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Findok · Richtlinien

ZK-0380

7. AEO und Sicherheit der Zivilluftfahrt (bis auf Weiteres ausgesetzt)

überholte Fassung (bis 31.07.2025)Richtlinie2025-0.099.534gilt ab 24.01.2022

Inhaltsverzeichnis der ZK-0380

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 24.01.2022 bis 31.07.2025.

Wortlaut laut Findok

7. AEO und Sicherheit der Zivilluftfahrt (bis auf Weiteres ausgesetzt) 7.1. Einleitung Mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 687/2014 der Kommission v. 20. Juni 2014 zur Änderung der VO (EU) Nr. 185/2010 (Sicherheit im Luftverkehr), ABlEG L 182/2014, sowie (EU) Nr. 889/2014 der Kommission vom 14. August 2014 zur Änderung der VO (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO), ABlEG L 243/2014, wurden die Bestimmungen über reglementierte Beauftragte und bekannte Versender einerseits, sowie über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) andererseits angeglichen. Ziel der Angleichung ist die gegenseitige Anerkennung gleichartiger oder ähnlicher sicherheitsbezogener Kontrollen sowie ein Informationsaustausch der zuständigen Behörden, um Doppelgleisigkeiten weitgehend zu vermeiden. Die Einzelheiten des Informationsaustausches waren durch die zuständigen Behörden bis 1. März 2015 festzulegen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) sowie das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) haben sich vorläufig auf die nachstehend beschriebene Form der Anerkennung von Kontrollen sowie über den nachstehend beschriebenen Informationsaustauschs verständigt. Für Genehmigungen von Reglementierten Beauftragten ist mittlerweile das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zuständig. Für die Zwecke der nachstehenden Ablaufbeschreibung gelten als die zuständigen Behörden die Zollbehörden einerseits sowie die für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörden andererseits. 7.2. Überblick Die ZollämterDienststellen des Zollamt Österreich bewilligen im örtlichen Zuständigkeitsbereich Anträge auf Bewilligung des AEO-Status und überprüfen bei Anträgen auf AEOS oder kombinierte AEOC-/AEOS-Bewilligungen ua., ob angemessene Sicherheitsstandards an den zollrelevanten Standorten vorliegen. Bei einer Vielzahl von Standorten kann eine repräsentative Anzahl an Standorten überprüft werden, sofern keine Zweifel bestehen, dass an allen Standorten gleiche Sicherheitsstandards bestehen. Nach Erteilung der zeitlich nicht beschränkten AEO-Bewilligungen überwachen die ZollämterDienststellen, ob die erforderlichen Kriterien weiterhin eingehalten werden ("Monitoring"). Das BMVIT als zuständige nationale Behörde für die Sicherheit der Zivilluftfahrt überprüft das Sicherheitsprogramm und die Betriebsstandorte von Antragstellern auf Zulassung des Status eines reglementierten Beauftragten, ob diese die Anforderungen der VO (EG) Nr. 300/2008 des Rates und ihrer Durchführungsbestimmungen in Bezug auf Sicherheitskontrollen für Fracht und Post im Luftverkehr erfüllen. Die Validierung von reglementierten Beauftragten wird in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch Überprüfung der Betriebsstandorte wiederholt. Die im Auftrag des BMVIT tätige unabhängige Validierungsstelle überprüft die Betriebsstandorte von Antragstellern auf Zuerkennung des Status eines bekannten Versenders, ob diese die Anforderungen der VO (EG) Nr. 300/2008 des Rates und ihrer Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Versendung von Fracht und Post im Luftverkehr erfüllen. Die Validierung bekannter Versender wird in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 5 Jahren wiederholt. Die gegenseitige Anerkennung von Kontrollen und der Austausch von Kontrollergebnissen erfolgt unter der Annahme vergleichbarer Sicherheitsstandards der Programme. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das AEO-Programm einen unternehmensbezogenen Ansatz verfolgt, während den Programmen für reglementierte Beauftragte und bekannte Versender ein standortbezogener Ansatz zugrunde liegt. 7.3. Anerkennung von Kontrollen 7.3.1. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte 7.3.1.1. Antragsverfahren Im AEO-Antragsverfahren ist der Status des reglementierten Beauftragten oder des bekannten Versenders in Bezug auf die Erfüllung vergleichbarer Sicherheitsstandards an den relevanten Betriebsstandorten zu berücksichtigen (Art. 28 Abs. 3 UZK-IA). Der jeweilige Status kann im Feld 15 des AEO-Antrages bekannt gegeben werden. Bei der Beurteilung inwieweit die Sicherheitskriterien gemäß Art. 28 Abs. 1 UZK-IA als erfüllt gelten, ist wie folgt vorzugehen: Grundsätzlich kann an Standorten mit Status reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender von hohen Sicherheitsstandards ausgegangen werden. Es ist aber zu beachten, dass der Status des reglementierten Beauftragten und des bekannten Versenders auf die sichere Verladung bzw. Versendung von Fracht und Post im Luftverkehr beschränkt ist. Andere Verkehrswege werden vom BMVIT bzw. von der unabhängigen Validierungsstelle daher grundsätzlich nicht überprüft. Ferner kann es vorkommen, dass auch nur Teile von Betriebsstandorten diesen Status innehaben. Bei der Auswahl, an welchen Standorten bzw. Räumlichkeiten die AEO-Sicherheitskriterien gemäß Art. 29 Abs. 1 UZK-IA überprüft werden, sollten die ZollämterDienststellen jedoch zeitnahe Doppelprüfungen am selben Betriebsstandort aus unterschiedlichen Rechtstiteln nach Möglichkeit vermeiden. 7.3.1.2. Monitoring Abschnitt 7.3.1.1. gilt sinngemäß für das Monitoring der AEO-Sicherheitsstandards. 7.3.2. Reglementierte Beauftragte 7.3.2.1. Antragsverfahren Eine Sicherheitskontrolle einer Betriebsstätte durch die Zollbehörden in Bezug gemäß Artikel 29 Abs. 1 UZK-IA wird als Überprüfung der Betriebsstätte für Antragsteller auf Zulassung als reglementierter Beauftragter angesehen, wenn diese innerhalb von 3 Jahren vor der Antragstellung erfolgt ist. Eine neuerliche Prüfung durch die Luftsicherheitsbehörde kann unter diesen Umständen entfallen. 7.3.2.2. Revalidierungen Abschnitt 7.3.2.1. gilt sinngemäß für Revalidierungen. 7.3.3. Bekannte Versender 7.3.3.1. Antragsverfahren Eine Sicherheitskontrolle einer Betriebsstätte durch die Zollbehörden gemäß Artikel 29 Abs. 1 UZK-IA wird als Überprüfung der Betriebsstätte für Antragsteller auf Zulassung als bekannter Versender angesehen, wenn diese innerhalb von 3 Jahren vor der Antragstellung erfolgt ist. Der Antragsteller muss die Prüfung durch die Zollbehörden in der verbindlichen Validierungscheckliste (Anlage 6-C) vermerken. Eine neuerliche Prüfung durch die Validierungsstelle kann unter diesen Umständen entfallen. 7.3.3.2. Revalidierungen Abschnitt 7.3.3.1. gilt sinngemäß für Revalidierungen. 7.4. Informationsaustausch Die zuständigen Behörden übermitteln einander Informationen, die für die im jeweils anderen Zuständigkeitsbereich geltenden Zulassungen relevant sein können. Dazu zählen Informationen über Neuzulassungen, Aussetzungen oder den Entzug des Status sowie Ergebnisse von Sicherheitskontrollen. Bei zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind nur der AEOS sowie der kombinierte AEOC-/AEOS- Status relevant. Als Sicherheitskontrolle gilt in zollrechtlicher Hinsicht die Überprüfung der Sicherheitsstandards vor Ort gemäß Artikel 28 iVm Art. 29 Abs. 1 UZK-IA. 7.4.1. Datenbanken Das BMF und das BMVIT haben sich gegenseitig Zugang zu den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich eingerichteten Datenbanken eingeräumt, die Informationen über neu ausgestellte, ausgesetzte bzw. widerrufene Bewilligungen bzw. Zulassungen enthalten. Die zuständigen ZollämterDienststellen erhalten vom BMF oder vom Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren (CC ZV) periodisch aktuelle Bestandslistenim Anlassfall Informationen betreffend reglementierte Beauftragte und bekannte Versender. Mitteilungen über aufgrundauf Grund von Sicherheitsmängeln widerrufende Zulassungen werden dem für das Unternehmen zuständigen Zollamt unverzüglich übermitteltvon reglementierten Beauftragten und bekannten Versendern. 7.4.2. Austausch von Kontrollplänen und Kontrollergebnissen Die Datenbanken enthalten allerdings keine standortbezogenen Kontrollergebnisse. Daher übermitteln einander die zuständigen Behörden bei Bedarf zur Abstimmung ihrer Kontrollpläne und Vermeidung zeitnaher Doppelkontrollen auch standortbezogene Kontrollpläne und Kontrollergebnisse. Kontrollpläne über geplante Sicherheitskontrollen nach Artikel 29 Abs. 1 UZK-IA werden grundsätzlich zu Jahresbeginn übermittelt. Geänderte Kontrollpläne sind mit Kennzeichnung der Änderungen neuerlich zu übermitteln. Bis auf weiteresSeinerzeit wurde vereinbart, Berichte über an Betriebsstandorten durchgeführte Sicherheitskontrollen mit positivem Ergebnis oder nach Behebung von nicht schwerwiegenden Mängeln vierteljährlich auszutauschen (Quartalsbericht). Schwerwiegende Sicherheitsmängel, die einen sofortigen Handlungsbedarf der zuständigen Behörden erfordern könnten (zB Aussetzung, Widerruf des AEO-Status bzw. Entzug des Status des reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders), werden der jeweiligen Behörde unverzüglich übermittelt. Die zuständigen Behörden berücksichtigen die Ergebnisse bei der Gestaltung ihrer Kontrollpläne und vermeiden zeitnahe Doppelkontrollen nach Möglichkeit. 7.4.3. Aufgaben der ZollämterDienststellen Zu Jahresbeginn übermitteln die ZollämterDienststellen ihre Pläne über geplante standortbezogene Sicherheitskontrollen nach Artikel 28 UZK-IA im Rahmen des AEO-Monitorings dem CC ZV. Die ZollämterDienststellen senden nach erfolgter Sicherheitskontrolle per emailE-Mail ihren Bericht an das CC ZV. Die ZollämterDienststellen berücksichtigen einlangende Kontrollpläne und Kontrollergebnisse bei reglementierten Beauftragten und bekannten Versendern bei ihrer Risikobewertung im Rahmen des Antragsverfahrens und des Monitorings. 7.4.4. Aufgaben des Competence Centers ZV Das CC ZV konsolidiert die Kontrollpläne der ZollämterDienststellen und leitet diese an das BMVIT weiter. Das CC ZV konsolidiert die Berichte der ZollämterDienststellen über sicherheitsrelevante Kontrollen bei zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu einem bundesweiten Bericht und übermittelt diesen dem BMF und dem BMVIT bis zum Letzten des auf ein Quartal folgenden Monats. Berichte über festgestellte schwerwiegende Sicherheitsmängel sind unverzüglich weiterzuleiten. Das CC ZV leitet vom BMVIT einlangende Kontrollpläne und Kontrollergebnisse bei reglementierten Beauftragten und bekannten Versendern an die zuständigen ZollämterDienststellen weiter. 7.4.5. Datenschutz Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass die zuständigen Behörden die jeweils ausgetauschten Daten nur für Zwecke der Anwendung der jeweiligen Verordnungen verwenden dürfen. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission klargestellt, dass das BMF der seitens des BMVIT beauftragten Validierungsstelle weder die Kontrollergebnisse unmittelbar übermitteln darf, noch diesem einen direkten Zugang zur AEO-Datenbank einräumen darf. Die einschlägigen Informationen sind ausschließlich der zuständigen Behörde (BMVIT) offenzulegen, die im Rahmen ihres Vergabekontraktes die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch, sowie die Informationsweitergabe an den Validierungsprüfer zu regeln hat. 7.5. Berichtsformate Die Kontrollpläne haben die Kennnummer desder zuständigen ZollamtesDienststelle, den Namen des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, dessen Status, die Adresse des für eine Sicherheitskontrolle ausgewählten Standortes sowie den beabsichtigten Monat der Kontrolle in tabellarischer Form (Excel) zu enthalten. Der Bericht über eine erfolgte Sicherheitskontrolle hat mindestens zu enthalten: Kennnummer des Zollamtesder Dienststelle, Name des Antragstellers bzw. des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, Adresse des Standortes, an dem die Sicherheitskontrolle durchgeführt wurde, Datum der Sicherheitskontrolle, Ergebnis der Sicherheitskontrolle (d.hdh. in Ordnung oder geringfügige Mängel beseitigt), Zweck der Kontrolle (dh. Antragsverfahren, Monitoring oder Neubewertung). Sofern erforderlich: eingeleitete Folgemaßnahmen. 7.6. Evaluierung Die Verfahrensbeschreibung stellt eine vorläufige Ablaufbeschreibung dar und wird nach Evaluierung des Berichtswesens erforderlichenfalls angepasst. Codes für das Konsultationsverfahren (Anhang 1) nach Art. 31 Abs. 1 bis 3 UZK-IA und das Informationsverfahren nach Art. 31 Abs. 4 UZK-IA.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.099.534
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0528-III/10/2018
Stammnummer
74722
Enthalten in Fassung
2, 3, 4, 5 (geltend: 7)
Gültig
24.01.2022 bis 31.07.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF