Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1471
Bauplanung und Bauüberwachung in Rumänien
geltende FassungEAS-AuskunftH 266/3-IV/4/99vom 05.07.1999
Wortlaut laut Findok
Eine österreichische GmbH, die
über Auftrag einer rumänischen Gesellschaft für diese die
Bauplanung und Bauüberwachung eines Fabriksgebäudes übernimmt,
erzielt daraus Einkünfte, die gemäß Artikel 7 des
österreichisch-rumänischen Doppelbesteuerungsabkommens nur dann einer
rumänischen Besteuerung unterliegen, wenn die österreichische
Gesellschaft in Rumänien über eine Betriebstätte
verfügt.
Wird daher in Rumänien unter Berufung auf den
Lizenzgebührenartikel (Art. 12) des Abkommens ein 15%iger
Quellensteuerabzug von den gezahlten Honoraren vorgenommen, so ist eine solche
Vorgangsweise durch das Doppelbesteuerungsabkommen nicht gedeckt.
Bereits in EAS 662 wurde ausgeführt, dass
anderweitig nicht behebbare Besteuerungsfehler anderer Staaten bei der
Vollziehung von Doppelbesteuerungsabkommen primär durch ein
Verständigungsverfahren aus der Welt geschafft werden müssen. Auch
wenn solche Verfahren zur Zeit lange dauern, würde es von
österreichischen Kontrolleinrichtungen der öffentlichen Verwaltung
vermutlich als Ermessensmissbrauch gewertet werden, wenn grundlos darauf
verzichtet wird, österreichische DBA-Partnerstaaten im Rahmen des
hiefür vorgesehenen internationalen Verständigungsverfahrens zur
Vertragseinhaltung zu veranlassen und wenn anstelle dessen auf der Grundlage von
§ 48 BAO auf die Erhebung inländischer Steuern verzichtet wird.
Das BM für Finanzen ist gegenwärtig bemüht,
durch finanzinterne Maßnahmen eine Beschleunigung und Intensivierung der
internationalen Verständigungsverfahren zu erwirken; eine
diesbezügliche Projektstudie ist in Ausarbeitung.
05. Juli
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- Art. 12 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 266/3-IV/4/99
- Stammnummer
- 7418
- Gültig
- 05.07.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF