Findok · Richtlinien
ZK-2031
3. Abfertigung
geltende FassungRichtlinie2026-0.681.706gilt ab 01.09.2026
Inhaltsverzeichnis der ZK-2031
Wortlaut laut Findok
3. Abfertigung
Zu den allgemeinen Bestimmungen über die Zollanmeldung wird auf die Arbeitsrichtlinien "Zollanmeldung Standardverfahren" (ZK-1580), "Zollanmeldung im Informatikverfahren" (ZK-0612) sowie "Verbringung aus dem Zollgebiet" (ZK-2630) verwiesen. Der Abschnitt 3.1. und der Abschnitt 3.2. ergänzen diese Bestimmungen in Bezug auf die Abfertigung von Rückwaren nur insoweit, als dies für die Abfertigungspraxis zweckmäßig erscheint.
Hinweis:
Anmeldungen durch so genannte konkludente Handlungen in der Ausfuhr und in der Wiederausfuhr sind unter anderem für folgende Waren erlaubt:
Paletten, Container und Beförderungsmittel sowie Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für diese Paletten, Container und Beförderungsmittel gemäß den Art. 208 bis 216 UZK-DA;
Umschließungen, die gefüllt oder leer eingeführt werden und zur Wiederausfuhr, gefüllt oder leer, bestimmt sind, sofern sie unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen zur Identifizierung einer innerhalb oder außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person tragen;".
Die genauen Vorgangsweisen sind jedoch der Arbeitsrichtlinie ZK-1580 zu entnehmen."
3.1. Ausfuhr
3.1.1. Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung
(1) Eine Nämlichkeitssicherung ist im Rahmen der Ausfuhr nur auf Antrag des Beteiligten vorzunehmen und in jedem Fall mit einer Dokumentenkontrolle zu verbinden. Kann die Nämlichkeitssicherung anhand der vorgelegten Dokumente nicht eindeutig vorgenommen werden, ist die Ware zusätzlich zu beschauen. Die Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung sind bei schriftlichen oder im Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldungen in diesen zu vermerken. Bei mündlicher Anmeldung erteilt die Ausfuhrzollstelle über Antrag eine geeignete Nämlichkeitsbescheinigung (zB Vermerk auf Rechnung, Lieferschein, Garantiekarte, INF 3, Fotos).
(2) Ein Auskunftsblatt INF 3 ist im Rahmen der Ausfuhrabfertigung mit schriftlicher Zollanmeldung oder im Informatikverfahren nur über Antrag des Ausführers und nur dann auszustellen, wenn der Ausführer erklärt, dass die Waren wahrscheinlich in einem anderen Mitgliedstaat wiedereingeführt werden. Die Ausstellung eines INF 3 ist in jedem Fall mit einer Dokumentenkontrolle zu verbinden. Kann die Nämlichkeitssicherung anhand der vorgelegten Dokumente nicht eindeutig vorgenommen werden, ist die Ware zusätzlich zu beschauen. Die Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung sind im Auskunftsblatt INF 3 und in der Ausfuhrzollanmeldung zu vermerken und müssen die Identifizierung der Waren anlässlich der Wiedereinfuhr ermöglichen. Zu den Förmlichkeiten für die Ausstellung des Auskunftsblattes INF 3 siehe Abschnitt 2.5.6.5.
(3) Bei im Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldungen erfolgt der Antrag auf Ausstellung des Auskunftsblattes INF 3 im Feld 44 durch Angabe des "zusätzliche Information Codes" 40300im eZoll 40300/im AIS NDOKU und einen Hinweis auf den Antrag auf Ausstellung des INF 3.
(4) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse darf die Ausfuhrzollstelle das INF 3 nur nachträglich, nach Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten und erst nachdem die Bescheinigungen der Zahlstelle (im Feld B) und, sofern erforderlich, der Lizenzstelle (im Feld A) erfolgt sind, ausstellen.
3.2. Wiedereinfuhr
3.2.1. Zollanmeldung
(1) Der Antrag auf Feststellung der vollständigen oder teilweisen Einfuhrabgabenfreiheit für Rückwaren sowie die Darlegung der besonderen Umstände erfolgt bei schriftlichen Zollanmeldungen (ausgenommen Carnet ATA) und im Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldungen je nach Sachlage
durch Angabe der Verfahrenscodes 61, 63 oder 68
durch Angabe der Verfahrenszusatzcodes F01 bis F04F05
durch Angabe der Mengeneinheitencodes WST132 bzw. UST129
sowie - bei Waren, die einer Verbrauchsteuer unterliegen können - durch Angabe des entsprechenden Warennummer-Zusatzcodes.
Nähere Informationen zu den zu verwendenden Codes sind den eCode-zoll-CodelistenListen zu den elektronischen Verfahren bzw. dem Österreichischen Gebrauchszolltarif zu entnehmen.
(2) Der Verfahrenszusatzcode F01 ist für alle Rückwarenanträge zu verwenden, die nicht unter die unter den Zusatzcodes F02 bis F04F05 beschriebenen Fälle einzureihen sind.
(3) Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist der Verfahrenszusatzcode F02 zu verwenden. Zu den besonderen Förmlichkeiten für landwirtschaftliche ErzeugnisseErzeugnissen, die einer Agrarmaßnahme unterlegen waren siehe Abschnitt 3.2.6.
(4) Bei teilweiser Zollbefreiung nach Ausbesserung oder Instandsetzung ist der Verfahrenszusatzcode F03 zu verwenden und die im Drittland eingetretene Wertsteigerung als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zolles unter Voranstellung des Mengeneinheitencodes WST132 anzugeben.
(5) Bei Rückwaren aus einer Aktiven Veredelung ist der Verfahrenszusatzcode F04 zu verwenden. Da in diesem Fall eine automatisierte Abgabenberechnung nicht erfolgen kann, ist der nach den Regeln der Aktiven Veredelung ermittelte Abgabenbetrag in der Anmeldung anzugeben. Ist der maßgebliche Einfuhrabgabenbetrag dem Anmelder im Zeitpunkt der Wiedereinfuhr nicht bekannt, ist die Anmeldung als unvollständige Zollanmeldung unter Einhebung einer Sicherheit in Höhe des auf die Rückware entfallenden vollständigen Zolles anzunehmen. Die Wiedereinfuhrzollstelle hat den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag bei der für die Aktive Veredelung zuständigen Überwachungszollstelle von Amts wegen zu ermitteln.
Anmeldungen betreffend Rückwaren aus einer Aktiven Veredelung werden in einer Überwachungsliste erfasst. IstEs ist die Richtigkeit der Abgabenberechnung im Zuge der nachträglichen Abarbeitung der Überwachungsliste zu überprüfen.
(6) Gilt die Rückwarenbefreiung auch für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 6 Abs. 4 Z 8 UStG 1994), ist dies durch Angabe des Mengeneinheitencodes UST129 und des Wertes 0,00 auszudrücken. Ist die Befreiung auf die EUSt nicht anwendbar, ist die maßgebliche Bemessungsgrundlage in Verbindung mit dem Mengeneinheitencode UST129 anzugeben.
(7) Gilt im Falle von Waren, die einer Verbrauchsteuer unterliegen können, die Rückwarenbefreiung auch für die Verbrauchsteuern, ist dies durch Angabe des Warennummer-Zusatzcodes V000 in Verbindung mit dem "zusätzliche Information Code" 24500V004A zu erklären. Ist die Rückwarenbefreiung auf die Verbrauchsteuern nicht anwendbar, ist der jeweils zutreffende Warennummer-Zusatzcode zu verwenden.
(8) Die jeweils geltend gemachten Rückwarennachweise sind im Feld 44 der Zollanmeldung je Position immer unter Angabe des Dokumentenartencodes 2RWN und der Dokumentenreferenz (zB CRN der Ausfuhranmeldung, Nr. des Handels- oder Verwaltungspapiers) anzugeben. Liegt ein INF 3 vor, ist im Feld 44 je Position zusätzlich unter Voranstellung des Dokumentenartencodes C605 die Nummer und das Ausstellungsdatum des INF 3 anzugeben. Zwecks Abschreibung des INF 3 ist vom Anmelder der "zusätzliche Information Code" 40300NDOKU anzugeben.
3.2.2. An- bzw. Abschreibungen auf Rückwarennachweisen
(1) Zu den formellen und inhaltlichen Anforderungen an Rückwarennachweise siehe Abschnitt 2.5.6.
(2) An- bzw. Abschreibungen auf Rückwarennachweisen sind nur auf Originaldokumenten wie Auskunftsblätter INF 3, Carnet ATA-Abschnitte oder Handels- oder Verwaltungsdokumente mit Originalaustrittsbestätigungen zweckmäßig und daher nur dort durchzuführen. Zur Abschreibung des INF 3 siehe Abschnitt 3.2.1. Abs. 8. Abschreibungen auf Kopien oder Ausdrucken von Ausfuhrdokumenten (ABDs, PDF-Ausdrucke von Exemplaren 3 der Ausfuhranmeldungen, Kopien von Handels- oder Verwaltungsdokumenten) sind aufgrund der Reproduzierbarkeit dieser Unterlagen wenig aufschlussreich. Ebenso können Vermerke in e-zoll bei den zitierten Ausfuhranmeldungen bzw. im elektronischen Abfertigungssystem betreffend eingeführte Rückwarenmengen unterbleiben.
Das Risiko der mehrfachen Inanspruchnahme der Rückwarenbegünstigung für dieselben Ausfuhrwaren ist durch risikoorientierte Reporting-Abfragen und stichprobenweise Dokumentenkontrollen im Rahmen der nachträglichen Überwachung zu minimieren (siehe Abschnitt 4.).
(3) Im Kontrollfall ist von der Wiedereinfuhrzollstelle in jedem Fall eine Dokumentenkontrolle der Rückwarennachweise vorzunehmen. Eine stichprobenweise Beschau der Rückwaren ist risikoorientiert im Ermessen der Zollstelle bzw. im Rahmen der allgemeinen Zielvereinbarungen vorzunehmen. Kontrollergebnisse sind stets in der Zollanmeldung zu dokumentieren.
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 4 Z 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.681.706
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0552-III/10/2018
- Stammnummer
- 74837
- Enthalten in Fassung
- 9 (geltend: 9)
- Gültig
- 01.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF