Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0097-Z4I/02
Bindungswirkung an Urteile der Strafgerichte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0097-Z4I/02vom 15.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abgabenbehörde ist hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, die die Grundlage für den Spruch eines Urteiles eines Strafgerichtes darstellen, gebunden. Dazu gehören jedenfalls die Feststellungen, die für die jeweilige strafbare Handlung tatbestandsmäßig sind . Nicht nur der Urteilsspruch an sich, sondern auch die Ergebnisse des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens sind von der Abgabenbehörde zu übernehmen. Insbesondere in solchen Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, ist eine nochmalige Überprüfung durch die Abgabenbehörde rechtlich unzulässig.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Mag. Margit Kaufmann, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 6. März 2002, GZ. , betreffend
Zollschuld 2002,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 2. August 2001, Zahl: wurden gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe
a und Abs. 3, dritter Anstrich Zollkodex (ZK), iVm § 2 Abs. 1
Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG) Abgaben in Höhe von ÖS
33.849.--vorgeschrieben.
Die bescheiderlassende
Behörde begründete die Vorschreibung mit Ermittlungen des Zollamtes
Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz (Zl. ).
Mit Schreiben vom 6. September
2001 wurde Berufung eingebracht. Der Bf. brachte vor, dass der Bescheid
rechtswidrig wäre, da er nicht überprüfbar sei. Die
Zollbehörde erster Instanz führe nicht aus, aufgrund welcher
Ermittlungsergebnisse sie zu dem Ergebnis komme, dass der Bf. von 1999 bis Juli
2000 Zigaretten geschmuggelt habe. Es müsse für einen
Abgabepflichtigen nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Tatsachen er eines
Abgabendeliktes für schuldig erkannt wird. In diesem Fall sei das nicht
nachvollziehbar.
Der vorliegende Bescheid
entferne sich von der Anklage im Strafverfahren. Selbst in dieser Anklage sei
der Tatzeitraum des Abgabendeliktes mit Oktober 1999 bis 2. August 2000
erfasst.
Es erhebe sich auch die Frage,
warum nicht die gesamte Abgabenschuld mit dem Bescheid vom 28. August 2000
vorgeschrieben worden sei, weil es danach keine Erhebung mehr gegeben habe. Aus
diesem Grund werde ausdrücklich Verjährung eingewendet.
In der Anzeige vom 3. August
2000 sei auf Seite 10 erwähnt, dass der tatsächliche Tatumfang
(ÖS 650.000.--) erst durch weitere Einvernahmen der ausforschbaren
Zigarettenverkäufer bestimmt werden könne. Sollte es solche
Einvernahmen gegeben haben, seien sie dem Abgabenschuldner nicht bekannt. Da
ergänzende Ermittlungen dem angeblichen Abgabenschuldner nicht bekannt
seien und nie zur Kenntnis gebracht worden wären, läge ein krasser
Verfahrensmangel vor, der auch geeignet wäre, den Bescheid aufzuheben.
Der Berufung wurde durch das
Hauptzollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom 6. März 2002, Zahl:
teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich
des Zeitraumes auf "Oktober 1999 bis 2. August 2000" geändert.
Mit Schreiben vom 19. April
2002 wurde form- und fristgerecht der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Der
Bf. stützte sich im Wesentlichen auf die Verletzung von
Verfahrensvorschriften sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Die teilweise Stattgebung sei
deshalb erfolgt, da der Deliktszeitraum im angefochtenen Bescheid um 10 Monate
verkürzt worden wäre. Es sei rechtlich bedenklich und nicht richtig,
dass sich die Verkürzung auf die geschätzt hinterzogenen
Zigarettenmengen nicht auswirke.
Der erlassene Bescheid
stütze sich nur auf Schätzungen und Hochrechnungen und
möglicherweise auf ein fragwürdiges Geständnis, dem keine
Bedeutung beigemessen werden könne.
Begründet sei der
angefochtenen Bescheid damit, dass aufgrund des durchgeführten
Strafverfahrens, welches vom Offizialgrundsatz beherrscht sei und auf die
Erforschung der materiellen Wahrheit abziele, ein Urteil erlassen worden sei,
das rechtskräftig sei. Das sei zwar richtig, die Bekämpfung des
Urteils sei aber nur deshalb unterblieben, da das Urteil milde sei und ein
Rechtsmittel dagegen strategisch nicht vertretbar gewesen wäre. Mit der
Begründung sei der Bf. weiterhin nicht einverstanden. Die Erforschung der
materiellen Wahrheit durch das Strafgericht sei nur in der Theorie erfolgt,
vielmehr habe das Gericht die Ermittlungen der Zollbehörden ungeprüft
übernommen . Die Einschränkung des Deliktszeitraums hätte auf die
"hinterzogenen Menge" Einfluß haben müssen. Ein strafgerichtliches
Urteil entbinde die Behörde nicht von der Überprüfung, ob das
Ermittlungsverfahren widerspruchsfrei erfolgt und ob die Schätzung richtig
sei.
Gemäß
§ 184 BAO
seien alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind. Der Deliktszeitraum sei ein derartiges
wesentliches Kriterium. Die Einschränkung des Deliktszeitraumes hätte
nicht ohne Auswirkung auf die Schätzung bleiben dürfen.
Es sei auch nicht in Ordnung,
dass nicht die gesamte Abgabenschuld auf einmal zur Vorschreibung gelangt sei.
Nach der Erlassung des unbekämpft gebliebenen Bescheides vom 28. August
2000 seien keine weiteren Erhebungen durch die Zollbehörden mehr
durchgeführt worden. Die Angelegenheit sei mit dem eben erwähnten
Bescheid rechtskräftig abgeschlossen worden. Daher stehe der angefochtene
Entscheidung der rechtskräftige Bescheid des Zollamtes vom 28.8.2000, Zahl:
entgegen. Es werde ausdrücklich der Einwand der entschiedenen Rechtssache
erhoben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende
Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein
Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die
jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen
zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren
würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer
Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle
der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen; die
Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den
Spruch gedeckten Tatsachen (zuletzt: VwGH 30. April 2003, Zl: 2002/16/0006). Mit
dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichtes für
Strafsachen Wien vom 7. November 2001, Zl. wurden der Bf. schuldig gesprochen,
dass er in der Zeit vom Oktober 1999 bis 2. August 2000 in Wien vorsätzlich
wiederholt Sachen, hinsichtlich welcher von unbekannten Tätern bei der
Einfuhr nach Österreich ein Schmuggel begangen worden war, in Kenntnis
dieses Umstandes durch Ankauf bzw. Lagerung an sich gebracht und zum Teil auch
verhandelt hat.
Bindungswirkung betrifft die Menge sowie den Tatzeitraum
der eingeschmuggelten Zigaretten.
Bindungswirkung bedeutet, daß die Parteien an den
Inhalt eines Bescheides oder Urteils gebunden sind. Bindung bedeutet aber auch,
daß Verwaltungsbehörden Urteile der Gerichte zu beachten haben, sowie
Gerichte gegebenenfalls Bescheide der Verwaltungsbehörden ebenfalls
berücksichtigen müssen. Die Entscheidung der jeweiligen Staatsgewalt
entwickelt eine verbindliche, normative Kraft, wobei grundsätzlich Akte der
Gerichtsbarkeit die Verwaltung binden und umgekehrt
(Stoll, BAO, 1319).
Die Abgabenbehörde ist hinsichtlich der
tatsächlichen Feststellungen, die die Grundlage für den Spruch
darstellen, gebunden (zB VwGH 9.12.1992, 90/13/0281). Dazu gehören
jedenfalls die Feststellungen, die für die jeweilige strafbare Handlung
tatbestandsmäßig sind (VwGH 16.10.1986, 86/16/0155). Die
Bindungswirkung von Strafurteilen geht nach Auffassung des VwGH sehr weit: Nicht
nur der Urteilsspruch an sich, sondern auch die Ergebnisse des
strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens sind von der Abgabenbehörde zu
übernehmen Insbesondere in solchen Fällen, in denen eine Straftat mit
rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde ist eine nochmalige
Überprüfung durch Abgabenbehörde rechtlich unzulässig (VwGH
13.4.1988, 84/13/0135).
Nach dem rechtskräftigen
Spruch des oa. Urteils hat der Bf. 558.680 Stück Zigaretten geschmuggelte
Zigaretten im Zeitraum Oktober 1999 bis 2. August 2000 an sich gebracht, wobei
ihm der Umstand, dass diese geschmuggelt worden waren, bekannt war. An den
Spruch des Urteils ist die Abgabenbehörde, wie bereits ausgeführt,
gebunden. Vorgebrachte Einwände, dass das Strafgericht auf die Erforschung
der materiellen Wahrheit zu wenig geachtet hätte, gehen ins Leere.
Zum Einwand der entschieden
Rechtssache hinsichtlich des Bescheides des Hauptzollamtes Wien vom 28. August
2000, Zahl: ist auszuführen, dass dieser Bescheid durch Berufung zwar, wie
der Bf. zu Recht ausführt, nicht mehr angefochten werden kann, somit
tatsächlich formell rechtskräftig ist. Es ist aber schon deswegen der
Einwand der "entschiedenen Rechtssache" unzutreffend, der der betreffende
Bescheid nicht über die gesamte Zigarettenmenge abspricht.
Was die Verjährung
betrifft, wird auf Art. 221 Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 74 Abs. 2 ZollR-DG
verwiesen, wonach die Verjährungsfrist 10 Jahre beträgt.
Aus den oa. Sach- und
Rechtsgründen, war - wie im Spruch des Bescheides ausgeführt
- zu entscheiden.
Salzburg,
15. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 202 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0097-Z4I/02
- Stammnummer
- 7496
- Gültig
- 15.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF