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Findok · Richtlinien

ZK-0380

6. Sanktionen

überholte Fassung (bis 15.12.2022)Richtlinie2022-0.059.315gilt ab 24.01.2022

Inhaltsverzeichnis der ZK-0380

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 24.01.2022 bis 15.12.2022.

Wortlaut laut Findok

6. Sanktionen Erfüllt der Inhaber einer AEO-Bewilligung die Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung dieser Bewilligung gemäß Art. 39 UZK nicht mehr, kommen als Sanktionen je nach Lage des Falles die Aussetzung des AEO-Status (Art. 23 Abs. 4 Buchstabe b UZK) oder der Widerruf der AEO-Bewilligung (Art. 28 UZK) in Betracht. Aussetzung und Widerruf sind Entscheidungen im Sinne des Art. 22 UZK und ergehen mit Bescheid. Die in der IT-Anwendung hinterlegten Mustererledigungen sind verbindlich zu verwenden. 6.1. Aussetzung des AEO-Status Die Überwachungszollstelle hat das Aussetzungsverfahren gemäß Art. 16 UZK-DA einzuleiten, wenn sie der Meinung ist, dass ausreichende Gründe für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung der AEO-Bewilligung vorliegen könnten, für eine diesbezügliche Entscheidung aber noch nicht alle Informationen vorliegen hat, wenn der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, und ihm Zeit für die Ergreifung von korrigierenden Maßnahmen gegeben werden soll, wenn der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte eine Aussetzung beantragt, da er vorübergehend nicht in der Lage ist, die (oder einzelne) Kriterien zu erfüllen oder anderen Verpflichtungen iZm der Bewilligung des AEO-Status nachzukommen. Hinweis: Die Einleitung einer Aussetzung ist unverzüglich über das CC-Kundenadministration in EOS zu erfassen. 6.1.1. Geringfügige Verstöße Unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens kann die Überwachungszollstelle bei Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften von der Einleitung des Aussetzungsverfahrens Abstand nehmen, wenn der Verstoß gemäß Art. 24 Abs. 2 UZK-IA im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zoll- oder steuerrelevanten Vorgänge geringfügig ist und keine Zweifel am guten Glauben des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bestehen. Die Entscheidung ist schriftlich zu dokumentieren und zu begründen. 6.1.2. Anspruch auf rechtliches Gehör Mit Ausnahme der im Art. 22 Abs. 6 Unterabsatz 2 UZK genannten Fälle hat die Überwachungszollstelle vor einer Aussetzung des AEO-Status den Anspruch auf rechtliches Gehör zu waren. Im Vorhalt ist der Inhaber der AEO-Bewilligung aufzufordern, innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen Stellung zu nehmen bzw. Abhilfe hinsichtlich der festgestellten Mängel zu schaffen. 6.1.3. Aussetzungsbescheid Kann der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte innerhalb der gesetzten Frist nicht Abhilfe schaffen oder liegt ein sofortiger Aussetzungsgrund vor, ist der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für 30 Kalendertage oder für den Zeitraum, der für die Beseitigung der Missstände benötigt wird, auszusetzen, und dem Wirtschaftsbeteiligten aufzutragen, spätestens bis zum Ablauf der Aussetzungsfrist die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen. Die Aussetzung hat mit Bescheid zu ergehen, gegen den als Rechtsbehelf Beschwerde eingelegt werden kann. Jede Form der Aussetzung des AEO-Status ist unverzüglich im Wege des CC Kundenadministration in EOS zu vermerken. Die Aussetzungsfrist kann unter den in Art. 17 UZK-DA genannten Voraussetzungen um eine der dort genannten Fristen (weitere 30 Kalendertage oder bis zum Wirksamwerden des auf die Aussetzung folgenden Widerrufs) verlängert werden. Eine darüber hinausgehende Verlängerung der Frist ist nicht möglich. 6.1.3.1. Aussetzung für die Dauer von Ermittlungen Ist die Zollbehörde jedoch der Auffassung, dass der Inhaber der AEO-Bewilligung möglicherweise die Voraussetzungen des Art. 39 Buchstabe a UZK nicht erfüllt, wird die Entscheidung so lange ausgesetzt, bis feststeht, ob eine der folgenden Personen einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften begangen hat: Der Inhaber der AEO-Bewilligung, die Person, die für das Unternehmen verantwortlich ist, oder die die Kontrolle über seine Leitung ausübt, die für Zollangelegenheiten zuständige Person des Unternehmens. 6.1.3.2. Aussetzung im Fall der kombinierten Bewilligung AEOC/AEOS Gemäß Art. 30 Abs. 3 UZK-DA bleibt im Fall der kombinierten Bewilligung AEOC/AEOS bei Aussetzung einer Bewilligungder beiden kombiniert erteilten Bewilligungen die jeweils andere AEO-Bewilligung aufrecht. Wird also die AEOC-Bewilligung ausgesetzt, weil das Kriterium der praktischen oder beruflichen Befähigung nach Art. 39 Buchstabe d UZK nicht mehr erfüllt ist, bleibt die AEOS-Bewilligung weiter gültig. Wird hingegen die AEOS-Bewilligung ausgesetzt, weil das Kriterium der Sicherheitsstandards nach Art. 39 Buchstabe e UZK nicht mehr erfüllt ist, bleibt die AEOC-Bewilligung weiter gültig. 6.1.3.3. Aussetzung auf Antrag des Beteiligten Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte kann die Aussetzung des AEO-Status beantragen, wenn er vorübergehend nicht in der Lage ist, die erforderlichen Voraussetzungen und Kriterien zu erfüllen. In diesen Fällen hat er der Überwachungszollstelle den voraussichtlichen Zeitpunkt der Wiederherstellung sowie die geplanten Abhilfemaßnahmen mitzuteilen. Die Überwachungszollstelle gibt dem Antrag mit Bescheid über die Aussetzung des AEO-Status statt. Die Dauer der Aussetzung ist nach den Erfordernissen des Einzelfalles festzulegen und kann in berücksichtigungswürdigen Fällen über Antrag verlängert werden. 6.1.4. Rechtswirkung der Aussetzung Für die Dauer der Aussetzung des AEO-Status kann der Wirtschaftsbeteiligte nicht auf die an den konkreten AEO-Bewilligungstyp anknüpfenden Vorteile zurückgreifen, wie zB Verzicht auf die Angabe der Sicherheitsdaten, weniger Beschauen und Dokumentenprüfungen. Offene Zollverfahren, die vor der Wirksamkeit der Aussetzung begonnen wurden, bleiben von der Aussetzung unberührt. 6.1.4.1. Auswirkungen auf zollrechtliche Bewilligungen Wird eine AEO-Bewilligung ausgesetzt, da eine Voraussetzung des Artikels 39 UZK nicht mehr erfüllt ist, werden alle anderen Entscheidungen dieses Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, die auf der AEO-Bewilligung im Allgemeinen oder auf einer der spezifischen Voraussetzungen, derentwegen die AEO-Bewilligung ausgesetzt wurde, beruhen, von der Zollbehörde gemäß Art. 30 Abs. 1 UZK-DA ebenfalls ausgesetzt. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob die Gründe für die Aussetzung der AEO-Bewilligung auch Einfluss auf die Ordnungsmäßigkeit anderer bestehender Vereinfachungen und Bewilligungen haben. 6.1.5. Aufhebung der Aussetzung Die Aussetzung des AEO-Status ist gemäß Art. 18 UZK-DA mit Bescheid aufzuheben, wenn der Wirtschaftsbeteiligte die von der Überwachungszollstelle im Vorhalt verlangten Maßnahmen getroffen hat. Die Aufhebung der Aussetzung ist im Wege des CC Kundenadministration unverzüglich in EOS zu vermerkenerfassen. 6.2. Widerruf der AEO-Bewilligung Eine AEO-Bewilligung ist zu widerrufen, gemäß Art. 15 UZK-IA im Falle der vorherigen Aussetzung des AEO-Status, wenn der Beteiligte die ihm aufgetragenen Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen und Kriterien nicht bis zum Ablauf des bescheidmäßig festgesetzten Aussetzungszeitraumes getroffen hat, gemäß Art. 28 Abs. 1 Buchstabe b UZK, wenn der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte einen entsprechenden Antrag stellt. 6.2.1. Widerrufsbescheid Der Widerruf der AEO-Bewilligung ergeht mit Bescheid und wird mit dem Tag seiner Zustellung wirksam. Gegen den Widerrufsbescheid kann der Rechtsbehelf der Beschwerde eingelegt werden. Der Widerruf der AEO-Bewilligung ist unverzüglich im Wege des CC Kundenadministration in EOS zu vermerken. 6.2.1.1. Widerruf im Fall der kombinierten Bewilligung AEOC/AEOS Gemäß Art. 34 Abs. 3 UZK-IA bleibt im Fall der kombinierten Bewilligung AEOC/AEOS bei Widerruf einer Bewilligung die jeweils andere AEO-Bewilligung aufrecht. Wird also die AEOC-Bewilligung widerrufen, weil das Kriterium der praktischen oder beruflichen Befähigung nach Art. 39 Buchstabe d UZK nicht mehr erfüllt ist, bleibt die AEOS-Bewilligung weiter gültig. Wird hingegen die AEOS-Bewilligung widerrufen, weil das Kriterium der Sicherheitsstandards nach Art. 39 Buchstabe e UZK nicht mehr erfüllt ist, bleibt die AEOC-Bewilligung weiter gültig. 6.2.2. Sperrfrist Neue Anträge auf eine AEO-Bewilligung von Wirtschaftsbeteiligten, deren AEO-Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen wurde, werden gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 UZK-DA innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Widerrufs oder der Zurücknahme nicht angenommen. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen der Wirtschaftsbeteiligte den Widerruf oder die vorangegangene Aussetzung, während deren Dauer die erforderlichen Abhilfemaßnahmen nicht getroffen werden konnten, selbst beantragt hat.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.059.315
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0528-III/10/2018
Stammnummer
74722
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 7)
Gültig
24.01.2022 bis 15.12.2022
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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