Nutzungsdauer den Gegebenheiten im Berufungsfall doch entspricht (vgl. dazu Ross
- Brachmann - Holzner, Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des
Verkehrswertes von
Grundstücken28,
Seiten 255 und 262, betreffend Häuser, die weit älter als im
Durchschnitt sind. VwGH 18.7.2001, 98/13/0003). Aus folgenden Gründen wurde
das aktenkundige Gutachten auch vom UFS nicht als taugliches Beweismittel (vgl.
dazu Ritz2,
Bundesabgabenordnung Kommentar, Tz 1 zu § 177 BAO) zum Nachweis einer
40-jährigen Restnutzungsdauer angesehen:
Während
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 als Beweisthema die Nutzungsdauer vorgibt,
nennt das Gutachten als seinen "Zweck"
die Schätzung des Verkehrswertes einer Liegenschaft für den
betriebsinternen Gebrauch.
Während
die Lebensdauer eines Gebäudes durch die Wahl der Baustoffe und die
Güte der Ausführung bzw. die Dauerhaftigkeit des Rohbaues, die
Qualität der Ausführung, die laufende Unterhaltung und die
äußeren Einflüsse bestimmt wird (Ross - Brachmann - Holzner,
aoaO, 255 und 261), enthält das Gutachten dazu keine (detaillierten)
Ausführungen.
Während
für Zwecke einer kürzeren Nutzungsdauer ein entsprechender Nachweis
über den Bauzustand zu erbringen ist (VwGH 20.11.1996, 94/15/0132), wird
dieser im Gutachten auf Seite 10 lediglich pauschal dargestellt.
Während
es für ein schlüssiges Gutachten erforderlich ist, dass die
begutachteten Tatsachen genannt werden (VwGH 5.7.1988, 84/07/0054), heißt
es im Gutachten auf Seite 5 zur Baubeschreibung:
"Wird nicht ausgeführt, das Gutachten
dient dem internen Gebrauch".
Während
ein Gutachten, das ziffernmäßige Berechnungen vornimmt, um als
schlüssig und nachvollziehbar gelten zu können, die maßgeblichen
ziffernmäßigen Ausgangswerte nennen sowie die konkreten
Überlegungen und Berechnungsmethoden darstellen muss (VwGH 26.4.1999,
98/17/0212, und 6.9.2001, 2000/03/0195), wird im vorgelegten Gutachten
wörtlich (Seite 3) "die Restnutzungsdauer
vom Sachverständigen angenommen". Auch in der als Beilage zum
Vorlageantrag nachgereichten Stellungnahme des Sachverständigen werden
nicht die ziffernmäßigen Ausgangswerte (siehe dazu beispielsweise
Ross -Brachmann - Holzner, aoaO, Seite 259) genannt. Vielmehr setzt der
Sachverständige in die Berechnungsformel nicht bzw. wenig differenzierend
und auch nicht erläuternd einfach Zahlen für den Anteil an kurz- sowie
langlebigen Bauteilen sowie deren Restlebensdauer ein, sodass der Eindruck
entsteht, die angenommene Lebensdauer ist nachträglich rechnerisch
bestätigt bzw. gerechtfertigt worden.
Der Berufungswerber schloss seine Ausführungen im
Vorlageantrag mit dem Hinweis ab, bei weiterhin bestehenden Unklarheiten stehe
der Gutachter für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Der UFS betrachtet den wiedergegebenen Hinweis lediglich als eine für die
zu treffende bzw getroffene Entscheidung unbeachtliche Höflichkeitsfloskel.
Denn die oben dargestellte Rechtslage, die dem Steuerpflichtigen die Beweislast
auferlegt, ist klar und war dem Berufungswerber bekannt (Begründung zum
angefochtenen Bescheid, Berufungsschriftsatz vom 13.2.2003, Aktenvermerk vom
4.3.2003 betreffend Nichtnachreichen einer gutachtlichen Stellungnahme,
Begründung der Berufungsvorentscheidung). Im ebenfalls im Laufe des
Berufungsverfahrens vorgelegten Gutachten betreffend die Restnutzungsdauer des
Holzschuppens, das zwar - wie das Finanzamt zutreffend festgestellt hat - einen
gravierenden methodischen bzw. rechnerischen Fehler enthält und auf Grund
dessen zu einem völlig falschen Ergebnis gelangt, ist auch belegt, dass der
Berufungswerber und der Gutachter in der Lage sind, ein Gutachten zu erstellen,
das den dargestellten Erfordernissen jedenfalls weit eher entspricht. Denn im
Holzschuppen-Gutachten wird begutachtet, was zu begutachten ist, nämlich
die Restnutzungsdauer. Dieses Gutachten enthält auch - anders als das
strittige - Aussagen zur Erhaltung (Seite 2), beschreibt den Bau detailliert
(Seite 3) und ordnet (zumindest grob) die einzelnen Baubestandteile zwei Gruppen
mit unterschiedlich langer Lebensdauer zu (Seite 4).
Auch der Umstand, dass der Veräußerer
entsprechend den Berufungsausführungen mit einer Restnutzungsdauer von 40
Jahren einverstanden gewesen sei, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu
verhelfen. Denn die Restnutzungsdauer bildet lediglich einen mitbestimmenden
Wertfaktor, ihre Bedeutung ist aber sowohl für den Verkäufer als auch
für den Käufer im Gegensatz zum Preis selbst
erfahrungsgemäß gering ist.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass ein Gutachten, das zur
Schätzung des Verkehrswertes und nicht zum Bauzustand bzw. zur Lebensdauer
erstattet wurde, die Nutzungsdauer ohne nachvollziehbare Begründung
lediglich annimmt, den Bau und seinen Zustand nicht detailliert beschreibt und
auch die ziffernmäßigen Ausgangswerte nicht nennt, ist kein
taugliches Beweismittel für eine kürzere als die gesetzlich
grundsätzlich vorgesehene Nutzungsdauer. Aus den angeführten
Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
2. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 177 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0132-F/03
- Stammnummer
- 7507
- Gültig
- 02.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF