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Findok · Richtlinien

ZK-0380

4.7. Prüfungen nach Annahme des Antrages

überholte Fassung (bis 31.07.2025)Richtlinie2025-0.099.534gilt ab 16.12.2022

Inhaltsverzeichnis der ZK-0380

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2022 bis 31.07.2025.

Wortlaut laut Findok

4.7. Prüfungen nach Annahme des Antrages Die Zollbehörden sind verpflichtet, die Erfüllung der AEO-Kriterien vor Erteilung der Bewilligung zu überprüfen (Art. 38 Abs. 1 UZK). Entsprechend dem Ablaufschema des Antragsverfahrens erfolgt die Prüfung der Kriterien nach Annahme des Antrages in folgenden Schritten: | Einholung von Informationen über den Antragsteller (Datenbankabfragen; zB Reporting, CONTROL, EKIS usw.) | immer | Einleitung des Konsultationsverfahrens nach Art. 31 Abs. 1 und 2 UZK-IA | sofern erforderlich | Befassung anderer Dienststellen des ZA Österreich (nationale Amtshilfe) | sofern erforderlich | Auswertung von Informationen (Antrag, Selbstbewertung, Abfrageergebnisse) unter Anwendung der Risikoanalyse | immer | Durchführung eines oder mehrerer Pre-Audits in den Räumlichkeiten gemäß Art. 29 Abs. 1 UZK-IA(Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 39 Buchstabe b (Geschäftsbücher und ggf. Beförderungsunterlagen) und Buchstabe e (angemessene Sicherheitsstandards) UZK) | bei AEOS und AEOC/AEOS verpflichtend; bei AEOC empfohlen, aber abhängig von der Erfahrung mit dem WB und bereits vorhandenen Prüfungsergebnissenimmer | Berücksichtigung von Ergebnissen aus dem Informations- bzw. Konsultationsverfahren gemäß Art. 31 UZK-IA | sofern eingelangt | Schlussbewertung | immer | Entscheidung über den Antrag | immer 4.7.1. Abfragen 4.7.1.1. Obligatorische Abfragen Generell gilt: Soweit die Kundenteams über entsprechende Abfrageberechtigungen verfügen, sind diese Abfragen von den Kundenteams vorzunehmen. Folgende Abfragen sind im Antragsverfahren in jedem Fall durchzuführen: | Was? | Von wem? | Grundlage | Unregelmäßigkeiten (CONTROL) | KT | Art. 24 UZK-IA | EKIS/Strafregister | KT bzw. ZOFA, sofern keine Abfrageberechtigung für KT | Art. 24 UZK-IA | AIS (Finanzstrafkartei) | KT bzw. ZOFA je nach Abfrageberechtigung | Art. 24 UZK-IA | GDV, ZRB (Bewilligungen usw.) | KT | Art. 24, 25 UZK-IA | IDU, aktueller Prüfplan; gegebenenfalls laufende Prüfungen | KT; BPZ, sofern diese unterstützt | Art. 24, 25 UZK-IA | Insolvenzmitteilungen, Einbringungsfälle | KT bzw. ASZ | Art. 26 UZK-IA | Firmenbuch | KT | Art. 24 UZK-IA | ZITAT | KT | Art. 25, 26 UZK-IA | Aktenevidenz | KT | Art. 24 UZK-IA | Reporting | KT | Art. 24 UZK-IA 4.7.1.2. Fakultative Abfragen Abhängig vom Informationsstand über den Antragsteller stehen auch weitere Abfragemöglichkeiten zur Verfügung: Finanzamtsanfrage, ETOS (TUA-Befunde), Justiz-Edikts bzw. Insolvenzdatei. 4.7.2. Verweise in der Selbstbewertung Verweist der Antragsteller auf einschlägige Standards (zB ISO, CEN, TAPA, IFS), so bringt er damit zum Ausdruck, dass konkrete Punkte oder Abschnitte der geprüften Standards mit den AEO-Kriterien gemäß Art. 24 bis 28 UZK-IA korrespondieren. In den Verweisen sind konkrete Punkte oder Abschnitte aus der zitierten Norm oder dem zitierten Standard den konkreten AEO-Kriterien gegenüberzustellen. Nur allgemein angeführte Normen oder Standards sind nicht ausreichend. Die Zollbehörden können derartige Verweise, sofern sie nicht nur allgemeiner Natur sind, auf der Grundlage von Art. 29 Abs. 2 und 3 UZK-IA in ihrer Risikoanalyse berücksichtigen und sich im Zuge des Pre-Audits durch stichprobenweise Einsichtnahme in die einschlägigen Unterlagen darauf beschränken, dass eine Übereinstimmung mit den AEO-Kriterien gegeben ist. 4.7.3. Sachverständigengutachten Von der Möglichkeit, hinsichtlich der Kriterien gemäß Art. 25, 26 und 28 UZK-IA Sachverständigengutachten gemäß Art. 29 Abs. 3 UZK-IA zu akzeptieren, ist im Interesse der Verfahrensökonomie möglichst umfassend Gebrauch zu machen. Beispiele für Sachverständigengutachten sind: Wirtschaftsprüfungsberichte (Zahlungsfähigkeit), KSV-Auskünfte (Zahlungsfähigkeit), Berichte von Dun & Bradstreet (Zahlungsfähigkeit), Bankauskünfte (Zahlungsfähigkeit), TAPA-Zertifizierungen (Sicherheit), SQAS-Zertifizierungen (Sicherheit), IFS-Zertifizierungen (Lebensmittel), Auditberichte (zB ISO 9001:2000; Qualitätsmanagement), Sicherheitsprofile oder Gefährdungs- und Sicherheitseinschätzungen professioneller Sicherheitsunternehmen (Sicherheit), Status des bekannten Versenders (Sicherheit von Luftfrachtsendungen im Export). 4.7.4. Besondere Unternehmensmerkmale Bei der Beurteilung und Bewertung der AEO-Kriterien ist den besonderen Merkmalen der Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 4 UZK-IA). Besondere Merkmale sind Unternehmensgröße, Geschäftsvolumen (Umsatz, Anzahl der Zollanmeldungen, Zollwertvolumen), Anzahl der Mitarbeiter, Branche, Art der Waren (zB Verbote und Beschränkungen, Dual-Use Waren, handelspolitische Maßnahmen oder Maßnahmen der Gemeinsamen Marktorganisation, Präferenzmaßnahmen, Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen). 4.7.5. Faktoren zur Erleichterung des Bewilligungsverfahrens Ist der Antragsteller bereits Inhaber zollrechtlicher Bewilligungen, die an das Vorliegen von mit den AEO-Kriterien deckungsgleichen oder diesen weitgehend ähnlichen Voraussetzungen geknüpft sind, so kann die erteilende Zollbehörde dies entsprechend berücksichtigen. Diese Kriterien, sofern sie aktuell als erfüllt anzuerkennen sind, müssen dann anlässlich des AEO-Antrags nicht neuerlich geprüft werden. Die Überprüfung der Kriterien muss allerdings dokumentiert worden sein (Art. 29 Abs. 5 UZK-IA). 4.7.6. Dokumentation von Standards Es ist von Vorteil, wenn der Antragsteller hinsichtlich seiner zoll- und sicherheitsrelevanten Geschäftsprozesse und internen Kontroll- und Qualitätssicherungssysteme über schriftlich bzw. elektronisch dokumentierte Ablaufbeschreibungen, Verfahrensanweisungen, Handbücher udgl.und dergleichen verfügt. Eine zwingende Verpflichtung zur Dokumentation der Geschäftsprozesse besteht jedoch nicht. Der Antragsteller wird aber regelmäßig nachzuweisen haben, mit welchen Maßnahmen er Risiken in Bezug auf Verstöße gegen die Zoll- und Steuervorschriften und die Nichterfüllung der anderen AEO-Kriterien dauerhaft in akzeptablen Grenzen hält. 4.7.7. Auslagerung an Dritte Zuwiderhandlungen von Spediteuren, Zollagenten, Frächtern und anderen Dritten, die für Rechnung des Antragstellers oder als Zollvertreter tätig sind, sind dem Antragsteller zuzurechnen. Daher muss der Antragsteller nachweisen, dass er angemessene Maßnahmen getroffen hat, um die Einhaltung der AEO-Kriterien im Allgemeinen und die Einhaltung der Zollvorschriften im Besonderen durch die für seine Rechnung handelnden Dritten zu gewährleisten, beispielsweise in Form klarer Anweisungen, der Überwachung und Überprüfung der Richtigkeit der Anmeldungen sowie Abhilfemaßnahmen im Falle von Fehlern. Eine Überprüfung der AEO-Kriterien bei Dritten ist gemäß § 24 ZollR-DG zwar zulässig, im Regelfall wird sich die Prüfung jedoch darauf beschränken, ob der Antragsteller durch angemessene Maßnahmen wie vertragliche Vereinbarungen, Ausschreibungskriterien, allgemeine oder besondere Geschäftsbedingungen udgl. das Risiko der Nichteinhaltung der Kriterien durch Dritte in akzeptablen Grenzen hält. Verfügt der Dritte selbst über eine gültige AEO-Bewilligung, sind vertragliche Vereinbarungen oder sonstige risikominimierende Maßnahmen des Antragstellers nicht erforderlich, da in diesem Fall von der Erfüllung der Kriterien durch den Dritten ausgegangen werden kann. 4.7.7.1. Auswirkungen auf die Zuständigkeit Die Auslagerung von Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Führung der Hauptbuchhaltung (Art. 22 Abs. 1 Unterabsatz 3 UZK, Art. 12 und 27 UZK-DA) stehen, kann eine Änderung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates bewirken. 4.7.7.2. Anerkennung von Prüfungsergebnissen bei Konzernunternehmen Streben mehrere Unternehmen einer Unternehmensgruppe bzw. eines Konzerns den AEO-Status an, können Synergien bei der Prüfung und Überwachung der AEO-Kriterien sowohl von den betroffenen Unternehmen als auch von den beteiligten Zollbehörden genutzt werden. Folgende Vorgangsweise sollte dabei - je nachdem ob mehrere Anträge in verschiedenen Mitgliedstaaten oder nur in Österreich vorliegen - entsprechend gewählt werden: Die Unternehmensgruppe sollte um ein Vorgespräch mit den zuständigen Zollbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten ansuchen, um Einzelheiten und Details zum zeitlichen und inhaltlichen Ablauf der Antragsverfahren abzuklären. Die am AEO-Status interessierten Unternehmen der Gruppe sollten auf Basis des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung im Detail erheben, welche Synergiebereiche mit welchen Unternehmen und an welchen Standorten bestehen. Die Unternehmen sollten eine zeitliche und inhaltliche Abstimmung ihrer Anträge und Selbstbewertungen sicherstellen und entscheiden, welche Synergiebereiche mit welchen Anträgen abgearbeitet werden sollen. Fragen zur Selbstbewertung, die mit einem anderen Antrag eines Unternehmens der Gruppe abgearbeitet werden oder bereits abgearbeitet wurden, müssen unter Hinweis auf die entsprechenden Synergiebereiche und Angabe des betreffenden Unternehmens nicht neuerlich beantwortet werden. Durch anderedie Zollbehörden Zollbehördenanderer Mitgliedstaaten oder durch andere Dienststellen des ZA Österreich bereits geprüfte und als erfüllt bewertete Synergiebereiche können anerkannt werden. Die mit den Anträgen befassten Zollbehörden können anhand dieser Vorgangsweise feststellen, welche Synergien nutzbar sind und die Prüfungen auf die noch nicht abgedeckten Bereiche konzentrieren. Die Sachbearbeiter der Dienststellen haben sich laufend hinsichtlich der Prüfungsergebnisse abzustimmen. 4.7.8. InformationsKonsultations- und KonsultationsverfahrenInformationsverfahren Informationsverfahren (Art. 31 Abs. 4 UZK-IA) und Konsultationsverfahren (Art. 31 Abs. 1 bis 3 UZK-IA) mit anderen Mitgliedstaatenund Informationsverfahren (Art. 31 Abs. 4 UZK-IA sind über das), werden je nach Anlassfall entweder vom CC Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren abzuwickeln. Der Informationsaustausch zwischen den nationalen Kontaktstellen erfolgtoder vom zuständigen Kundenteam selbst im Rahmen der in EOS. Die zu prüfenden Kriterien sindder zentralen Anwendung EOS zur sprachlichen Erleichterung des internationalen Informationsaustausches zu codieren (Codeliste siehe Verfügung stehenden Möglichkeiten durchgeführtAnhang 1). 4.7.8.1. InformationsverfahrenKonultationsverfahren Spätestens 7 Kalendertage nach Annahme des Antrages sind die Daten des Antrages in EOS zu erfassen. Die Erfassung erfolgt durch das CC Kundenadministration, das die Daten aus der IT-Anwendung e-zoll AEO-Bewilligungsverfahren entnimmt. Sachdienliche Informationen iSd Art. 31 Abs. 4 UZK-IA werden über die nationalen AEO-Kontaktstellen, im Anwendungsgebiet über das CC Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren kommuniziert. Sachdienliche Informationen anderer Mitgliedstaaten iSd Art. 31 Abs. 4 UZK-IA, die die Erteilung der Bewilligung in Frage stellen könnten, werden der zuständigen Dienststelle über das CC Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Erfassung der Antragsdaten in EOS übermittelt. Die entscheidungsbefugte Dienststelle hat die Frist von 30 Kalendertagen abzuwarten, um allfällige Informationen anderer Mitgliedstaaten in die Gesamtbeurteilung einfließen lassen zu können. Die Entscheidung über die Erteilung der Bewilligung liegt immer bei der zuständigen entscheidungsbefugten Dienststelle. Auch verspätet eingehende Informationen sind der Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen. Führen die Informationen anderer Mitgliedstaaten dazu, dass eine Entscheidung überBei den Antrag ohne Befassung anderer Mitgliedstaaten nicht getroffen werden kannKonsultationsverfahren ergeben sich aus deren Art unterschiedliche Vorgehensweisen, abhängig davon, ist unverzüglich einvon wem das Konsultationsverfahren einzuleiteneingeleitet wird. 4.7.8.2. Konsultationsverfahren 1) Aktive Konsultation (AEO-Antrag in AT, Konsultation anderer Mitgliedstaaten) DasEin Konsultationsverfahren nach Art. 31 UZK-IA ist einzuleiten ("aktive Konsultation"), wenn nicht alle AEO-Kriterien von der erteilenden Zollbehörde geprüft werden können. Auf die im Art. 31 Abs. 2 UZK-IA genannten Fälle der verpflichtenden Konsultation wird verwiesen. Das Konsultationsverfahren ist unverzüglich nach Annahme des Antrages, spätestens jedoch mit Bekanntwerden des Konsultationsgrundes einzuleiten. Die zuständige Dienststelle befasst das CC Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren per E-Mail unter Angabe der einschlägigen Codes und gegebenenfalls ergänzender Prüfungskriterien. Die Übermittlung des Fragebogens zur Selbstbewertung oder von Auszügen daraus hat zu unterbleiben, jedoch sind identifizierte Risiken der konsultierten Zollbehörde mitzuteilen. Das CC Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren befasst die jeweils zuständige Zentralstelle des zu konsultierenden Mitgliedstaates via EOS. Die Einleitung und Abwicklung eines Konsultationsverfahrens obliegt dem bewilligungserteilenden Kundenteam, und erfolgt im Rahmen der zentralen Anwendung EOS. Wird die österreichische Zollverwaltung von der Zollverwaltung eines anderen Mitgliedstaates konsultiert ("passive Konsultation"), wird die zuständige Dienststelle vom CC Zoll- und VerbrauchsteuerverfahrenEine über die konkreten Prüfungsanforderungen verständigt. Die zuständige Dienststelle nimmt mit derden Nachrichtenaustausch in AEO-Belangen verantwortlichen Ansprechperson des Antragstellers bzw. des Standortes Kontakt auf, und legt die weiteren Einzelheiten des durchzuführenden Audits festEOS hinausgehende Kommunikation der einzelnen Dienststellen mit den Zollbehörden anderer MS ist nicht vorgesehen. Über das Ergebnis des Audits istSollte im Einzelfall aber eine Niederschrift aufzunehmen. Die wesentlichen Prüfungsergebnisse werden dem CC Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren übermitteltzusätzliche Kommunikation mit einem beteiligten Mitgliedstaat erforderlich sein, so ist diese jedenfalls über das CC-ZV abzuwickeln. Die Frist gemäß Art. 31 Abs. 3 UZK-IA von 80 Kalendertagen beginnt mit der Befassung der konsultierten ZentralstelleZollbehörde(n) durch das Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren zu laufen. Antwortet die konsultierte Zollbehörde innerhalb dieser Frist nicht, gelten die Kriterien, hinsichtlich derer das Konsultationsverfahren eingeleitet wurde, gemäß Art. 14 Abs. 3 UZK-IA als erfüllt. Teilt die konsultierte Zollverwaltung mit, dass ein Kriterium oder mehrere Kriterien nicht erfüllt sind, hat die zuständige Dienststelle den Antrag bescheidmäßig abzulehnen. Zu begründen ist die Ablehnung mit dem dokumentierten Ergebnis des konsultierten Mitgliedstaates (Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 UZK-IA). Zuvor ist jedoch - auch im Falle eines negativen Ergebnisses im Konsultationsverfahren - das Parteiengehör gemäß Art. 22 Abs. 6 UZK zu wahren. Es ist nicht auszuschließen, dass im Rahmen des Parteiengehörs ein zweites Konsultationsverfahren erforderlich werden könnte. Für die Dauer des zweiten Konsultationsverfahrens wird die Frist für die Entscheidung über den Antrag gemäß Art. 13 Abs. 3 UZK-DA um den gleichen Zeitraum verlängert wie die zweite Konsultationsfrist. Die Verlängerung der Entscheidungsfrist gilt auch im Fall einer Verlängerung der Konsultationsfrist nach Art. 14 Abs. 2 Buchstabe a UZK-IA, wenn die konsultierte Zollbehörde mehr Zeit für die Durchführung der Prüfungen beantragt. Muss der Antragsteller Anpassungen vornehmen, um die AEO-Kriterien zu erfüllen, ist die Konsultationsfrist vonvom der zuständigen Dienststelle gemäß Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b UZK-IA ebenfalls zu verlängern. Auch in diesem Fall kann die Entscheidungsfrist um diese zusätzliche Frist verlängert werden. 2) Passive Konsultation (AEO-Antrag in anderem MS, dieser konsultiert AT) Passive Konsultationen werden vom CC-ZV abgewickelt. Das CC-ZV prüft daher in regelmäßigen Abständen ob in EOS neue AEO-Konsultationsersuchen anderer Zollverwaltungen eingelangt sind. Soweit möglich (insb. bei Personenabfragen) werden die erforderlichen Abfragen direkt vom CC-ZV durchgeführt und das Ergebnis in EOS an den anfragenden MS rückübermittelt. In Fällen, in denen die Beteiligung einer DST/eines Kundenteams erforderlich ist (z.B. bei der Überprüfung von zollrelevanten Betriebsstätten, Aufzeichnungen, etc.) wird die örtlich zuständige Dienststelle vom CC-ZV per E-Mail entsprechend informiert. Die zuständige Dienststelle nimmt, bei Bedarf unter Einbindung des CC-ZV, mit der für AEO-Belange verantwortlichen Ansprechperson des Antragstellers bzw. des Standortes Kontakt auf, und legt die weiteren Einzelheiten des durchzuführenden Audits fest. Über das Ergebnis des Audits ist eine Niederschrift aufzunehmen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem CC-ZV unter Anführung der entsprechenden Codes gemäß dem Anhang zu dieser Arbeitsrichtlinie per E-Mail zu übermitteln und wird von diesem in EOS an die anfragende Zollbehörde weitergeleitet. 4.7.8.2. Informationsverfahren 1)Eingehende Nachteilige Informationen Nachteilige Informationen, die von anderen Mitgliedstaaten kommen und österreichische AEO-Anträge betreffen, sind vom jeweiligen bewilligungserteilenden Kundenteam selbst in EOS abzufragen und bei der Beurteilung der Erfüllung der Kriterien zu berücksichtigen. 2)Ausgehende Nachteilige Informationen Österreich übermittelt allenfalls bekannte nachteilige Informationen an andere Mitgliedstaaten in denen ein AEO-Antrag gestellt wurde. Diese nachteiligen Informationen werden vom CC-ZV in EOS an den bewilligungserteilenden MS übermittelt. Das CC-ZV prüft daher in regelmäßigen Abständen ob in EOS AEO-Anträge in anderen Mitgliedstaaten mit AT-Bezug vorhanden sind. Das CC-ZV macht für diese Fälle die erforderlichen Abfragen und meldet ggf. Unregelmäßigkeiten (im Rahmen des zu beachtenden Datenschutzes) an den bewilligungserteilenden Mitgliedstaat. Die entscheidungsbefugte Dienststelle hat vor Bewilligungserteilung jedenfalls die Frist von 30 Kalendertagen abzuwarten, um allfällige Informationen anderer Mitgliedstaaten in die Gesamtbeurteilung einfließen lassen zu können. Die Entscheidung über die Erteilung der Bewilligung liegt immer bei der zuständigen entscheidungsbefugten Dienststelle. Auch verspätet eingehende Informationen sind der Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen. Führen die Informationen anderer Mitgliedstaaten dazu, dass eine Entscheidung über den Antrag ohne Befassung anderer Mitgliedstaaten nicht getroffen werden kann, ist unverzüglich ein Konsultationsverfahren einzuleiten. 4.7.8.3. Nationale Konsultation (Amtshilfe) Ist für die Prüfung der AEO-Kriterien im Anwendungsgebiet die Befassung einer anderen Dienststelle erforderlich, gelten die Bestimmungen des Konsultationsverfahrens nach Art. 31 Abs. 1 bis 3 UZK-IA sinngemäß. Die Frist von 80 Kalendertagen findet jedoch keine Anwendung und die die Befassung des CC kann unterbleiben. Die befasste Dienststelle hat jedoch die Einhaltung der Entscheidungsfrist durch die bewilligungserteilende Dienststelle sicherzustellen. Die Verwendung der Codes für die spezifischen Prüfungskriterien kann unterbleiben. Die Prüfkriterien werden sich im Regelfall auf die Sicherheitsstandards an den im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Dienststelle befindlichen Räumlichkeiten des Antragstellers beschränken, da Unregelmäßigkeiten und sonstige Informationen zentral erhoben werden können. Den konsultierten Dienststellen sind die relevanten Auszüge des Fragenkatalogs zur Selbstbewertung zugänglich zu machen. Kommen die beteiligten Dienststellen zu unterschiedlichen Ergebnissen, ob die Kriterien erfüllt werden, ist die Fachabteilung im BMF im Wege der Dienststellenfachbereiche und des Fachbereichs des Bereichs Betreuung Wirtschaftsbeteiligte zu befassen. 4.7.9. Risikoanalyse Die AEO-Kriterien lassen einen Beurteilungsspielraum zu. Die Beurteilung der "Angemessenheit" der Standards hat daher mit Hilfe einer Risikoanalyse zu erfolgen, wie dies in den AEO-Leitlinien der Europäischen Kommission empfohlen wird. Im Mittelpunkt der Risikoanalyse steht die Selbstbewertung des Antragstellers, die mit den in der Risikoliste beispielhaft angeführten Standards verglichen werden sollten. Die Risikobewertung des Sachbearbeiters sindder Antworten im Fragenkatalog zur Selbstbewertung ist in der IT-zentralen Anwendung e-zoll AEO-Bewilligungserteilung zu dokumentieren und zu begründenEOS nicht vorgesehen. Diese erfolgt bis zur Einführung eines entsprechenden nationalen Systems anhand des Formulars "AEO_SAQ für eAEO-STP_v1.0". Risiken sind Teil des normalen Geschäftslebens und können niemals vollständig ausgeschlossen werden. Ziel muss es daher sein, die signifikanten Risiken herauszufiltern, Grenzen für die Akzeptanz dieser Risiken zu setzen und auf die Risiken zu reagieren. Der AEO-Status mit den daraus folgenden Begünstigungen kann bewilligt werden, wenn nach Auffassung der erteilenden Dienststelle alle identifizierten Risiken beherrscht werden und die AEO-Kriterien unter Bedachtnahme auf die Unternehmensgröße und das zollrelevante Transaktionsvolumen in angemessener Qualität erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, muss bewertet werden, ob der Status zu verweigern ist oder ob der Wirtschaftsbeteiligte innerhalb einer akzeptablen Frist Anpassungen oder Verbesserungen vornehmen kann. Erweist sich dies als nicht realisierbar, dh. ist der Antragsteller trotz Wahrung des Parteiengehörs (Art. 22 Abs. 6 UZK) nicht in der Lage, eines oder mehrere der Kriterien gemäß Art. 24 bis 28 UZK-IA zu erfüllen, ist der Antrag abzulehnen. 4.7.9.1. Vereinbarungen Vereinbarungen mit dem Antragsteller sind Möglichkeiten des Umgangs mit Restrisiken. Darauf kann beispielsweise zurückgegriffen werden, wenn die zuständige Dienststelle nach Abschluss der Gesamtbewertung kurzfristig tolerierbare Restrisiken identifiziert hat, die zwar nicht bis zur Entscheidung über den Antrag, jedoch innerhalb eines bestimmten Zeitraumes kontinuierlich minimiert werden können (zB sukzessive Aufnahme vertraglicher Vereinbarungen mit Handelspartnern). Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten und von einer zeichnungsberechtigten Person des Wirtschaftsbeteiligten und der erteilenden Dienststelle zu unterfertigen. Vereinbarungen sind nicht Bestandteil der AEO-Bewilligung und enthalten keine auflösende Bedingung. Die Nichteinhaltung von Vereinbarungen kann jedoch zur Neubewertung der Kriterien und ggf. zur Aussetzung des AEO-Status führen. Vereinbarungen sind im Kontrollplan zu dokumentieren und deren Einhaltung zu überwachen. 4.7.10. Pre-Audit Als Pre-Audit wird die Überprüfung der AEO-Kriterien vor Ort vor Bewilligungserteilung bezeichnet. Pre-Audits werden zu nachstehenden Zwecken durchgeführt: Verifizierung der Angaben im Antrag und im Fragenkatalog zur Selbstbewertung, Einsichtnahme in Unterlagen, Überprüfung der Sicherheitsstandards, Überprüfung der zollrelevanten Abläufe (zB Anlieferung, Entladung, Produktion, Verladung, Versand, Umschlag, Zollabfertigung, usw.), Ersuchen einer konsultierenden Zollbehörde, Ersuchen im Rahmen der nationalen Amtshilfe, Das Pre-Audit hat die Rechtsstellung einer Nachschau gemäß § 24 ZollR-DG. Ein Nachschauauftrag gemäß § 24 ZollR-DG ist im Hinblick auf die mit dem freiwilligen Antrag verbundene Prüfungsverpflichtung (Art. 29 Abs. 1 UZK-IA) und die für den Antragsteller inhaltlich und zeitlich eingeschränkten Prüfkriterien (Art. 24 bis 28 UZK-IA) nicht erforderlich. Darüber hinaus gehende Prüfungshandlungen (zB Prüfung bei Dritten im Falle von ausgelagerten Tätigkeiten oder bei einem zu erweiternden Prüfungsgegenstand im Falle festgestellter Unregelmäßigkeiten) erfordern hingegen eine gesonderte Prüfungsanordnung und einen formellen Nachschauauftrag. Insbesondere sollte beim Pre-Audit anhand von gezielten Kontrollen verifiziert werden, ob die Abläufe im Betrieb den im Antrag und im Fragenkatalog zur Selbstbewertung beschriebenen Abläufen tatsächlich entsprechen und ob angemessene Standards auch in Spitzenzeiten gewährleistet sind. Es sollte jedenfalls überprüft werden, welche Szenarien vorgesehen sind, wenn die tatsächlichen Vorgänge von den beschriebenen Abläufen im Betrieb abweichen. Bei Anträgen auf Bewilligung des AEOS- und des kombinierten AEOC/AEOS-Status ist ein Pre-Audit bzw. sind Pre-Audits grundsätzlich in allen (zollrelevanten) Räumlichkeiten zur Überprüfung der Sicherheitsstandards vorzunehmen. Da gemäß Art. 29 Abs. 1 UZK-IA aber auch die Überprüfung der Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen vor Ort zu erfolgen hat, wirdist die Durchführung von Pre-Audits auch im Fall der Erteilung von AEOC-Bewilligungen empfohlenvorgesehen. Nur wenn auf Grund vorliegender zeitnaher Prüfungsergebnisse aus anderen Bereichen erwiesen und dokumentiert ist, dass dieses Kriterium erfüllt wird, kann eine Prüfung vor Ort entfallen. Hinweis: Sollte das Kriterium nach Art. 25 UZK-IA noch nie Gegenstand eines Audits gewesen sein, ist die Erfüllung dieses Kriteriums im Rahmen des laufenden Monitorings jedenfalls vor Ort zu überprüfen. 4.7.10.1. Standortauswahl Das "Hauptaudit" wird überwiegend an jenem Standort des Antragstellers durchzuführen sein, an dem die meisten Informationen oder Daten in Bezug auf die AEO-Kriterien zugänglich sind. Dies wird im Regelfall der Ort der Hauptbuchhaltung oder der Ort der allgemeinen logistischen Verwaltung des Antragstellers (Art. 22 Abs. 1 Unterabsatz 3 UZK) sein. Gemäß Art. 29 Abs. 1 UZK-IA müssen die Sicherheitsstandards grundsätzlich in allen zollrelevanten Räumlichkeiten überprüft werden. Dies kann ergänzende Audits durch andere Dienststellen oder Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten erforderlich machen. Die Überprüfung einer nur repräsentativen Anzahl von Räumlichkeiten ist nur dann zulässig, wenn keine Zweifel bestehen, dass an den Standorten dieselben Sicherheitsstandards vorherrschen. Liegen Räumlichkeiten in anderen Mitgliedstaaten, ist in jedem Fall ein Konsultationsverfahren einzuleiten. Standorte, die zwar im Anwendungsgebiet, aber im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Dienststelle liegen, sind im Wege der Amtshilfe zu überprüfen. Zollrelevante Tätigkeiten in Räumlichkeiten, die dem Antragsteller nicht unmittelbar zuzurechnen sind (zB zugelassene Warenorte, die einem Spediteur an Standorten ihrer Kunden bewilligt wurden; Ausfuhrabfertigung am Standort des Sublieferanten) gelten als ausgelagerte Tätigkeiten (Abschnitt 4.7.7.). 4.7.10.2. Planung, Durchführung und Dokumentation Die Planung, Durchführung und Dokumentation von Pre-Audits hat sich an den Empfehlungen der AEO-Leitlinien und des EU-Leitfadens für Zollprüfungen (Customs Audit Guide) zu orientieren. Über das Ergebnis des Pre-Audits ist eine Niederschrift aufzunehmen. Bei inhaltlich getrennten Prüfungshandlungen sind die Teilergebnisse (Teilniederschriften) in einer einzigen Niederschrift zusammenzuführen. Für die Niederschrift ist der IT-gestützte Vordruck zu verwenden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.099.534
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0528-III/10/2018
Stammnummer
74722
Enthalten in Fassung
3, 4, 5 (geltend: 7)
Gültig
16.12.2022 bis 31.07.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF