Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2274-W/02
Erfassung festgestellter Schwarzlieferungen von Bier eines Gastgewerbebetriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2274-W/02vom 29.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und die
Stadtgemeinde Klosterneuburg betreffend Umsatz-, Körperschaft- und
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1993 bis1998 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 9. Jänner
1991 gegründet. Gesellschafter waren je zu einem Viertel A., B., C. und D.
Die Bw. betreibt das Gastgewerbe. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
21. Oktober 2003 wurde über das Vermögen der Bw. der Konkurs
eröffnet.
Im Zuge einer im Jahre 2000 stattgefundenen
Betriebsprüfung betreffend u.a. die Umsatz-, Körperschaft- und die
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1993 - 1998 stellte die
Betriebsprüfung fest, dass die Bw. in den Prüfungsjahren
Wareneinkäufe von der Brau Union AG nicht verbucht hätte. Im Ordner
der Kassabelege 1.1. - 31.7.1993 wäre eine Rechnung der Firma Brau AG
abgelegt, die als Rechnungsempfänger "LV Wien 9, 1090 Wien" aufwies und
folgenden Vermerk enthielt: "Diese Lieferung ist für private Zwecke und
nicht für eine gewerbliche Weiterveräußerung bestimmt.
Rechnungsbetrag inkl. der Argev-Beiträge für EW-Produkte." Diese
Rechnung war nicht ins Rechenwerk aufgenommen, sondern in der Rubrik "Private
Zahlungen" abgelegt worden. Ins Rechenwerk wäre eine offizielle Rechnung
mit gleichem Lieferdatum (17.6.1993) und gleicher Belegnummer (531160)
aufgenommen worden. Die Daten der offiziellen Rechnung hätten mit den Daten
der "Weisstabelle" und die Daten der LV-Rechnung mit den Daten der
"Schwarztabelle" übereingestimmt. Die Tageslosungsermittlung wäre im
Prüfungszeitraum jeweils am Monatsende durch Hochrechnung der
Warenzukäufe erfolgt, sodass kein Vergleich mit den IST-Losungen gegeben
gewesen wäre.
Zur Feststellung des nicht verbuchten Wareneinkaufes Brau
Union AG erläuterte die Betriebsprüfung, dass die Zurechnung von
bislang im Rechenwerk des Abgabepflichtigen nicht erfassten Warenein- und
-verkäufen (Lieferant: Brau Union Österreich AG, vormalige Steirerbrau
AG) aufgrund der am 15.9.1998 beim Lieferanten stattgefundenen Hausdurchsuchung
erfolgte. Im Rahmen dieser Amtshandlung wären dessen Daten kopiert und als
Basis für die Auswertung in Form einer Kontrollmitteilung dem für den
jeweiligen Abgabepflichtigen zuständigen Finanzamt übermittelt worden.
Derartige Einkäufe wären vom Lieferanten als
"Letztverbraucherlieferungen" bezeichnet worden. Diese Liefervorgänge
wären bereits bei der Bestellung gesondert in der EDV erfasst und auch
gesondert verarbeitet worden.
Bereits am ersten Tag dieser Amtshandlungen hätte sich
durch Einvernahmen von Zeugen der Verdacht von Letztverbraucherlieferungen
(Graulieferungen) an Wirte nachweislich bestätigt. So hätte am
15.9.1998 durch die Einvernahme von Bierführern unter Sicherstellung von
sogenannten Bierführer-Infos und Hilfslisten nachgewiesen werden
können, dass gewisse Wirte Letztverbraucherlieferungen erhalten
hätten, ohne dass eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG erstellt
worden wäre. Auf diesen Bierführer-Infos bzw. Hilfslisten wäre
eine Verkaufsabrechnungsnummer angeführt gewesen, anhand der es dem
Bierführer bei der Zustellung möglich gewesen wäre, die
Graulieferung dem tatsächlichen Lieferempfänger (Kunden) zuzuordnen.
Zeugenschaftlich befragt wären u.a. ein Prokurist der BUÖ wie auch der
für die Logistik Süd zuständige Mitarbeiter worden. Beide
hätten zu Protokoll gegeben, dass Auslieferungen auf Wunsch der Kunden in
gesplitteter Form stattgefunden hätten. Des weiteren wäre der Leiter
des telefonischen Vorverkaufs (TVK oder TVV) und mehrere
Telefonverkäuferinnen zeugenschaftlich zum Sachverhalt befragt worden. Alle
Zeugen hätten übereinstimmend erklärt, dass sowohl offizielle
Lieferungen, wie auch Letztverbraucherlieferungen an Wirte erfolgt wären.
Weiters wäre aufgrund von Einvernahmen der Telefonverkäuferinnen
festgestellt worden, dass die Wirte schon bei Bestellung der Ware die Form der
Lieferung (offizielle Lieferungen und/oder der Graulieferung) bekanntgegeben
hätten. Aufgrund dessen wäre die Eingabe in den Datenbestand der
BUÖ in der Form erfolgt, dass nach Aufruf der Kundennummer des betreffenden
Wirtes die offizielle Lieferung mengenmäßig eingegeben worden
wäre, danach ein Punkt gesetzt und nach diesem Punkt die
mengenmäßige Eingabe der Graulieferung erfolgt wäre.
Während für die offizielle Lieferung ein(e) Lieferschein/Rechnung mit
Angabe des Lieferempfängers ausgedruckt worden wäre, wäre
über die Graulieferung nur der Ausdruck in der Bierführer-Info-Liste
bzw. der Hilfsliste erfolgt.
Aufgrund der von der Prüfungsabteilung Strafsachen
übermittelten Unterlagen erfolgte die Umsatzzurechnung aufgrund des nicht
verbuchten Wareneinkaufes unter Zugrundelegung folgender Rohaufschläge in
den einzelnen Warengruppen wie folgt:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Nicht verbuchter
WEK ("schwarz")
|
57.167,70
|
97.484,41
|
66.792,81
|
77.411,62
|
59.991,98
|
39.262,71
|
davon WEK
AF
|
11.476,27
|
19.878,64
|
19.901,03
|
23.211,30
|
5.734,94
|
674,60
|
RA lt.
Bp
|
600
%
|
600
%
|
600
%
|
600
%
|
600
%
|
600
%
|
Umsatzzurechnung
AF
|
80.333,89
|
139.150,48
|
139.307,21
|
162.479,10
|
40.144,58
|
4.722,20
|
davon WEK
Faßbier
|
41.222,58
|
69.762,02
|
43.901,67
|
53.053,92
|
54.068,15
|
38.588,11
|
RA lt.
Bp
|
313
%
|
313
%
|
313
%
|
313
%
|
313
%
|
313
%
|
Umsatzzurechnung
Faßbier
|
170.249,26
|
288.117,14
|
181.313,90
|
219.112,69
|
223.301,46
|
159.368,89
|
davon WEK
Fl.bier
|
4.468,85
|
7.843,75
|
2.990,11
|
1.146,40
|
188,89
|
0,00
|
RA lt.
Bp
|
345
%
|
345
%
|
345
%
|
345
%
|
345
%
|
345
%
|
Umsatzzurechnung
Fl.bier
|
19.886,38
|
34.904,69
|
13.305,99
|
5.101,48
|
840,56
|
0,00
|
Umsatzzurechnung
gesamt
|
270.469,53
|
462.172,31
|
333.927,10
|
386.693,27
|
264.286,60
|
164.091,09
Aufgrund der festgestellten
Mängel rechnete die Betriebsprüfung folgende Sicherheitszuschläge
hinzu:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Sicherheitszuschlag
ges.
|
60.000,00
|
60.000,00
|
60.000,00
|
60.000,00
|
60.000,00
|
60.000,00
|
davon netto 20
%
|
30.000,00
|
30.000,00
|
30.000,00
|
30.000,00
|
30.000,00
|
30.000,00
|
davon netto 10
%
|
30.000,00
|
30.000,00
|
30.000,00
|
30.000,00
|
30.000,00
|
30.000,00
Die Bemessungsgrundlagen
für die Umsatzsteuer errechnete die Betriebsprüfung wie
folgt:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
USt.Bem.gr. 20 %
bisher
|
674.737,64
|
785.739,15
|
878.199,21
|
830.663,33
|
784.924,19
|
596.976,64
|
Zurechnung lt. Tz.
19
|
270.469,53
|
462.172,31
|
333.927,10
|
386.693,27
|
264.286,60
|
164.091,09
|
SZ lt. Tz.
20
|
30.000,00
|
30.000,00
|
30.000,00
|
30.000,00
|
30.000,00
|
30.000,00
|
USt.Bem.gr. 20 %
lt. Bp
|
975.207,17
|
1.277.911,46
|
1.242.126,31
|
1.247.356,60
|
1.079.210,79
|
791.067,73
|
USt.Bem.gr. 10 %
bisher
|
1.352.993,18
|
1.595.369,11
|
1.675.784,71
|
1.517.719,25
|
1.378.444,53
|
1.188.085,44
|
SZ lt. Tz.
20
|
30.000,00
|
30.000,00
|
30.000,00
|
30.000,00
|
30.000,00
|
30.000,00
|
USt.Bem.gr. 10 %
lt. Bp
|
1.382.993,18
|
1.625.369,11
|
1.705.784,71
|
1.547.719,25
|
1.408.444,53
|
1.218.085,44
Für Zwecke der Berechnung
der Körperschaftsteuer wurden die Umsatz- und Wareneinkaufshinzurechnungen
sowie der Sicherheitszuschlag als verdeckte Ausschüttungen an die
Gesellschafter angesehen und wie folgt berechnet:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
Umsatzzurechnung
netto
|
270.469,53
|
462.172,31
|
333.927,10
|
386.693,27
|
264.286,60
|
164.091,09
|
zuzüglich
USt
|
54.093,91
|
92.434,46
|
66.785,42
|
77.338,65
|
52.857,32
|
32.818,22
|
abzüglich
nicht verb. WEK
|
-57.167,70
|
-97.484,41
|
-66.792,81
|
-77.411,62
|
-59.991,98
|
-39.262,71
|
Sicherheitszuschlag
netto
|
60.000,00
|
60.000,00
|
60.000,00
|
60.000,00
|
60.000,00
|
60.000,00
|
zuzüglich
USt
|
9.000,00
|
9.000,00
|
9.000,00
|
9.000,00
|
9.000,00
|
9.000,00
|
zuzüglich
Kest
|
112.121,00
|
148.393,00
|
113.644,00
|
140.183,00
|
108.706,00
|
75.541,00
|
vA lt.
Bp
|
448.517,00
|
674.515,00
|
516.564,00
|
595.803,00
|
434.858,00
|
302.188,00
Der im
Zusammenhang mit den verdeckten Ausschüttungen festzusetzende
Säumniszuschlag wurde, soweit er in der Prüfbilanz passiviert wurde
bei der Einkommensermittlung außer bilanziell zugerechnet. Dieser
betrug:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
außerbil.
Zurechnung
|
2.243,00
|
2.968,00
|
2.273,00
|
2.800,00
|
2.174,00
|
1.511,00
Die festgestellten verdeckten
Ausschüttungen wurden der Kapitalertragsteuer unterzogen und betrug diese
für die Jahre 1993 bis 1998 S 112.129, S 148.393, S 113.644, S 140.014,
S 108.715 und S 75.547.
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der
Betriebsprüfung an und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren
geänderte Abgabenbescheide, alle vom 2. Mai 2000. Die Umsatzsteuer wurde
für die Jahre 1993 bis 1998 festgesetzt mit S 173.711, S 235.232,
S 193.681, S 218.228, S 179.246 und S 117.234. Die Körperschaftsteuer
wurde für den selben Zeitraum festgesetzt mit S -3, S 14.998, S
134.020, S 229.327, S 139.803 und S 25.000,--.
Mit Haftungsbescheid vom 5. Mai 2000 wurde die Bw. für
die Einbehaltung und Abfuhr der von der Betriebsprüfung errechneten
Kapitalertragsteuerbeträgen in Anspruch genommen.
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2000 erhob die Bw. das
Rechtsmittel der Berufung gegen die o.a. Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide. Begründend führte sie aus, dass sich
die Betriebsprüfung auf Warenlieferungen der Firma Brau Union
Österreich AG, vormalige Steirerbrau AG gestützt hätte. Dort
wäre im Jahre 1998 eine Amtshandlung (Hausdurchsuchung) durchgeführt
und Datenmaterial kopiert worden. Von der Behörde wäre seit September
1998 bis zum Beginn der Betriebsprüfung im September 1999 Datenmaterial von
Barlieferungen willkürlich zugewiesen worden. Dies wäre für die
Jahre 1993 bis 1998 erfolgt. Die Prüfungsorgane wären schon mit einer
von ihnen selbst vorgefertigten Liste, mit Namen, Adresse und von ihnen
zugewiesenen Warenlieferungen gekommen. Zudem wäre gleich am ersten Tag der
Betriebsprüfung das vorläufige wertmäßige Ergebnis
mitgeteilt worden. Somit wäre der Betrieb nicht sachlich geprüft
sondern aufgrund externer Annahmen eine Umsatzthese aufgestellt worden. Nach
Rücksprache mit der Firma Brau Union Österreich AG hätte diese
keine Unterlagen über die gelieferten Barverkäufe und es wäre
auch nicht möglich, Barverkäufe des neunten Bezirkes direkt einer
Gaststätte zuzuordnen. Somit bestünde für die Bw. die Annahme,
dass es sich um eine willkürliche Zuordnung des Barverkaufes für diese
Jahre an die Bw. handeln würde. Die von der Betriebsprüfung
zusammengestellte Auflistung der Warenbezüge von der Lieferfirma hätte
unrichtige Lieferscheinnummern aufgewiesen. Weiters wäre die Kalkulation
der Aufschläge gemäß den tatsächlichen
Kalkulationsaufschlägen aufgrund von Bezugs- und Verkaufspreisen zu hoch
angesetzt worden. Die Berufung richtete sich in weitere Folge auch gegen die der
Zuschätzung zugrundeliegenden Sicherheitszuschläge in Höhe von S
60.000,-- jährlich und gegen die aus gleichem Grunde zugerechnete
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1993 bis 1998. Die Bw. beantragte die
Aufhebung der Zuschätzung der Betriebsprüfung.
Mit Schriftsatz vom 27. März 2000 erhob die Bw.
zunächst Berufung gegen den Haftungsbescheid hinsichtlich der
Kapitalertragsteuer. Mit Bescheid vom 8. Mai 2000 wurde der Bw. zur Vorlage
einer Begründung ihrer Berufung eine Frist bis zum 15. Juni 2000
eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2000 erstattete die Bw. eine
inhaltsgleiche Berufung wie die gegen die Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2000 nahm die die
Betriebsprüfung durchführende Prüfungsabteilung zu der Berufung
Stellung und führte aus, dass das Datenmaterial von der
Prüfungsabteilung Strafsachen zur Verfügung gestellt worden wäre.
Auch die Zuweisung wäre daher von dort erfolgt. Entgegen der Behauptung der
Bw. wäre nicht bereits am ersten Tag der Betriebsprüfung das
vorläufige wertmäßige Ergebnis mitgeteilt worden, da in den
ersten Prüfungstagen erste Rohaufschlagsverhältnisse als Grundlage
für eine kalkulatorische Hochrechnung der nichtverbuchten Einkäufe
ausgearbeitet hätten werden müssen. Weiters wurde hingewiesen, dass
die für den Abschluss der Betriebsprüfung herangezogenen
Rohaufschläge mit der steuerlichen Vertretung der Bw. besprochen worden
wären. Hinsichtlich der unrichtigen Lieferscheinnummern würde die
Berufung auch nicht einmal eine beispielhafte Aufstellung von falschen Daten
enthalten. Hinsichtlich des Sicherheitszuschlages wurde festgestellt, dass
dieser griffweise geschätzt und auch im Rahmen ähnlich gelagerter
Fälle angewandt worden wäre. Der behaupteten willkürlichen
Zuordnung der Barverkäufe wurde entgegnet, dass die in der Buchhaltung des
geprüften Unternehmens vorgefundene und beschlagnahmte
Letztverbraucherrechnung genau mit der Schwarztabelle übereinstimmte. Die
Betriebsprüfung lehnte ihrerseits das Begehren der Bw. ab.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2000 ersuchte die Bw. um
Fristverlängerung bis zum 31. August 2000 zur Erstattung einer
Stellungnahme zur Gegenäußerung der Betriebsprüfung. Eine solche
wurde jedoch nicht abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenbehebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Gemäß
§ 184 Abs. 2 leg. cit. ist
insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung
der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Gemäß
§ 184 Abs. 3
leg. cit. ist ferner dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen.
Der von der Bw. in der Berufung erhobenen Vorwurf, dass die
Betriebsprüfung Datenmaterial von Barlieferungen willkürlich
zugewiesen hätte, und die Prüfungsorgane mit von ihnen selbst
vorgefertigten Listen mit Namen, Adressen und von ihnen zugewiesenen
Warenlieferungen die Betriebsprüfung begonnen hätten, ist unrichtig,
da das amtshandelnde Organ die Prüfung mit Unterlagen begann, die sie von
der Prüfungsabteilung Strafsachen aufgrund der bei der Brau Union
Österreich AG, vormalige Steirer Brau, erfolgten Feststellungen erhielten.
Auch die Behauptung der Bw., dass "Umsatzthesen" aufgestellt worden wären
und somit nicht sachlich geprüft worden wäre, findet im
Betriebprüfungsverfahren keine Deckung, da im Ordner Kassenbelege eine
Barverkaufsrechnung der Firma Brau AG abgelegt war, die nicht ins Rechenwerk
aufgenommen sondern in der Rubrik "private Zahlungen" abgelegt war. Der
Vergleich der von der Brau Union AG stammende Listen mit dieser Rechnung zeigte,
dass diese Daten mit den Daten der "Schwarztabelle" übereinstimmten. Im
Übrigen wurden die der Betriebsprüfung übermittelten Daten zu
Beginn der Prüfung dem steuerlichen Vertreter der Bw. übermittelt und
wurde dieser Umstand durch einen Vermerk im Akt dokumentiert. Eine
Gegenäußerung zu der auf die Behauptungen der Bw. abgegebenen
Stellungnahme der Betriebsprüfung unterließ die Bw.
jedoch.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erschienen lässt (Erkenntnisse des VwGH vom 26.1.1995, Zl.
89/16/0186 und vom 25.4.1996, Zl. 95/16/0244).
Wie sich aus dem von der Betriebsprüfung erhobenen
üblichen Ablauf des Bestellvorganges ergibt, bestand ein eindeutiger
Zusammenhang der "weißen" mit den "schwarzen" Bestellvorgängen. Ein
nicht in die Buchhaltung Eingang gefunden habender "schwarzer" Bestellvorgang
steht stets in unmittelbaren Zusammenhang mit einer "weißen" Lieferung mit
Rechnungsausstellung an den Gastronomen. Ohne diesen Zusammenhang wäre das
von der der Bw. beliefernden Brauerei betriebene System von
flächendeckenden "Schwarzlieferungen" nicht möglich gewesen.
Die Annahme, dass auch bei der Bw. dieses System etabliert
wurde, hat den größeren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich als
dass ausgerechnet bei der Bw. anders als bei zahlreichen anderen Gastronomen
vorgegangen worden wäre. Aus der Übereinstimmung der vorgefundenen
Rechnung mit der der Betriebsprüfung vorliegenden Liste ergibt sich
schlüssig die Richtigkeit der Feststellung der Betriebsprüfung. Die
Behauptung der Bw., dass ein Vergleich der Lieferscheinnummern der Lieferfirma
mit den in ihrer Buchhaltung befindlichen nicht übereinstimmt vermag ihr
Vorbringen nicht zu unterstützen, da die von der Lieferfirma stammenden
Daten nicht mit den von der Bw. behaupteten in Einklang zu bringen sind.
Neben der Berücksichtigung dieser erwiesenen
Wareneinsatzverkürzungen wurde durch die Betriebsprüfung auch dem
Umstand Rechnung getragen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht,
dass nicht nur in einigen Bereichen verkürzt wird sondern es
üblicherweise auch zu Verkürzungen bei anderen Warengruppen kommt.
Diesem Umstand war durch den Sicherheitszuschlag in der Höhe von
S 60.000,00 jährlich Rechnung zu tragen.
In Bezug auf die Körperschaftsteuer wurden die Umsatz-
und Wareneinkaufshinzurechnungen sowie der Sicherheitszuschlag als verdeckte
Ausschüttung an die Gesellschafter qualifiziert. Verdeckte
Gewinnausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen
Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an
Anteilsinhaber, welche das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre
Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Aufgrund des Beweisverfahrens steht
fest, dass die Umsatz- und Wareneinkaufsverkürzungen stattfanden und durch
die Bw. zu verantworten sind. Die damit vorgenommene Zurechnung als verdeckte
Gewinnausschüttung erfolgte daher durch die Betriebsprüfung zu Recht.
Die Berufung wird daher hinsichtlich Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1993 bis 1998 abgewiesen.
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird die
Einkommensteuer u.a. bei inländischen Kapitalerträgen durch Abzug von
Kapitalertragsteuer erhoben. Zu den inländischen Kapitalerträgen
gehören gemäß
§ 93 Abs. 1 lit. a EStG 1988 Gewinnanteile,
Zinsen und sonstige Bezüge und Aktien an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung. Unter verdeckten Gewinnausschüttungen sind alle
außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen
Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen, die das
Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der
Anteilsinhaberschaft haben. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren
Gesellschaftern zuwendet, diese aber anderen Personen, die nicht ihre
Gesellschafter sind nicht oder nicht unter den gleichen günstigen
Bedingungen zugestehen würde, sind von diesem Begriff umfasst.
Da die Bw. im Berufungsverfahren betreffend die
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1993 bis 1998 kein anderes Vorbringen
erstattete, als bereits für die Berufung gegen die Umsatz- und
Körperschaftsteuer maßgebend war, erfährt die Feststellung
hinsichtlich verdeckter Gewinnausschüttungen durch die Betriebsprüfung
sowie die Berechnung der Kapitalertragsteuer keine Änderung.
Sohin war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
29. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2274-W/02
- Stammnummer
- 7493
- Gültig
- 29.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF