Findok · Richtlinien
ZK-2031
3.2.3. Fehlende Rückwarennachweise
geltende FassungRichtlinie2026-0.681.706gilt ab 01.09.2026
Inhaltsverzeichnis der ZK-2031
Wortlaut laut Findok
3.2.3. Fehlende Rückwarennachweise
Fehlende Rückwarennachweise sind - von finanzstrafrechtlich relevanten Fällen abgesehen - weder ein Überlassungshindernis noch ein zulässiger Grund für die Ungültigkeitserklärung einer Zollanmeldung. Wird im Zuge einer Kontrolle festgestellt, dass Rückwarennachweise vom Anmelder nicht vorgelegt werden können oder diese unzulänglich sind, ist nach Wahrung des Parteiengehörs abhängig von der Lage des Falles wie folgt vorzugehen:
teilt der Anmelder im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass er beabsichtigt, die fehlenden Rückwarennachweise innerhalb eines Monats nachzubringen, steht der Annahme einer unvollständigen Anmeldung nichts entgegen; die vom Antrag abweichende Vorgangsweise ist in der Zollanmeldung zu begründen
teilt der Anmelder im Rahmen des Parteiengehörs mit, die fehlenden Rückwarennachweise nicht innerhalb eines Monats nachreichen zu können, ist die Feststellung der Rückwarenbefreiung in der Zollanmeldung zu verweigern und die gemäß Art. 77 UZK mit Annahme der Zollanmeldung entstandene Zollschuld nach Korrektur der entsprechenden Codierungen in der Zollanmeldung buchmäßig zu erfassen; die vom Antrag abweichende Vorgangsweise ist in der Zollanmeldung zu begründen; auf die Möglichkeit der Erstattung oder des Erlasses der Einfuhrabgaben bei nachträglicher Beibringung von Rückwarennachweisen im Rahmen eines Antrages auf gesonderte Entscheidung (§ 87 Abs. 1 ZollR-DG) wird hingewiesen
wird im Zusammenhang mit der Nichtvorlage eines Rückwarennachweises das Vorsatzdelikt der Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 35 Abs. 2 FinStrG) vermutet, ist die Ware gemäß § 89 FinStrG zu beschlagnahmen und Anzeige (Tatbeschreibung) an die Finanzstrafbehörde zu erstatten sein. Ggf. ist im Hinblick auf Art. 124 Abs. 1 Buchstabe e UZK (Erlöschen der Zollschuld) von der buchmäßigen Erfassung der entstandenen Zollschuld Abstand zu nehmen.
3.2.4. Wiedereinfuhr mittels Carnet ATA/eATA
(1) Wurden Waren mit einem Carnet ATA/eATA ausgeführt, so kann ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Inanspruchnahme der Rückwarenbegünstigung auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer auf der Grundlage des Carnet ATA/eATA erfolgen. Folgende Förmlichkeiten sind zu erfüllen:
Prüfung der Felder A bis G des Wiedereinfuhrabschnitts
Ausfüllen des Stammblattes und des Feldes H des Wiedereinfuhrabschnitts
Einbehalten des Wiedereinfuhrabschnitts.
3.2.5. Behandlung des Auskunftsblattes INF 3
Wird in der Anmeldung ein INF 3 erklärt, ist dieses entweder im Zuge der Beschau oder nachträglich im Original vorzulegen und abzuschreiben. Bei Vorlage des INF 3 schreibt die Wiedereinfuhrzollstelle die Menge der begünstigten Rückwaren auf Original und Durchschrift an. Sie zieht das Original ein und evidenziert dieses und übersendet der Ausfuhrzollstelle die Durchschrift.
Sofern erforderlich, kann die Wiedereinfuhrzollstelle die Ausfuhrzollstelle ersuchen,
die Echtheit des INF 3 bzw. die Richtigkeit der enthaltenen Daten zu überprüfen
oder zusätzliche Auskünfte zu erteilen.
3.2.6. Wiedereinfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(1) Wird die Rückwarenbegünstigung für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltend gemacht, sind zur Gewährleistung der Einhaltung erstattungsrechtlicher und lizenzrechtlicher Auflagen besondere Vorschriften zu beachten. Bei Verwendung des Auskunftsblattes INF 3 sind Bescheinigungen der Lizenzstelle (im Feld A), der Zahlstelle (im Feld B) sowie der Ausfuhrzollstelle (im Feld C) erforderlich.
(2) Werden landwirtschaftliche Erzeugnisse als Rückwaren angemeldet, ist daher immer zumindest eine Dokumentenkontrolle vorzunehmen, ob es sich um ausfuhrlizenzpflichtige oder ausfuhrerstattungsfähige Erzeugnisse handelt.
3.2.6.1. Verwendung des Auskunftsblattes INF 3
(1) Das Auskunftsblatt INF 3 ist bei Dreieckverkehren zwingend als Rückwarennachweis erforderlich, sofern die Rückwaren einer Ausfuhrlizenzregelung unterliegen oder für die Rückwaren eine Ausfuhrerstattung oder ein anderer bei der Ausfuhr anzuwendender Betrag im Voraus festgesetzt werden kann. Dies gilt sinngemäß auch für die für Nicht-Anhang I-Waren geltenden Erstattungsbescheinigungen.
(2) Das INF 3 kann für landwirtschaftliche Erzeugnisse nur nachträglich, dh. nach Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten ausgestellt werden.
(3) Für die Wiedereinfuhrzollstelle gilt:
das INF 3 kann als Rückwarennachweis nur anerkannt werden, sofern die Bescheinigungen in den Feldern A, B und C ordnungsgemäß ausgestellt wurden.
ist die Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung zum Zeitpunkt der Wiedereinfuhr noch nicht abgelaufen, ist die Abschreibung anlässlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu annullieren, dh. wieder zu streichen (siehe MO-8501).
(4) Eine Bescheinigung der Lizenzstelle und eine Annullierung der Lizenzabschreibung ist nicht erforderlich, wenn die Rückwaren aufgrund von Fällen höherer Gewalt wiedereingeführt werden oder es sich um Waren handelt, die ursprünglich zum Verbrauch oder Verkauf auf einer Messe, einer Ausstellung oder einer ähnlichen Veranstaltung ausgeführt, aber nicht verbraucht oder verkauft worden sind.
Beachte:
Eine Bescheinigung mittels Auskunftsblatt INF 3 ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Zollstelle, bei der die Rückwaren angemeldet werden, eindeutig feststellen kann, dass es sich nicht um ausfuhrlizenzpflichtige oder ausfuhrerstattungsfähige landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt.
(5) Erstattungsbescheinigungen für Nicht-Anhang I-Waren werden, sofern zum Zeitpunkt der Wiedereinfuhr noch gültig, durch die Zahlstelle wieder angeschrieben. Deren Vorlage anlässlich der Wiedereinfuhr ist nicht erforderlich.
3.2.6.2. Vereinfachtes Verfahren ohne Auskunftsblatt INF 3
Erfolgen sowohl Ausfuhr als auch Wiedereinfuhr im Anwendungsgebiet (kein Dreieckverkehr), ist die Verwendung des Auskunftsblattes INF 3 auch bei Waren, die mit einer Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung ausgeführt wurden, oder für die eine Ausfuhrerstattung geltend gemacht wurde, nicht zwingend erforderlich und es kann abweichend von Abschnitt 3.2.6.1. das nachstehende Verfahren angewendet werden:
Bescheinigungen der Lizenzstelle bzw. der Zahlstelle sind nicht erforderlich
die Abschreibung noch gültiger Ausfuhrlizenzen ist zu annullieren (Wiederanschreibung); von der Annullierung der Lizenz ist das CC Zoll- und Verbrauchsteuern zu informieren (MO-8501)
im Falle abgelaufener oder nicht vorgelegter Ausfuhrlizenzen ist der Lizenzstelle die Rückwarenabfertigung zur Kenntnis zu bringen (siehe MO-8501)
aus dem Rückwarennachweis muss ersichtlich sein, dass Ausfuhrerstattungen nicht in Anspruch genommen wurden, Erstattungen zurückbezahlt wurden oder Auszahlungsanordnungen rückgängig gemacht wurden; im Zweifelsfall ist der Sachstand mit der Zahlstelle abzuklären.
3.2.7. Wiedereinfuhr im privaten Reiseverkehr
Waren zum persönlichen Gebrauch dürfen in den meisten Fällen durch andere Form der Willensäußerung gemäß Artikel 141 UZK-DA zur Ausfuhr angemeldet werden. Daher ist die Anmeldung zur Wiedereinfuhr ebenfalls durch andere Form der Willensäußerung möglich.
Jedoch ist die Rückwareneigenschaft nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Glaubhaft machen bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit für eine Möglichkeit (Rückware) größer als alle anderen Möglichkeiten ist.
Gerade bei teuren Schmuckwaren kann das zu Schwierigkeiten führen, daher sollte bereits die Ausfuhr dieser Waren entsprechend dokumentiert werden.
Im Bereich privater Reiseverkehr mit hochpreisigen Waren wie etwa Schmuck empfiehlt es sich die Ausfuhr mit Fotos zu dokumentieren, die Fotos lässt man sich bei der Ausreise mit einem Stempelabdruck bestätigen, wobei natürlich auch die Ware vorzuzeigen ist. - Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hier um eine Empfehlung und keine gesetzliche Verpflichtung handelt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.681.706
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0552-III/10/2018
- Stammnummer
- 74837
- Enthalten in Fassung
- 9 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF