Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3830-W/02
Schadenersatzrente und Behinderungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3830-W/02vom 19.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In Rentenform zufließende Schadenersatzleistungen im privaten Bereich fallen unter die wiederkehrenden Bezüge des § 29 Z 1 EStG 1988. Dazu zählen auch sog. Mehrbedarfsrenten, das sind Schadenersatzrenten für private vermehrte Bedürfnisse. Die Mehrbedarfsrente ist im vollen Umfang steuerpflichtig. Tatsächliche Mehraufwendungen sind nicht als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 abzugsfähig, sondern nach Maßgabe der Voraussetzungen gemäß §§ 34, 35 EStG 1988 (außergewöhnliche Belastung) zu berücksichtigen. Decken Leistungen einer Versicherung jene Mehraufwendungen, die einem Steuerpflichtigen aus dem Titel seiner Behinderung erwachsen und die Summe der nach bundes- oder landesgesetzlichen Regeln geleisteten Pflegegelder übersteigen, ab, so können diese (von den Leistungen der Versicherung abgedeckten Mehraufwendungen) gemäß der Bestimmung des § 34 Abs 6 5. Teilstrich EStG 1988 ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 17. Dezember 2003 über die Berufung der
Bw., vertreten durch gmc-unitreu Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs
GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk, vertreten
durch AD Eva-Maria Biro, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995,
1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Den
Berufungen hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 1995, 1996, 1997,
1998, 1999 und 2000 wird Folge gegeben.
Der
Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2000 wird für endgültig
erklärt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erlitt auf Grund einer
fehlerhaften ärztlichen Betreuung bei der Geburt eine cerebrale
Läsion, die zu einer schweren psychomotorischen Behinderung geführt
hat. Sie bedarf deshalb einer ständigen Aufsicht und Pflege.
Am 12. Mai 2000
überreichte der damalige steuerliche Vertreter dem Finanzamt einen an ihn
gerichteten Brief des Kurators der Bw. vom 8. Februar 2000, in dem dieser diesem
den Auftrag erteilte, alles notwendige für eine korrekte steuerliche
Behandlung der Zahlungen der Versicherung (des behandelnden Spitals) und des
Pflegegeldes zu unternehmen und die Situation der Bw. wie folgt
darstellte:
Auf Grund des
Versäumungsurteiles vom 4. Oktober 1995 sei das behandelnde Spital
verpflichtet, den Mehraufwand an Pflege und medizinischer Betreuung jeweils
konkret, so wie er anfiele, zu ersetzen. Die Bw. benötige
grundsätzlich eine tägliche Betreuung im Ausmaß von 24 Stunden,
sie akzeptiere nur die Mutter bzw. fallweise die Großmutter als
Bezugspersonen. Daher sei beschlossen worden, dass die Mutter nicht mehr arbeite
und ihre gesamte Zeit (18 Stunden pro Tag, 365 Tage im Jahr) dem Kind widme. Um
dies zu ermöglichen, sei mit der Versicherung des Spitals namens des Kindes
die Überlassung eines entsprechenden Betrages an die Mutter vereinbart
worden.
Im Zusammenhang mit der
Klagsführung sei im Jahre 1995 darüber Einverständnis erzielt
worden, dass für die ersten drei Lebensjahre ein Betrag in Höhe von
ATS 300.000,-- für diesen Mehraufwand dem Kind und damit der Mutter von der
Versicherung bezahlt werde. Zur Vereinfachung der Abrechnung erfolge die
Überweisung der Versicherung direkt an die Mutter. Diese Kosten für
die monatliche Betreuung des Kindes seien bis Juni 1999 mit monatlich
ATS 8.000,-- angenommen und bezahlt worden. Bei Berechnung dieses Betrages
sei berücksichtigt worden, dass das Kind bis zum 30. November 1997 ATS
7.710,-- und ab dem 1. Dezember 1997 ATS 10.766,-- an Pflegegeld erhalten habe.
Es sei vereinbart, dass sich
bei einer Erhöhung des Pflegegeldes der Schadenersatz für die laufende
Pflege und Betreuung des Kindes im gleichen Ausmaß verringere, da die
Versicherung grundsätzlich der Gemeinde Wien gegenüber zum Ersatz des
Pflegegeldes nach den entsprechenden Vorschriften verpflichtet sei.
Da das Kind nunmehr älter
sei und die Pflege somit umfangreicher geworden sei, sei vereinbart worden, dass
ab dem 1. Juli 1999 monatlich ATS 40.000,-- abzüglich des Pflegegeldes in
Höhe von ATS 10.766,-- und somit tatsächlich ATS 29.234,-- bezahlt
werden würden.
Weiters habe das Magistrat der
Stadt Wien die Überweisung des Pflegegeldes zwischenzeitlich rechtswidrig
eingestellt. Dagegen sei Klage erhoben und auch rechtskräftig gewonnen
worden. Die Versicherung habe in dieser Zeit den o. a. Gesamtbetrag
überwiesen.
Für Fahrtkosten seien
monatlich ATS 4.000,-- bezahlt worden. Dieser Betrag sei dem Vater der Mutter
der Bw. überlassen worden, da dieser als einziger in der Familie Fahrzeug
und Führerschein besitze. Die Mutter der Bw. sei bei der Wiener
Gebietskrankenkasse selbst versichert.
Der steuerliche Vertreter der
Bw. gab dem Finanzamt mit Schreiben vom 1. September 2000 u. a. bekannt, dass
dieser seines Erachtens nach, eine steuerfreie Mehrbedarfsrente zufließe.
Die Weitergabe von Beträgen an die Mutter und den Großvater seien
durch Ausgaben neutralisiert bzw. führten im Hinblick auf den
Tagesmüttererlass zu keinen Einnahmen. Weiters wurden dem Finanzamt mit
gleichem Datum folgende, die Bw. bzw. deren Situation betreffende Unterlagen
übermittelt:
- die an das LG für ZRS
Wien gerichtete Klage der Bw. gegen das bei der Geburt behandelnde Spital vom
16. Juni 1995 in der das Urteil, der Klägerin alle kausalen
Folgeschäden aus der Geburt vom 23. Juni 1992 zu ersetzen sowie weiters der
klagenden Partei den Betrag von ATS 420.000,-- zu bezahlen, beantragt
wurden
- einen an den Kurator der Bw.
gerichteten Brief der Versicherung des behandelnden Spitals vom 4. Juli 1995,
der u. a. einen Vergleichsvorschlag betreffend die o. a. Summe in Höhe von
ATS 300.000,-- enthielt
- einen vom Kurator an die
Mutter der Bw. an gerichteten Brief vom 30. August 1995 in dem dieser u. a.
mitgeteilt wurde, dass die Versicherung für die in den ersten drei
Lebensjahren entstandenen Pflegeaufwendungen einen Ersatz von ATS 300.000,--
geleistet habe sowie dass Schmerzengeld im Ausmaß von ATS 1,200.000,--
entsprechend den Weisungen des Gerichtes angelegt worden sei
- das Versäumungsurteil
des LG für ZRS Wien vom 4. Oktober 1995 in dem das behandelnde Spital
schuldig erkannt wurde, der Bw. alle kausalen Folgeschäden aus der Geburt
vom 23. Juni 1992 zu ersetzen
- einen am 4. Juni 1996 an die
Versicherung des behandelnden Spitals gerichteten Brief des Kurators der Bw. in
dem dieser unter Darstellung der Situation der Bw. der Versicherung bekanntgab,
dass er seiner Mandantin sowie dem Gericht empfehlen werde, dass ab dem vierten
Lebensjahr der Bw. monatliche Kosten für deren Betreuung in Höhe von
ATS 18.000,-- sowie monatliche Fahrtkosten in Höhe von ATS 3.750,--
angemessen seien
- den Beschluss des
Bezirksgerichtes Liesing vom 26. Juli 1996, in dem der zwischen dem Kurator der
Bw. und der Versicherung abgeschlossene Vergleich, für die Dauer des 4. und
5. Lebensjahres der Bw. Pflegekosten in monatlicher Höhe von ATS 8.000,--
sowie Fahrtkosten in monatlicher Höhe von ATS 4.000,--, zu tragen,
pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde
- den Bescheid der MA 12 vom
28. Mai 1998 in dem festgestellt wurde, dass der Bw. ab dem 1. Dezember 1997 das
Pflegegeld der Stufe 5, das monatlich ATS 10.766,-- betrage, zustehe. In der
diesbezüglichen Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass bei der
Bw. laut amtsärztlichem Gutachten vom 16. Jänner 1998 ein Pflegebedarf
von monatlich mehr als 180 Stunden vorliege weshalb eine dauernde Bereitschaft
einer Pflegeperson erforderlich sei. Aus dieser Begründung geht weiters
hervor, dass der Bw. mit Bescheid vom 16. November 1995 Pflegegeld der Stufe 4
in Höhe von ATS 7.710,-- ab dem 1. Juni 1995 gewährt wurde
- einen von der Versicherung
des behandelnden Spitals an den Kurator gerichteten Brief vom 1. Juni 1999 in
dem diese bekanntgab, dass diese der Erhöhung des Pflegeaufwandes auf
ATS 40.000,-- ab Wirksamkeit Juli 1999 zustimme
- einen von der MA 12 an die
Bw. gerichteten Brief vom 10. Februar 2000, in dem der Magistrat der Stadt Wien
der Bw. u. a. mitteilte, dass auf Grund des Urteiles des Arbeits- und
Sozialgerichtes Wien vom 13. Juli 1999 festgestellt worden sei, dass auf das mit
Bescheid vom 28. Mai 1998 gewährte Pflegegeld die Leistungen der
Versicherung in Höhe von ATS 53.690,-- nicht anzurechnen seien und
dass insgesamt ATS 247.478,-- zur Anweisung gelangten
- einen vom Kurator der Bw. an
die Versicherung gerichteten Brief vom 23. Februar 2000 in dem dieser der
Versicherung mitteilte, dass der Mutter der Bw. auf Grund der Abrechnung vom 10.
Februar 2000 über das seit Juni 1998 einbehaltene Pflegegeld nunmehr
ATS 247.478,-- überwiesen worden seien und dass ab inklusive Mai 2000
nur der Betrag, der der eigentlichen Vereinbarung entspreche, an die Mutter zu
überweisen sei was zur Folge habe, dass die Versicherung ihre monatliche
Überweisung um ATS 10.766,-- verringern könne
- einen Erlass des BMF
betreffend Schätzungsrichtlinien für die Berücksichtigung von
Betriebsausgaben und Werbungskosten bei Tagesmüttern.
Von der erkennenden
Behörde wird angemerkt, dass aus den o. a. Schriftstücken hervorgeht,
dass die monatlichen Leistungen der Versicherung der Bw. jene Mehraufwendungen
aus dem Titel ihrer Behinderung ersetzen, die die Summe der pflegebedingten
Geldleistungen der Stadt Wien übersteigen.
Das Finanzamt erteilte der Bw.
hinsichtlich ihrer in den o. a. Schreiben bzw. Dokumenten dargelegten
finanziellen Situation folgende Auskunft die es als nicht rechtsmittelfähig
bezeichnete:
Landes- und Bundespflegegeld
stellten beim Empfänger keine Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, sondern eine nichtsteuerbare Transferleistung dar. Pflege im
Familienverband sei auf Grund der persönlichen Nahebeziehung sowie einer
sittlichen Verpflichtung veranlasst. Die Pflegetätigkeit sei daher als
Liebhaberei einzustufen, deshalb führte die Weitergabe von Pflegegeld an
nahe Angehörige bei diesen zu keinen Einkünften.
Auf Grund des
Versäumungsurteiles vom 4. Oktober 1995 sei das bei der Geburt behandelnde
Spital verpflichtet, der Bw. alle kausalen Folgeschäden an Pflege und
Mehraufwand zu ersetzen. Darunter fielen auch sämtliche jeweils einzeln zu
belegenden Aufwendungen für zusätzliche Spitalsbehandlungen.
Schadenersatz sei steuerpflichtig. Gemäß der Bestimmung des § 29
Z 1 EStG 1988 fielen unter wiederkehrende Bezüge auch Schadenersatz- und
Unfallrenten, einschließlich des in Rentenform gezahlten Schmerzengeldes
sowie Einnahmen aus sonstigen dauernden Lasten, z. B. die aus einem besonderen
Verpflichtungsgrund übernommenen Kosten der unheilbaren Krankheit eines
anderen.
Werbungskosten zum Erwerb,
Erhalt und Sicherung von Einnahmen seien im Zusammenhang mit Pflegegeld und
Schadenersatz begrifflich nicht möglich.
Eine
außergewöhnliche Belastung könne bei erhöhter
Familienbeihilfe nur vermindert um das Pflegegeld geltend gemacht werden. Eine
solche komme daher im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, da diese mit
ATS 3.600,-- monatlich begrenzt sei und das Pflegegeld wesentlich höher
sei. Außerdem würden auf Grund des Versäumungsurteiles alle
tatsächlichen Aufwendungen ersetzt.
Hinsichtlich der Zahlung der
erwähnten ATS 300.000,-- sowie der monatlich vergüteten Fahrtkosten
von ATS 4.000,-- könne wahlweise wie folgt vorgegangen werden:
Variante 1: § 29 EStG 1988
- Einkünfte bei der Bw.
Variante 2: § 29 EStG 1988
- Einkünfte bei der Bw. und infolge sofortiger Weitergabe an die Mutter
gleichzeitig Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988, dann aber Erfassung bei
der Bw. gem § 32 i. V. m. § 25 EStG 1988 als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Laut Brief des Kurators vom 30.
August 1995 an die Bw. müsse die gegnerische Versicherung den Betrag
bezahlen, der ein entsprechendes Nettoeinkommen sichere. Daher würden auch
allfällige Steuern voll ersetzt werden. Die Versicherungszahlungen der
Mutter an die WGK seien daher ebenfalls Bestandteil der Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit, könnten aber als Sonderausgaben
geltend gemacht werden.
Im Hinblick auf diese Auskunft
forderte das Finanzamt die Bw. auf, sämtliche Steuererklärungen
für die Bw. und deren Mutter vorzulegen. Diese seien auf Grund des
Zuflusses aller bisher erhaltenen Beträge zu erstellen. Da aus dem o. a.
Brief hervorgehe, dass vom restlichen Schmerzengeld den Weisungen des Gerichts
entsprechend Wertpapiere im Nominale von ATS 1,200.000,-- gekauft worden seien
und der Restbetrag auf ein gebundenes Sparbuch gelegt worden sei, werde um
Mitteilung gebeten, wie hoch der auf einem gebundenen Sparbuch deponierte
Restbetrag gewesen sei, von wem für wen und an wen dieser bezahlt worden
sei, wann das Sparbuch tatsächlich eröffnet worden sei und ob es seine
Richtigkeit habe, dass erstmals für das Jahr 1997 eine ESt-Erklärung
für die Bw. vorgelegt worden sei oder ob bereits vor diesem Jahr
Beträge zugeflossen seien.
In Beantwortung dieses
Ergänzungsersuchens brachte der Vertreter der Bw. die
Einkommensteuererklärungen betreffend der Jahre 1995 bis 1999 bei und gab
u. a. bekannt, dass die Bw. vollständig auf fremde Hilfe angewiesen sei, da
diese weder in der Lage sei, zu gehen, noch zu stehen noch zu sitzen.
Außerdem könne sich die Bw. weder zielgerichtet bewegen noch verbal
ausdrücken. Weiters führte der Vertreter der Bw. in diesem Schreiben
vom 11. Juli 2001 aus, dass nach seiner Ansicht Schadenersatz nur dann
steuerpflichtig sei, wenn dieser für einen Schaden im Zusammenhang mit
einer Einkunftsart oder in Rentenform geleistet werde. Somit scheide der
Abgeltungsbetrag von ATS 300.000,-- aus dem Jahre 1995 aus der Steuerpflicht
aus, da dieser den Pflegeaufwand ab der Geburt im Juni 1999 bis Juli 1995
pauschal abfinde.
Zu den wiederkehrenden
Zahlungen ab Juli 1995 (Abgeltung des Pflegeaufwandes und Fahrtkostenersatz) sei
generell festzustellen, dass diese Zahlungen der Bw. in Rentenform zugeflossen
und daher bei ihr steuerpflichtig seien. Allerdings stünden diesen
steuerpflichtigen Einnahmen außergewöhnliche Belastungen gem. §
34 EStG 1988 aus dem Titel des Pflegeaufwandes und der Fahrtkosten in gleicher
Höhe gegenüber, die gemäß
§ 34 Abs 6 EStG
ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes aber unter Berücksichtigung
des tatsächlichen Pflegegeldes abgezogen werden könnten.
Die Zwangsläufigkeit der
Ausgaben ergebe sich schon daraus, dass die Versicherungszahlungen nur für
Mehraufwendungen aus dem Titel ihrer bei der Geburt erlittenen Verletzung
geleistet werden würden.
Betreffend die an die nahen
Angehörigen für deren Pflegetätigkeit geleisteten Zahlungen wies
die Bw. auf den Erlass des BMF vom 29. April 1994,k 07 0801/2-IV/7/94,
gemäß dem die Weitergabe von Pflegegeld an nahe Angehörige bei
diesen zu keinen Einkünfte führte, hin. Somit seien für die
Mutter bzw. den Großvater der Bw. keine Steuererklärungen
abzugeben.
Das Finanzamt erließ am
17. Jänner 2002 die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis
1999, wobei es hinsichtlich der Jahre 1996, 1997 und 1998 die Verfahren
hinsichtlich der Einkommensteuer gemäß der Bestimmung des § 303
Abs 4 BAO wiederaufnahm und im Jahre 1995 ein Einkommen in Höhe von ATS
370.362,--, im Jahre 1996 ein solches in Höhe von ATS 142.362,--, im Jahre
1997 ein Einkommen in Höhe von ATS 131.781, im Jahre 1998 ein solches in
Höhe von ATS 113.577,-- und im Jahre 1999 ein Einkommen in Höhe von
ATS 311.235,--, ermittelte. Von der erkennenden Behörde wird
betreffend die Erstbescheide der Jahre 1996 bis 1998 angemerkt, dass es sich
dabei um Erstattungsbescheide hinsichtlich der in diesen Jahren geleisteten
Kapitalertragsteuer handelte.
Begründend führte das
Finanzamt aus, dass der Schadenersatz in Höhe von ATS 300.000,--, der der
Bw. für die ersten drei Lebensjahre zuerkannt worden sei, steuerpflichtig
sei. Die im Jahre 1995 erklärten Einkünfte in Höhe von ATS
72.000,-- seien daher um ATS 300.000,-- erhöht worden. Weiters stünden
die in den Steuererklärungen 1995 bis 1999 geltend gemachten
außergewöhnlichen Belastungen nicht zu, weil auf Grund des
Versäumungsurteiles alle anfallenden Belastungen zu ersetzen seien.
In der Berufung gegen die o. a.
Bescheide brachte die Bw. u. a. vor, dass ein Schadenersatz für
körperliche Schäden nur in Rentenform zu einer Steuerpflicht
führen könne. Da dieser Betrag im Jahre 1995 in einem zugeflossen sei,
sei er nicht unter die Einkunftsarten zu subsumieren und daher nicht steuerbar.
Da es sich bei der Ersatzleistung der Versicherung denkmöglich nur um
solche für notwendige Aufwendungen handeln könne, könnte der
Zufluss unter Umständen als wiederkehrender Bezug steuerpflichtig sein. Wie
aber bereits aus der Legaldefinition des § 34 EStG 1988 hervorgehe,
ändere dies allerdings nichts am Charakter der vergüteten notwendigen
Ausgaben als außergewöhnliche Belastung. Für den Fall der
Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die zweite Instanz beantragte die
Bw. die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Am 26. Juni 2002 erließ
das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 in dem es ein
Einkommen in Höhe von ATS 401.989,-- ermittelte, gemäß
§
200 Abs 1 BAO auf Grund des nicht beendeten, die Vorjahre betreffenden
Rechtsmittelverfahrens, vorläufig.
In der Berufung gegen diesen
Bescheid verwies die Bw. auf die idente Situation bei den Veranlagungen der
Vorjahre und auf ihr diesbezügliches Vorbringen. Die Zwangsläufigkeit
der Ausgaben ergäbe sich bereits daraus, dass die Versicherungszahlungen
nur für die Mehraufwendungen aus dem Titel ihrer bei der Geburt erlittenen
Verletzung geleistet werden würden. Die Bw. beantragte für den Fall
der Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die zweite Instanz ebenfalls die
Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Am 22. April 2003
bevollmächtigte die Bw., nachdem dem ursprünglichen steuerlichen
Vertreter die diesbezügliche Vollmacht entzogen worden war, einen neuen
Vertreter mit der Wahrnehmung ihrer steuerlichen Angelegenheiten.
Dieser führte in einer
Berufungsergänzung u. a. aus, dass die in den Jahren 1995 bis 2001
erhaltenen Schadenersatzzahlungen auf die speziellen Bedürfnisse und die
tatsächlichen Kosten der Bw. angepasst worden seien und daher eine
Abgeltung für den monatlich neu entstandenen Schaden darstellten. Daher
handelte es sich bei diesen Zahlungen der Versicherung nicht um einen einmal
festgelegten Schadenersatz sondern um den Ausgleich des monatlich, in
unterschiedlicher Höhe den tatsächlichen Kosten entsprechenden, neu
entstandenen Schadens. Da solche Einmalzahlungen nicht unter die Einkunftsarten
des EStG 1988 fielen, seien diese steuerfrei.
Darüber hinaus sei
anzumerken, dass die Besteuerung der Leistungsfähigkeit zu den wesentlichen
Merkmalen der Einkommensteuer zähle. Im Falle der Bw. liege aber im Rahmen
der Schadenersatzleistungen keine Schaffung von Leistungsfähigkeit vor, da
dieser in gleicher Höhe Aufwendungen entstünden und nur dieser
Mehrbedarf von den Zahlungen der Versicherung abgedeckt werde. Solche Zahlungen
unterlägen nicht der Steuerpflicht. Der BFH komme in einem Erkenntnis zum
gleichen Ergebnis.
Weiters wurde auf den o. a.
Erlass des BMF betreffend der steuerlichen Behandlung von Pflegetätigkeiten
verwiesen.
Schlussendlich wurde
ausgeführt, dass die entstehenden Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung, die in gleicher Höhe wie die Zahlungen entstünden, nach
Abzug des Pflegegeldes als außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen seien, weshalb es aus dieser Sicht ebenfalls zu keiner
Steuerpflicht der Schadenersatzleistungen kommen könne.
Die erkennende Behörde
erließ am 10. Oktober 2003 einen Vorhalt in dem es die Bw. aufforderte,
die genaue Höhe der in den Jahren 1995 bis 2000 bezogenen Gelder für
jedes Jahr einzeln bekannt zu geben und nach auszahlenden Stellen
aufzugliedern.
In Beantwortung dieses
Ergänzungsersuchens gab die Bw. bekannt, folgende Zahlungen erhalten zu
haben:
1995:
Pflegeaufwand in Höhe von ATS 372.000,-- (ATS 300.000,--
Einmalzahlung für die Zeit von Juni 1992 bis Juli 1995, ATS 48.000,--
für den Pflegeaufwand von Juli 1995 bis Dezember und ATS 24.000,--
Fahrtkostenersatz für diesen Zeitraum) von der Versicherung sowie ATS
46.260,-- Pflegegeld der Stadt Wien
1996: Pflegeaufwand
in Höhe von ATS 144.000,-- (Pflegeaufwand ATS 96.000,--, Fahrtkostenersatz
ATS 48.000,--) sowie ATS 92.520,-- Pflegegeld der Stadt Wien
1997: Pflegeaufwand
in Höhe von ATS 144.000,-- (Pflegeaufwand ATS 96.000,--, Fahrtkostenersatz
ATS 48.000,--) sowie ATS 92.576,-- Pflegegeld der Stadt Wien
1998: Pflegeaufwand
in Höhe von ATS 144.000,-- (Pflegeaufwand ATS 96.000,--, Fahrtkostenersatz
ATS 48.000,--) sowie ATS 129.192,-- Pflegegeld der Stadt Wien
1999: Pflegeaufwand
in Höhe von ATS 271.404,-- (Pflegeaufwand ATS 48.000,--, Fahrtkostenersatz
ATS 24.000,-- von Jänner 1999 bis Juni 1999, Pflegeaufwand ATS 175.404,--,
Fahrtkostenersatz ATS 24.000,-- von Juli 1999 bis Dezember 1999) sowie ATS
129.192,-- Pflegegeld der Stadt Wien
2000: Pflegeaufwand
in Höhe von ATS 402.808,-- (Pflegeaufwand ATS 350.808,--, Fahrtkostenersatz
ATS 40.000,--, ab Oktober 2000 ATS 12.000,--) sowie ATS 129.192,--
Pflegegeld der Stadt Wien
Zusätzlich seien von der
Versicherung für tatsächlich nachgewiesene Aufwendungen, wie etwa
Heilbehelfe, Behandlungsbeiträge u. ä. ATS 26.715,48 1997, ATS
28.131,97 1998, ATS 14.191,96 1999 sowie ATS 11.744,-- 2000 als
Kostenersätze geleistet worden.
Mit Ladung vom 2. Dezember
2003, abgesandt am 3. Dezember 2003 wurde das Finanzamt zu der am 17. Dezember
2003, 10:30 Uhr angesetzten mündlichen Berufungsverhandlung als Partei im
Sinne des § 276 Abs 7 BAO vorgeladen und ersucht, einen Vertreter zu
entsenden, wobei unter Hinweis auf die Bestimmung des § 284 Abs 4 BAO
ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ein Fernbleiben der Partei der
Durchführung der Verhandlung nicht entgegenstehe. Die Vorladung an die Bw.
erfolgte ebenfalls mit gleichem Datum.
Mit Schreiben vom 4. Dezember
2003, eingelangt bei der erkennenden Behörde am 5. Dezember 2003,
bestätigte das Finanzamt die Übernahme für die am
17. Dezember 2003 anberaumte mündliche Verhandlung und gab bekannt,
dass Frau B zu dessen Vertretung bei dieser bestellt sei.
Frau B teilte der erkennenden
Behörde am 17. Dezember 2003 um 10:00 Uhr telefonisch mit, dass sie an der
Teilnahme der an diesem Datum um 10:30 Uhr angesetzten mündlichen
Berufungsverhandlung verhindert sei. Von der erkennenden Behörde wurde ihr
diesbezüglich bekannt gegeben, dass die mündliche Berufungsverhandlung
dennoch stattfinden werde. Angemerkt wird, dass über dieses Telefonat ein
Aktenvermerk erstellt wurde.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung wiesen die steuerlichen Vertreter ausschließlich auf
das bisherige Vorbringen hin.
Von der erkennenden
Behörde wird angemerkt, dass über den Verlauf der mündlichen
Berufungsverhandlung eine Niederschrift in drei Ausfertigungen erstellt wurde
und dass dem Finanzamt eine Ausfertigung dieser Niederschrift übermittelt
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die von der
Versicherung an die Bw. geleisteten Zahlungen als außergewöhnliche
Belastungen zu berücksichtigen sind oder nicht.
Die Berücksichtigung
außergewöhnlicher Belastungen entspricht dem
Leistungsfähigkeitsprinzip als einem wesentlichen Element der
Einkommensteuer: Der Besteuerung kann nur das Einkommen unterworfen werden,
über das der Steuerpflichtige tatsächlich frei verfügen kann. Dem
entspricht das objektive Nettoprinzip, nach dem Aufwendungen im Zusammenhang mit
der Erzielung von Einkünften die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer
kürzen. Ausdruck des Leistungsfähigkeitsprinzips ist es aber auch,
jene Einkommensteile steuerfrei zu belassen, die auf Grund der persönlichen
Verhältnisse des Steuerpflichtigen keine steuerliche
Leistungsfähigkeit indizieren. Denn erst soweit das Einkommen den
notwendigen Lebensbedarf übersteigt, kann der Steuerpflichtige darüber
tatsächlich verfügen.
Die Berücksichtigung der
außergewöhnlichen Belastung ist daher Ausdruck des subjektiven
Nettoprinzips: Aufwendungen, die ebenso zwangsläufig sind wie die
Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt (Existenzminimum) und über
den gewöhnlichen (üblichen) Aufwand hinausgehen, sind als
außergewöhnliche Belastung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
zu berücksichtigen.
Bei der Anwendung der
außergewöhnlichen Belastung ist allerdings auch zu bedenken, dass
Aufwendungen der privaten Sphäre mit ihrer Anerkennung als
außergewöhnliche Belastung und ihrer steuerlichen Wirksamkeit der
Allgemeinheit überbürdet werden. Daher müssen
außergewöhnliche Belastungen zwangsläufig erwachsen.
Gemäß der Bestimmung
des § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie
muss außergewöhnlich sein
2. Sie
muss zwangsläufig erwachsen
3. Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Abs 2 dieser Bestimmung
normiert, dass die Belastung soweit außergewöhnlich ist, als sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst. Die außergewöhnliche Belastung muss danach in den
besonderen Verhältnissen des einzelnen Steuerpflichtigen begründet
sein. Das Gesetz stellt auf die Mehrzahl der Steuerpflichtigen ab. Aufwendungen,
die bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen auftreten, sind keine
außergewöhnliche Belastung.
Die Belastung muss sowohl dem Grunde nach als auch der
Höhe nach zwangsläufig sein. Gemäß
§ 34 Abs 3 EStG
1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig,
wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen kann. Die Zwangsläufigkeit ist stets nach den
Umständen des jeweiligen Einzelfalles und nicht in wirtschaftlicher oder
gar typisierender Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. das Erkenntnis des VwGH
vom 14. Oktober 1966, 907/66, Slg. 3514/F). Unter tatsächlichen
Gründen sind Ereignisse zu verstehen, die unmittelbar den Steuerpflichtigen
selbst betreffen.
Dass die Aufwendungen der Bw.
für ihre Pflege außergewöhnlich sind und zwangsläufig
erwachsen, steht auf Grund des Grades ihrer Behinderung außer Zweifel.
Gemäß dem o. a. amtsärztlichen Gutachten liegt in ihrem Fall ein
Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden vor. Daher ist auch die dauernde
Bereitschaft einer Pflegeperson erforderlich, woraus folgt, dass der Bw.
Aufwendungen entstehen, die bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht
auftreten und somit die im Gesetz geforderte Außergewöhnlichkeit der
Belastung der Bw. gegeben ist. Dazu kommt, dass im Falle der Bw. das behandelnde
Spital zivilgerichtlich für schuldig erkannt wurde, dieser alle kausalen
Folgeschäden aus der Geburt zu ersetzen .
Die Zwangsläufigkeit des
Pflegebedarfes der Bw. sowie aller übrigen Ersatzleistungen ist im Sinne
des oben Gesagten ebenfalls unbestreitbar, da sich die Bw. diesen Belastungen
aus den o. a. Gründen nicht entziehen kann.
Die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Bw. ist in einem solchen Ausmaß
beeinträchtigt, dass in ihrem Falle vom Vorliegen einer solchen nicht
einmal mehr gesprochen werden kann.
Da die Merkmale der
Außergewöhnlichkeit, der Zwangsläufigkeit sowie der wesentlichen
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Bw.
gegeben sind, liegt bei der Bw. eine außergewöhnliche Belastung
vor.
Es stellt sich nunmehr die
Frage, inwieweit diese betreffend die Leistungen der Versicherung geltend
gemacht werden können, da in Rentenform zufließende
Schadenersatzleistungen bzw. Mehrbedarfsrenten - wie sie die Bw. erhält -
im privaten Bereich unter die wiederkehrenden Bezüge des § 29 Z1 EStG
1988 fallen.
Gemäß der Bestimmung
des § 34 Abs 6 5. TS können Mehraufwendungen aus dem Titel der
Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst pflegebedingte Geldleistungen
erhält, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden,
soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen
übersteigen.
Aus dem bisher Gesagten geht
hervor, dass sämtliche Kostenersätze der Versicherung deshalb
geleistet werden, um die zahlreichen Mehraufwendungen, wie z. B. die "Rund um
die Uhr-Betreuung" der Bw. und die sie betreffenden Fahrtkosten, die der Bw. aus
dem Titel ihrer Behinderung erwachsen - somit deren persönlichen, die
pflegebedingten Geldleistungen übersteigenden, Mehrbedarf bzw. Aufwendungen
- abzudecken. Somit ersetzen die monatlichen Leistungen der Versicherung der Bw.
jene Mehraufwendungen (außergewöhnliche Belastungen) aus dem Titel
ihrer Behinderung, die die Summe der pflegebedingten Geldleistungen, die diese
von der Stadt Wien erhält, übersteigen.
Das heißt, dass die
Zahlungen der Versicherung ohne die Berücksichtigung eines Selbstbehaltes
im Sinne der Bestimmung des § 34 Abs 6 5. TS EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können und der
Berufung aus diesem Grunde Folge zu geben ist. Von der erkennenden Behörde
wird angemerkt, dass bereits im o. a. Schreiben vom 11. Juli 2001 auf die
Bestimmung und den Regelungsinhalt des § 34 Abs 6 EStG 1988
hingewiesen wurde. Ein näheres Eingehen auf das übrige
Berufungsvorbringen sowie auf die Begründungen der bekämpften
Bescheide bzw. auf die Ausführungen in der o. a. vom Finanzamt als nicht
rechtsmittelfähig bezeichneten Auskunft, ist auf Grund der obigen
Ausführungen entbehrlich und kann daher unterbleiben.
In diesem Sinne hat auch das
BMF in seiner Rechtsmeinung vom 3. Dezember 1998 ausgeführt, dass eine
Mehrbedarfsrente zwar in vollem Umfang steuerpflichtig ist und
diesbezügliche Aufwendungen nicht als Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG abzugsfähig sind, jedoch tatsächliche Mehraufwendungen
(z. B. für Haushaltsführung oder besondere Hilfsmittel) nach
Maßgabe der Voraussetzungen gemäß den §§ 34 und 35
EStG (außergewöhnliche Belastung) zu berücksichtigen sind.
Die Ersatzleistungen der
Versicherung für die o. a. tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen,
wie etwa Heilbehelfe, Behandlungsbeiträge, Kostenersatz für
Logopäden etc. in Höhe von ATS 26.715,48 (1997), ATS 28.131,97 (1998),
ATS 14.191,96 (1999) sowie ATS 11.744,-- (2000) könnten bei strenger
Auslegung Einkünfte im Sinne der Bestimmung des § 29 Z 1 darstellen,
was jedoch einen längeren Beobachtungszeitraum erfordern würde. Da
diese Leistungen mit der Behinderung der Bw. in Zusammenhang stehen und
gemäß
§ 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über außergewöhnliche Belastungen BGBl 1996/303 idF BGBl II
1998/91 AÖF 1996/111 idF AÖF 1998/91 nicht regelmäßig
anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung im
nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen sind und somit
Einkünften im Sinne des § 29 Z 1 in gleicher Höhe
gegenüberstünden, werden die diesbezüglichen Beträge aus
Zweckmäßigkeitserwägungen nicht zum Ansatz gebracht.
Pflegegelder, die nach bundes-
oder landesgesetzlichen Regeln geleistet werden, unterliegen nicht der
Einkommensteuer.
Gemäß
§ 97 Abs
1 und 2 EStG 1988 ist die Einkommensteuer für endbesteuerte
Kapitalerträge mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten. In einer
Kontrollrechnung wird die auf die endbesteuerten Kapitalerträge entfallende
Tarifsteuer mit der Kapitalertragsteuer dieser Kapitalerträge verglichen.
Sollte die Tarifsteuer geringer sein als die Kapitalertragsteuer werden die
endbesteuerten Kapitalerträge in das steuerpflichtige Einkommen einbezogen
und die Kapitalertragsteuer angerechnet. Soweit dieser Kapitalertragsteuer keine
auf andere Einkünfte entfallende Einkommensteuer gegenübersteht, ist
die Kapitalertragsteuer zu erstatten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
6 Berechnungsblätter
Wien, 19.
Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 fünfter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3830-W/02
- Stammnummer
- 7427
- Gültig
- 19.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF