RIS AI

Findok · Richtlinien

ZK-0380

3.4. AEO-Kriterien

geltende FassungRichtlinie2026-0.293.610gilt ab 15.04.2026

Inhaltsverzeichnis der ZK-0380

Wortlaut laut Findok

3.4. AEO-Kriterien Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über das Verhältnis zwischen AEO-Bewilligungstyp und AEO-Kriterien und verweist auf die verbindlichen Rechtsgrundlagen und die erläuternden Abschnitte in den Leitlinien. Letztere korrespondieren vom Strukturaufbau her mit dem Fragenkatalog zur Selbstbewertung: | AEO-Kriterium | UZK | UZK-IA | Leitlinien und SB (3) | AEOC | AEOS | AEOC/AEOS | Angemessene Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften | Art. 39 Buchstabe a UZK | Art. 24 UZK-IA | Teil 2 Abschnitt I | x | x | x | Zufrieden stellendes Buchführungssystem | Art. 39 Buchstabe b UZK | Art. 25 UZK-IA | Teil 2 Abschnitt II | x | x | x | Nachweisliche Zahlungsfähigkeit | Art. 39 Buchstabe c UZK | Art. 26 UZK-IA | Teil 2 Abschnitt III | x | x | x | Praktische oder berufliche Befähigung | Art. 39 Buchstabe d UZK | Art. 27 UZK-IA | Teil 2 Abschnitt IV | x | | x | Angemessene Sicherheitsstandards | Art. 39 Buchstabe e UZK | Art. 28 UZK-IA | Teil 2 Abschnitt V | | x | x (3) Fragenkatalog zur Selbstbewertung (Anhang 1a der AEO-Leitlinien) Hinweis: Im Gegensatz zu Inhabern des AEOC-Status müssen Inhaber des AEOS-Status in ihren Aufzeichnungen nicht zwischen Unionswaren und Nichtunionswaren unterscheiden. 3.4.1. Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften Das Kriterium gemäß Art. 39 Buchstabe a UZK - die bisher angemessene Einhaltung der Zoll- und Steuervorschriften - gilt gemäß Art. 24 UZK-IA als erfüllt, wenn keine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts vorliegt, dass die folgenden Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die Zoll- und Steuervorschriften oder eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen haben: der Antragsteller, die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben, der/die Angestellte(n) des Antragstellers, der/die für dessen Zollangelegenheiten verantwortlich ist/sind - das ist der Zollverantwortliche gemäß § 28 Z 2 ZollR-DG bzw. der oder die Leiter der Zollabteilung(en). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Dreijahresfrist ist nicht alleine der Zeitpunkt des Verstoßes selbst, sondern auch jener, an dem die Zoll- oder Steuerbehörde (oder auch ein Gericht oder eine andere Verwaltungsbehörde) eine abschließende Entscheidung getroffen hat. Es müssen daher sowohl der Zeitpunkt des Verstoßes als auch der Zeitpunkt in dem die Entscheidung darüber getroffen wurde innerhalb des Zeitraums von 3 Jahren vor dem Datum der Antragstellung liegen. Beispiel: - Umstände, die auf einen Verstoß hinweisen wurden im Jahr 2015 entdeckt - die Entscheidung der zuständigen Behörde mit dem Erkenntnis, dass ein Verstoß gegeben war erfolgte 2018 - Antrag auf AEO-Bewilligung 2019 Die Zollbehörden müssen das Kriterium der Einhaltung der Zoll- und Steuervorschriften als erfüllt ansehen, weil die relevanten Umstände außerhalb der Frist von 3 Jahren vor Antragstellung eintraten, auch wenn die Entscheidung darüber innerhalb der Frist getroffen wurde. Auf die Verhältnismäßigkeitsklausel gemäß Art. 24 Abs. 2 UZK-IA wird verwiesen. Wenn im Zeitpunkt der Antragstellung Ermittlungen wegen eines begründeten Verdachts auf einen Verstoß gegen die zoll- und steuerrechtlichen laufen, so kann der Antrag nicht deswegen abgewiesen werden. Vielmehr ist die Frist für die Erteilung der AEO-Bewilligung gemäß Artikel 13 Abs. 4 UZK-DA bis zum Abschluss der Ermittlungen, maximal aber um 9 Monate, zu verlängern. Wenn aber auf Grund von laufenden strafrechtlichen Maßnahmen (z.B. anhängige Gerichtsverfahren) Zweifel an der Erfüllung dieses Kriteriums bestehen, ist gem. Art. 28 Abs. 2 UZK-DA die Frist für die Erteilung der AEO-Bewilligung bis zum Abschluss dieser Maßnahmen zu verlängern, und nach Abschluss dieser Maßnahmen die Erfüllung des Kriteriums auf Grund des Urteils/Erkenntnisses zu beurteilen. Teil 2 Abschnitt I der AEO-Leitlinien enthält Auslegungshilfen zur Beurteilung dieses Kriteriums. 3.4.2. Buchführungssystem Um das Kriterium gemäß Art. 39 Buchstabe b UZK zu erfüllen - ein zufriedenstellendes System der Führung von Geschäftsbüchern und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht - muss der Antragsteller gemäß Artikel 25 UZK-IA folgenden Anforderungen genügen: Er muss ein Buchführungssystem verwenden, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats entspricht, in dem die Bücher geführt werden, und das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht, er muss die Aufzeichnungen für Zollzwecke in sein Buchführungssystem integrieren, oder den Abgleich dieser Daten mit dem Buchführungssystem ermöglichen, er muss der Zollbehörde den physischen Zugang zu den Zoll- und gegebenenfalls den Beförderungsunterlagen gestatten, er muss der Zollbehörde im Fall von elektronischen Systemen und Aufzeichnungen den elektronischen Zugang zu den Zoll- und gegebenenfalls den Beförderungsunterlagen gestatten; er muss über ein logistisches System verfügen, das zwischen Unionswaren und Nichtunionswaren unterscheidet, Hinweis: Wird nur der AEOS-Status beantragt, ist eine Unterscheidung zwischen Unions- und Nichtunionswaren nicht erforderlich. er muss eine Verwaltungsorganisation haben, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, und über interne Kontrollen verfügen, mit denen illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte erkannt werden können, er muss gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen oder mit dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfügen, er muss über ausreichende Verfahren für die Archivierung der Aufzeichnungen und Informationen des Unternehmens und für den Schutz vor Informationsverlust verfügen, er muss gewährleisten, dass sein Personal darauf hingewiesen wird, dass die Zollbehörden unterrichtet werden müssen, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften festgestellt werden, und geeignete Kontakte zur diesbezüglichen Unterrichtung der Zollbehörden herstellen, er muss über geeignete informationstechnologische Maßnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen verfügen, er verfügt über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Verboten oder Beschränkungen und über Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verbote und Beschränkungen. Teil 2 Abschnitt II der AEO-Leitlinien enthält Auslegungshilfen zur Beurteilung dieses Kriteriums. 3.4.3. Nachweisliche Zahlungsfähigkeit Die Voraussetzung in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers nach Art. 39 Buchstabe c UZK gilt gemäß Art. 26 UZK-IA als erfüllt, wenn er sich in keinem Insolvenzverfahren befindet (laut den AEO-Leitlinien ist unter dem Begriff "Insolvenz" nicht nur das Konkursverfahren zu verstehen), und in den letzten drei Jahren vor Antragstellung seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren nachgekommen ist, und anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre nachweisen kann, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen finanziellen Verpflichtungen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen (das Nettovermögen darf grundsätzlich nicht negativ sein). Teil 2 Abschnitt III der AEO-Leitlinien enthält Auslegungshilfen zur Beurteilung dieses Kriteriums. 3.4.4. Praktische oder berufliche Befähigung Die praktische oder berufliche Befähigung des Antragstellers nach Art. 39 Buchstabe d UZK gilt gemäß Artikel 27 UZK-IA als erfüllt, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt: Der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person kann eine der nachstehenden praktischen Befähigungen nachweisen: Nachweislich mindestens dreijährige Erfahrung im Zollbereich, oder Einhaltung einer von einer europäischen Normungsorganisation verabschiedeten Qualitätsnorm für den Zollbereich oder Der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person hat erfolgreich eine zollrechtliche Ausbildung abgeschlossen, die dem Umfang ihrer zollrelevanten Tätigkeiten entspricht und erteilt wurde von der Zollbehörde eines Mitgliedstaates, einer Bildungseinrichtung, die dafür von der Zollbehörde oder einer für die Berufsausbildung verantwortlichen Stelle eines Mitgliedstaates anerkannt ist, einem Berufs- oder Wirtschaftsverband, der dafür von der Zollbehörde eines Mitgliedstaates anerkannt ist, oder der in der Union akkreditiert ist. Ist die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person unter Vertrag genommen (die Zollagenden wurden an einen Spediteur oder eine andere Firma ausgelagert), gilt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex als erfüllt, wenn es sich bei der unter Vertrag genommenen Person entweder um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) handelt, oder die betreffende Person ihrerseits die Voraussetzungen des Art. 27 UZK-IA nachweisen kann. Teil 2 Abschnitt IV der AEO-Leitlinien enthält Auslegungshilfen zur Beurteilung dieses Kriteriums. 3.4.5. Angemessene Sicherheitsstandards Die Sicherheitsstandards des Antragstellers nach Art. 39 Buchstabe e UZK gelten als angemessen, wenn folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 28 UZK-IA erfüllt sind: Die Gebäude, die für die von der AEO-Bewilligung erfassten Vorgänge verwendet werden sollen, sind aus Materialien gebaut, die unrechtmäßiges Betreten verhindern und Schutz vor unrechtmäßigem Eindringen bieten, geeignete Zugangskontrollmaßnahmen sind vorhanden, die den unbefugten Zugang zu Versandbereichen, Verladerampen, Frachträumen und anderen einschlägigen Orten verhindern, die Maßnahmen für die Behandlung der Waren umfassen Schutz vor dem unerlaubten Einbringen, dem Austausch und dem Verlust von Materialien und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten, der Antragsteller hat Maßnahmen getroffen, die eine eindeutige Feststellung seiner Handelspartner ermöglichen, und gewährleisten, dass diese für die Sicherheit ihres Teils der Lieferkette sorgen, der Antragsteller unterzieht, soweit gesetzlich zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung und nimmt regelmäßig Hintergrundüberprüfungen vor, der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsverfahren für seine externen Dienstleister, der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass die betreffenden Bediensteten aktiv an Programmen zur Förderung des Sicherheitsbewusstseins teilnehmen, der Antragsteller benennt eine für Sicherheitsfragen zuständige Kontaktperson. Teil 2 Abschnitt V der AEO-Leitlinien enthält Auslegungshilfen zur Beurteilung dieses Kriteriums. Deckungsgleiche Standards, die sich aus dem Status des Reglementierten Beauftragten (Art. 28 Abs. 3 UZK-IA) oder aus international oder innereuropäisch anerkannten Sicherheitszeugnissen (Art. 28 Abs. 2 UZK-IA) ergeben, gelten für Zwecke der Überprüfung AEO-Sicherheitskriterien als erfüllt, sofern sie den Kriterien in Art. 28 Abs. 1 UZK-IA entsprechen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2026-0.293.610
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0528-III/10/2018
Stammnummer
74722
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 7)
Gültig
15.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF