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Findok · Richtlinien

ZK-0380

8. Gegenseitige Anerkennung (MRA = Mutual Recognition Arrangements)

überholte Fassung (bis 15.12.2022)Richtlinie2022-0.059.315gilt ab 24.01.2022

Inhaltsverzeichnis der ZK-0380

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 24.01.2022 bis 15.12.2022.

Wortlaut laut Findok

8. Gegenseitige Anerkennung (MRA = Mutual Recognition Arrangements) 8.1. Allgemeines Die gegenseitige Anerkennung von AEOs und vergleichbaren Programmen anderer Länder ist ein Schlüsselelement des "SAFE Framework of Standards" der WZO, um die Sicherheit von internationalen Lieferketten zu stärken. Durch diese gegenseitige Anerkennung vereinbaren Zollverwaltungen die im Rahmen des jeweils anderen Programms erteilten (AEO-)Bewilligungen anzuerkennen und gegenseitige Vorteile zu gewähren. Die EU hat bislang mit Norwegen, der Schweiz, Japan, Andorra, den USA und China Programme zur gegenseitigen Anerkennung von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten abgeschlossen und umgesetzt. Mit weiteren Drittländern wurden bereits Verhandlungen aufgenommen. Details dazu sind unter nachstehendem Link auf der Homepage der Europäischen Kommission zu finden: https://ec.europa.eu/taxation_customs/general-information-customs/customs-security/authorised-economic-operator-aeo_de 8.2. Zustimmung zum Datenaustausch im Rahmen der MRA-Abkommen Die Zustimmung zum Austausch relevanter AEO-Daten in Rahmen der Abkommen über die gegenseitige Anerkennung kann vom Antragsteller im Rahmen der Bewilligungserteilung erteilt werden. Diese Zustimmung kann nur generell und nicht auf einzelne Länder beschränkt erteilt werden. Wurde im Rahmen der Bewilligungserteilung keine Zustimmung erteilt, so kann das auch nach Erteilung der Bewilligung nachgeholt werden. Diese Zustimmung wird dann in der EOS-Datenbank vermerkt. Um diese Daten mit den beteiligten Drittstaaten austauschen zu können, ist es erforderlich, dass der Antragsteller (oder bei späterer Zustimmung der Bewilligungsinhaber) den transkribierten Namen und die transkribierte Adresse bekannt gibt.   [Grafik]   Es dürfen dabei ausschließlich die Zeichen laut Unicode Standard verwendet werden (also insbesondere keine Umlaute). [Grafik]  

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.059.315
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0528-III/10/2018
Stammnummer
74722
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 7)
Gültig
24.01.2022 bis 15.12.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF