Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1420
Besteuerung eines in Österreich lebenden Verwaltungsratspräsidenten einer schweizerischen AG
geltende FassungEAS-AuskunftB 89/1-IV/4/99vom 01.03.1999
Wortlaut laut Findok
Ist ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger Vorsitzender des mit der Geschäftsführung betrauten Verwaltungsrates einer schweizerischen Aktiengesellschaft, findet nach den im OECD-Kommentar zum OECD-Musterabkommen (Z. 2 zu Art. 16) verankerten Auslegungsgrundsätzen hierauf nicht die für Aufsichtsratsvergütungen maßgebende DBA-Bestimmung des Artikels 16 DBA-Schweiz Anwendung. Die Einkünfte des Verwaltungsratsvorsitzenden fallen sonach unter die Steuerzuteilungsregel des Artikels 15 des DBA-Schweiz; gemäß der in AÖFV.Nr. 153/1992 veröffentlichten Verständigungsvereinbarung gilt dies auch dann, wenn der Verwaltungsratsvorsitzende an der schweizerischen AG wesentlich beteiligt ist.
Wurden die Vergütungen in der Schweiz auf kantonaler Ebene einer 25%igen Abzugsbesteuerung unterzogen, dann ist diese Vorgangsweise nur solange abkommenskonform, als es sich hiebei um Vergütungen handelt, mit denen Leistungen abgegolten werden, die tatsächlich auf schweizerischem Staatsgebiet ausgeübt worden sind. Insoweit sind - soweit die Vergütungen nicht wegen unangemessener Höhe als verdeckte Gewinnausschüttungen zu werten sind - die Vergütungen in Österreich von der Besteuerung freizustellen.
01. März 1999
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 16 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 89/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 7363
- Gültig
- 01.03.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF