Findok · Richtlinien
AH-2484
Anlage 2
überholte Fassung (bis 17.12.2023)Richtlinie2021-0.775.564gilt ab 15.11.2017
Inhaltsverzeichnis der AH-2484
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.11.2017 bis 17.12.2023.
Wortlaut laut Findok
Anlage 2
Anhang II zur Verordnung (EU) 2017/2063
Liste der Ausrüstung, Technologie und Software im Sinne der Artikel 6 und 7
Allgemeiner Hinweis
Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für
a)Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates (1) oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist, oder
b)Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
i)Barverkauf
ii)Versandverkauf
iii)elektronische Transaktionen oder
iv)Telefonverkauf oder
c)Software, die allgemein zugänglich ist.
Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien.
"Ausrüstung, Technologie und Software" im Sinne von Artikel 6 und 7 umfasst Folgendes:
A. Liste der Ausrüstung
-Ausrüstung für tiefe Paketinspektion
-Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung
-Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung
-Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation
-Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren.
-Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung
-IMSI (2)-, MSISDN (3)-, IMEI (4)- und TMSI (5)-Abhör- und Überwachungsausrüstung
-Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS (6)/GSM (7)/GPS (8)/GPRS (9) /UMTS (10)/CDMA (11)/PSTN (12)
-Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP (13)-, SMTP (14)- und GTP (15)-Informationen
-Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen
-Ferngesteuerte Forensikausrüstung
-Ausrüstung für die semantische Verarbeitung
-Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel
-Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)
B. Nicht verwendet
C. Nicht verwendet
D. "Software" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung
E. "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung
Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
(1) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).
(2) "IMSI": International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.
(3) "MSISDN": Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.
(4) "IMEI": International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mithilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.
(5) "TMSI": Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.
(6) "SMS": Short Message System
(7) "GSM": Global System for Mobile Communications
(8) "GPS": Global Positioning System
(9) "GPRS": General Package Radio Service
(10) "UMTS": Universal Mobile Telecommunication System
(11) "CDMA": Code Division Multiple Access
(12) "PSTN": Public Switch Telephone Networks
(13) "DHCP": Dynamic Host Configuration Protocol
(14) "SMTP": Simple Mail Transfer Protocol
(15) "GTP": GPRS Tunnelling Protocol
Normen und Schlagworte
- Anhang I VO 428/2009, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1
- VO 428/2009, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.775.564
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0102-III/11/2017
- Stammnummer
- 73733
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 3)
- Gültig
- 15.11.2017 bis 17.12.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF