Findok · Richtlinien
ZK-0380
4.8. Auslegung der AEO-Kriterien
überholte Fassung (bis 15.12.2022)Richtlinie2022-0.059.315gilt ab 24.01.2022
Inhaltsverzeichnis der ZK-0380
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 24.01.2022 bis 15.12.2022.
Wortlaut laut Findok
4.8. Auslegung der AEO-Kriterien
4.8.1. Einhaltung der Zoll- und Steuervorschriften
Im November 2020 wurde nach langer Diskussion ein Änderungsantrag betreffend Artikel 24 UZK-IA angenommen, der einige Änderungen mit sich brachte. Diese Änderungen berücksichtigen unter anderem auch das EuGH-Urteil 16.1.2019, Rs C-496/17, in dem es vor allem darum geht, für welche Personen im Rahmen der Bewilligungserteilung personenbezogene Daten verlangt werden dürfen.
Erhebungen betreffend die Einhaltung der Zoll- und Steuervorschriften und eventueller schwerer Straftaten (Art. 24 UZK-IA) sind standardmäßig bei folgendem Personenkreis durchzuführen:
Antragsteller (natürliche Person oder Verband),
GeschäftsführerBeschäftigte des Antragstellers, geschäftsführende Direktoren, Vorstandsvorsitzendedie für dessen Zollangelegenheiten zuständig sind,
ZollverantwortlichePersonen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben.
DieseDie oben genannten Personen dürfen in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen haben.
4.8.1.1. Personenkreis
Der Personenkreis umfasst, wie oben bereits angeführt 3 Gruppen, von denen jede das erforderliche Kriterium erfüllen muss.
Im Fall des Antragstellers kann dies entweder eine natürliche Person sein oder ein Verband, der laut Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) auch für Straftaten verantwortlich sein und entsprechend sanktioniert werden kann.
Ein Verband im Sinne des VbVG sind entweder juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften oder Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.
Als Beschäftigte des Antragstellers, die für dessen Zollangelegenheiten zuständig sind, sind nur der oder ggf. die Leiter der Zollabteilung(en) anzusehen, keineswegs aber sämtliche Mitarbeiter, die mit Zollaufgaben betraut sind. Entsprechend der Organisation des antragstellenden Unternehmens kann es sich entweder nur um eine einzige Person handeln oder (zB wenn die Zollagenden regional aufgeteilt sind) auch um mehrere Personen.
Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben, sind nur jene,die das Unternehmen nach außen hin vertreten können, also Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte, sowie ggf. auch geschäftsführende Direktoren.
Nicht von dieser Vorschrift betroffen sind also die Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten einer juristischen Person, die Abteilungsleiter (gegebenenfalls mit Ausnahme derjenigen, die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständig sind) die Leiter der Buchhaltung und die Zollsachbearbeiter. Diese Personengruppe ist somit bei der Prüfung, ob das Kriterium erfüllt ist, außer Betracht zu lassen.
4.8.1.2. Schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften
Der Begriff "zollrechtliche Vorschriften" ist in Art. 5 Z 2 UZK geregelt. Der Begriff der "Steuerrechtliche Vorschriften" beschränkt sich nicht nur auf Steuern in Verbindung mit der Ein- und Ausfuhr von Waren (Mehrwertsteuer, Unternehmenssteuern, Verbrauchsteuern usw.) ist allerdingssondern auch auf Steuern, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers stehen, beschränkt.
Eine wesentliche Änderung im Text von Artikel 24 UZK-IA besteht nun darin, dass innerhalb der vom Zollrecht vorgesehenen Frist von 3 Jahren vor der Antragstellung keine Entscheidung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde vorliegen darf, dass ein entsprechender Tatbestand verwirklicht wurde. Es reicht also nicht der bloße Verdacht und ggf. die Einleitung eines Verfahrens aus, es muss schon ein Urteil oder ein Erkenntnis vorliegen, dass schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften begangen wurden.
Das bedeutet, dass sowohl der Zeitpunkt in dem die Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften begangen wurden, als auch der Zeitpunkt in dem das entsprechende Urteil/Erkenntnis erlassen wurde, innerhalb der Frist von drei Jahren vor Antragstellung liegen müssen, damit der Antrag wegen Nichterfüllung dieses Kriteriums abgewiesen werden kann.
Wurden hingegen nur Ermittlungen wegen des begründeten Verdachts auf Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften eingeleitet, so kann die Frist für die Erteilung der AEO-Bewilligung gemäß Art. 13 UZK-DA bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Ermittlungen, längstens jedoch um neun Monate verlängert werden.
Ist die Möglichkeit der Fristverlängerung um neun Monate nicht ausreichend, wird die AEO-Bewilligung erteilt und unverzüglich nach Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA ausgesetzt, weil hinreichende Gründe für einen Widerruf vorliegen könnten, aber noch nicht alle Informationen vorliegen, um über den Widerruf entscheiden zu können.
4.8.1.3. Schwere Straftat im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit
Im Gegensatz zu den schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften hat bei den schweren Straftaten die dreijährige Frist vor Antragstellung keine Bedeutung. Wenn im Zeitpunkt der Antragstellung Strafregistereinträge über schwere Straftaten aufrecht sind, ist das Kriterium als nicht erfüllt zu bewerten.
In Artikel 24 UZK-IA ist jetzt auch eindeutig klargestellt, dass alle schweren Straftaten zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob die genannten Personen diese im Rahmen ihrer eigenen Wirtschaftstätigkeit oder im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers ausgeübt haben.
4.8.1.4. Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten (zB Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Reisepassnummer) müssen nur für diejenigen Personen übermittelt werden, die das Kriterium der Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften erfüllen müssen. Werden für diesen Personenkreis die Daten, die eine eindeutige Identifizierung und daraus resultierend die Abfrage in den Datenbanken ermöglichen vom Antragsteller nicht übermittelt, so kann dem Antrag auf AEO-Status wegen Nichterfüllung des Kriteriums, bzw. wegen der fehlenden Möglichkeit der Überprüfung des Kriteriums nicht entsprochen werden.
Um das Geschäftsmodell des Antragstellers verstehen zu können und auch um die handelnden Personen zu kennen, können natürlich auch von Zollsachbearbeitern, Verschlusspersonal oder anderen Personen personenbezogene Daten verlangt werden, eine Verpflichtung des Antragstellers diese vorzulegen, besteht in diesen Fällen allerdings nicht.
Bis auf Widerruf sind personenbezogene Daten über nicht in Österreich ansässige Personen weder im Konsultationsverfahren noch im Rahmen des Amtshilfeverfahrens einzuholen. Personenbezogene Auskünfte über in Österreich ansässige Personen dürfen einem gemäß Art. 31 Abs. 1 bis 3 UZK-IA konsultierenden Mitgliedstaat nur im Rahmen des § 194d Abs. 1 FinStrG (Finanzstrafregister) erteilt werden. EKIS-Auskünfte dürfen auf Grundlage des Konsultationsverfahrens aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt werden.
4.8.1.14.8.1.5. Verhältnismäßigkeitsklausel
Im Interesse der bundesweit einheitlichen Rechtsanwendung sind Zweifelsfragen zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeitsklausel gemäß Art. 24 Abs. 2 UZK-IA letzter Unterabsatz im Wege der AmtsfachbereicheDienststellenfachbereiche und des Fachbereichs des Bereichs Betreuung Wirtschaftsbeteiligte an den bundesweiten Fachbereichdie Fachabteilung im BMF heranzutragen.
Andere als schwere Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuervorschriften, die den Zollbehörden vor dem Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt waren und die nicht zur Aussetzung oder zum Widerruf von einschlägigen Bewilligungen, die die angemessene Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften iSd Art. 24 UZK-IA voraussetzen, geführt haben, stehen der Ausstellung der Bewilligung nicht entgegen, wenn der Antragsteller die Zuwiderhandlung bereits abgestellt hat oder Maßnahmen gesetzt hat, dassdamit vergleichbare Zuwiderhandlungen künftig hintangehalten werden.
4.8.2. Buchführungssystem
Ist der Antragsteller Inhaber zollrechtlicher Bewilligungen bzw. Verfahrensvereinfachungen, die die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen enthalten, und haben sich aus Prüfungsberichten der letzten drei Jahre keine Beanstandungen zum Buchführungssystem oder zur Verwaltung der Beförderungsunterlagen ergeben, kann, sofern keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen, von der Erfüllung der Kriterien gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchstaben a bis h und j UZK-IA ausgegangen werden.
Die Einhaltung der Kriterien unter Art. 25 Abs. 1 Buchstabe i UZK-IA (unterwiesenes Personal für Meldungen von Problemen an die Zollbehörde) und Art. 25 Abs. 1 Buchstabe k UZK-IA (Verfahren betreffend Verbote und Beschränkungen) wird hingegen in der Regel zu überprüfen sein.
Eine manuelle Buchführung steht, sofern sie den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entspricht, und sofern sie nicht außer Verhältnis zur Größe des Unternehmens bzw. zum Geschäftsaufkommen steht, der Bewilligung des AEO-Status nicht entgegen.
4.8.3. Zahlungsfähigkeit
Das Kriterium der Zahlungsfähigkeit (Art. 26 UZK-IA) beinhaltet nun auch die Vorgabe, dass sich der Antragsteller in keinem Insolvenzverfahren befinden darf. War dies früher ein Nichtannahmegrund, so wird nun darüber erst bei der Prüfung dieses Kriteriums abgesprochen.
Insgesamt beinhaltet dieses Kriterium nunmehr also 3 Vorgaben:
Kein Insolvenzverfahren,
Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf Zölle, Steuern und sonstige iZm der Ein- oder Ausfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben,
ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit.
Zum Nachweis der Zahlungsfähigkeit können die in den AEO-Leitlinien genannten Unterlagen anerkannt werden. Vorzugsweise sind Auskünfte des KSV1870 ("Standard" oder "Professional") oder von Dun & Bradstreet (D&B) beizubringen. Weiters ist Einsicht in das Firmenbuch zu nehmen und die Abgabensicherung Zoll (ASZ) hinsichtlich Insolvenzmitteilungen und Rückstandsausweisen zu befassen. Die ASZ unterrichtet das zuständige Kundenteam über alle Umstände, die die nachweisliche Zahlungsfähigkeit des Antragstellers in Frage stellen könnten. Langen seitens der ASZ keine Rückmeldungen ein, die auf Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, und weisen Auskünfte des KSV1870 oder D&B eine zufrieden stellende Risikoeinschätzung auf, kann von einer nachweislichen Zahlungsfähigkeit ausgegangen werden. Als zufrieden stellende Risikoeinstufung gilt:
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KSV1870
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KSV Rating
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399 und niedriger
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Neugründer Score
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350 und niedriger
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D&B
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D&B Score
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50 und höher
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oder
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durchschnittlicher Branchenscore und höher
Wird die Risikoeinstufung nicht erreicht, sind die näheren Umstände gegebenenfalls unter Einbeziehung der BPZ (Liquiditätsprüfung) zu erheben und die Zahlungsfähigkeit im Einzelfall zu beurteilen.
4.8.4. Praktische oder berufliche Befähigung
Teil 2 Abschnitt IV der AEO-Leitlinien listet die Möglichkeiten auf, durch welche Nachweise dieses Kriterium für den AEOC-Status belegt werden kann.
Es ist ausreichend, wenn entweder die praktische Befähigung oder die berufliche Qualifikation nachgewiesen wird. Diese beiden "Unterkriterien" stehen sich also gleichberechtigt gegenüber, und es liegt im Ermessen des Antragstellers, welche Nachweise er beibringt. Erforderlich ist jedenfalls aber, dass diese Befähigung immer in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten zollrelevanten Tätigkeit des Antragstellers stehen muss, und dass entweder der Antragsteller selbst oder die für seine Zollangelegenheiten zuständige Person dieses Kriterium erfüllt. Die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person kann entweder ein Mitarbeiter des Antragstellers oder auch eine unter Vertrag genommene Person sein.
Die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person (es können aber auch mehrere Personen sein) ist jene, die auf Grund der Organisationsstruktur des Antragstellers für die Zollabwicklung verantwortlich ist, also zB der Leiter der Zollabteilung oder der alleine für Zollangelegenheiten zuständige Zollsachbearbeiter in der Exportabteilung, aber nicht automatisch jeder Inhaber einer RIN.
Das Kriterium gilt als erfüllt, wenn zumindest eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist.
4.8.4.1. Praktische Befähigung
Nachweisliche mindestens dreijährige Erfahrung im Zollbereich,
Einhaltung einer von einer europäischen Normungsorganisation verabschiedeten Qualitätsnorm für den Zollbereich (Die zuständige europäische Normungsorganisation hat bislang noch keine Normen für den "Zollbereich" entwickelt.).
4.8.4.2. Berufliche Befähigung
Abschluss einer zollrechtlichen Ausbildung, die dem Umfang der Beteiligung an zollrelevanten Tätigkeiten entspricht und von einer der folgenden Stellen erteilt wurde:
(i)Der Zollbehörde eines Mitgliedstaats (in Österreich wird eine derartige Ausbildung nicht angeboten),
(ii)einer Bildungseinrichtung, die in Bezug auf derartige Qualifikationen von den Zollbehörden oder von einer für die Berufsbildung verantwortlichen Stelle eines Mitgliedstaats anerkannt ist (in Österreich wird eine derartige Ausbildung nicht angeboten), oder
(iii)einem Berufs- oder Wirtschaftsverband, der in Bezug auf derartige Qualifikationen von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats anerkannt (in Österreich gibt es keine derartige Anerkennung) oder in der Union akkreditiert ist (zurzeit gibt es noch keine derartigen Akkreditierungen).
Wird vom Antragsteller aber nachgewiesen, dass er selbst oder seine für Zollangelegenheiten zuständige Person eine der oben angeführten Ausbildungen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem eine solche von den Zollbehörden anerkannte Ausbildung angeboten wird, positiv abgeschlossen hat, so ist dieser Nachweis anzuerkennen.
Kann der Antragsteller nicht nachweisen, dass er oder der für Zollangelegenheiten zuständige Beschäftigte in seinem Unternahmen dieses Kriterium erfüllt, so ist dieses Kriterium aber dennoch als erfüllt anzusehen, wenn der Antragsteller seine Zollangelegenheiten an einen Dritten ausgelagert hat, der entweder selbst den AEOC-Status innehat, oder seinerseits die Erfüllung des Kriteriums nachweisen kann (zB ein Spediteur, der die Zollagenden eines Antragstellers übernimmt und dessen Zuständiger für Zollangelegenheiten über eine mehr als dreijährige Erfahrung im Zollbereich verfügt).
4.8.5. Angemessene Sicherheitsstandards
Teil 2 Abschnitt V. der AEO-Leitlinien enthält umfassende Anhaltspunkte sowie Interpretations- und Auslegungshilfen für die Überprüfung und Bewertung der Angemessenheit der Sicherheitsstandards im Falle von Anträgen auf Bewilligung des AEOS- oder des kombinierten AEOC/AEOS-Status. Die Bewertung der Sicherheitsstandards hat sich an den Anhaltspunkten und Auslegungshilfen der AEO-Leitlinien zu orientieren. Ergänzend zu den AEO-Leitlinien ist zu beachten:
4.8.5.1. Personelle Sicherheitsanforderungen
Das Kriterium des Art. 28 Abs. 1 Buchstabe e UZK-IA kann als ausreichend erfüllt angesehen werden, wenn der Antragsteller (Arbeitgeber) von neuen Mitarbeitern, die in sicherheitsrelevanten Bereichen eingesetzt werden, Strafregisterbescheinigungen einfordert. Dies gilt auch für solche Mitarbeiter, die innerbetrieblich in sicherheitsrelevante Bereiche wechseln und von denen bislang keine Strafregisterbescheinigung eingefordert wurde. Bei künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen eingesetztem Leihpersonal ist diese Anforderung von der Personalagentur vertraglich einzufordern.
Wird das Arbeitsverhältnis mit in sicherheitsrelevanten Bereichen tätig gewesenen Mitarbeitern beendet, ist sicherzustellen, dass diese Mitarbeiter über keinen weiteren Zugang mehr zu diesen Bereichen verfügen (zB Passwortänderungen, Abgabe von Schlüsseln, Badges oder elektronischen Zugangskarten, usw.).
4.8.5.2. Sicherheitserklärungen
Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte sind zwar nur für die Sicherheit ihres Teiles der Lieferkette verantwortlich, müssen aber durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass auch ihre Handelspartner für die Sicherheit ihres Teils der Lieferkette sorgen. Neben entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen, kann für diese Zwecke auch eine Sicherheitserklärung entsprechend dem Vordruck in Anhang 3 der AEO-Leitlinien verwendet werden.
Die Vorlagen für Sicherheitserklärungen sind in deutscher (Za 251) und englischer Sprache (Za 251 E) in der Formulardatenbank des BMF verfügbar.
4.8.5.3. Externe Dienstleister
In Bezug auf den AEO-Status gelten für den Antragsteller tätige Firmen (zB Reinigungsunternehmen, Catering-Unternehmen, Softwarelieferanten, externe Sicherheitsgesellschaften, …) als Dienstleister iSd Art. 28 Abs. 1 Buchstabe f UZK-IA.
Da diese Dienstleister im Auftrag des Antragstellers handeln, ist der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte für die Einhaltung dieses AEO-Kriteriums verantwortlich und muss dafür sorgen, dass seine Dienstleister die betreffenden Anforderungen erfüllen.
4.8.5.4. Für Sicherheitsfragen zuständige Kontaktperson
Gemäß Art. 28 Abs. 1 Buchstabe h UZK-IA muss der Antragsteller eine für Sicherheitsfragen zuständige Kontaktperson benennen.
Der Antragsteller muss sicherstellen, dass diese Person in vollem Umfang über alle spezifischen sicherheitsbezogenen Angelegenheiten des Unternehmens unterrichtet ist. Weiter muss sie befugt sein, sicherheitsrelevantes Material entgegenzunehmen und darüber zu kommunizieren.
4.9. Entscheidung über den Antrag
4.9.1. Gesamtbewertung
Die Ergebnisse aller Erhebungen, der Risikoanalyse und der Pre-Audits sowie die im Rahmen des Informations- und Konsultationsverfahrens gegebenenfalls erhaltenen Informationen sind einer Gesamtbewertung zu unterziehen. Die wesentlichen Punkte sind in einem Abschlussbericht zu dokumentieren.
4.9.2. Entscheidungsfrist
Die Entscheidung über den Antrag hat grundsätzlich innerhalb von 120 Kalendertagen nach Annahme des Antrages zu ergehen. Davon abweichend kann die Frist einmal um weitere 60 Kalendertage verlängert werden, wenn die Zollbehörde die Frist nicht einhalten kann (Art. 28 Abs. 1 UZK-DA). Die Verlängerung ist dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist unter Angabe der Gründe für die Verlängerung mitzuteilen.
Daneben gibt es noch etliche weitere Fälle, in denen die Entscheidungsfrist verlängert werden kann.
Verlängerung der Entscheidungsfrist
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Grund für Fristverlängerung?
Wer veranlasst Fristverlängerung?
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Maximale Verlängerung
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Rechtsgrundlage
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Zollbehörde kann Entscheidungsfrist nicht einhalten
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60 Kalendertage
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Art. 28 Abs. 1 UZK-DA
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Antragsteller nimmt Anpassungen vor
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Verlängerung richtet sich nach dem Umfang der Anpassungen
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Art. 22 Abs. 3 Unterabsatz 3 UZK
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Zollbehörde verlangt vom Antragsteller nach Antragsannahme zusätzliche Informationen
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30 Kalendertage
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Art. 13 Abs. 1 UZK-DA
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Zollbehörde gesteht dem Antragsteller Anspruch auf rechtliches Gehör zu
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30 Kalendertage
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Art. 13 Abs. 2 UZK-DA
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Zollbehörde verlängert Frist für die Konsultation einer anderen Zollbehörde
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Analog zur Fristverlängerung im Konsultationsverfahren
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Art. 13 Abs. 3 UZK-DA
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Zollbehörde führt infolge eines begründeten Verdachts auf einen Verstoß gegen die zollrechtlichenzoll- und steuerrechtlichen Vorschriften Ermittlungen durch
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maximal 9 Monate
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Art. 13 Abs. 4 UZK-DA
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Zollbehörde, wenn laufende strafrechtliche Maßnahmen Anlass zu Zweifeln bieten, ob der Antragsteller die Voraussetzungen nach Artikel 39 Buchstabe a UZK erfüllt
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Verlängerung bis zum Abschluss der Maßnahmen
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Art. 28 Abs. 2 UZK-DA
4.9.3. Erteilung desder Bewilligung
Die AEO-Bewilligung wird gemäß Art. 5 UZK-TDA nach dem Muster gemäß Anhang 7 UZK-TDA (im Anwendungsgebiet automatisationsunterstützt) erstellt. AEO-Bewilligungen haben Bescheid Ccharakter. Das Competence Center Kundenadministration wird von der Entscheidung über den Antrag verständigt und erfasst die Daten innerhalb von 7 Kalendertagen ab Ergehen der Entscheidung in der AEOEOS-Datenbank. In die Bewilligung sind weder Anlagen noch auflösende Bedingungen oder sonstige Anordnungen aufzunehmen.
4.9.4. Ablehnung
Die Ablehnung eines Antrags auf AEO-Bewilligung führt gemäß Art. 32 UZK-IA nicht zum automatischen Widerruf bestehender zollrechtlicher Bewilligungen. Ist der Ablehnungsgrund jedoch eine nicht erfüllte Voraussetzung, die gleichzeitig Voraussetzung für eine bestehende Bewilligung ist (zB schwere Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften), ist eine Neubewertung der Bewilligungsvoraussetzungen einzuleiten. Auf die Verpflichtung zur Wahrung des rechtlichenAnspruchs auf rechtliches Gehörs gemäß Art. 22 Abs. 6 UZK bei voraussichtlicher Ablehnung des Antrages wird hingewiesen.
4.9.5. Wirksamkeit von AEO-Bewilligungen
AEO-Bewilligungen werden gemäß Art. 29 UZK-DA am 5. Kalendertag nach ihrer Erteilung wirksam. Der Tag, ab dem die Bewilligung wirksam ist, ist im Feld 3 der AEO-Bewilligung sowie in EOS zu vermerken. Nur wirksame Bewilligungen, deren Veröffentlichung vom Wirtschaftsbeteiligten zugestimmt wurde, scheinen in der öffentlich zugänglichen AEO-Datenbank der Europäischen Kommission (http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/eos/aeo_home.jsp?Lang=en) auf. Wurden AEO-Bewilligungen in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt, haben diese insbesondere hinsichtlich der damit verbundenen Erleichterungen und Vereinfachungen die gleiche Wirkung wie im Anwendungsgebiet ausgestellte Bewilligungen.
Normen und Schlagworte
- § 194d Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.059.315
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0528-III/10/2018
- Stammnummer
- 74722
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 7)
- Gültig
- 24.01.2022 bis 15.12.2022
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF