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Findok · Richtlinien

UP-6400

2. Anwendungsbereich

überholte Fassung (bis 05.10.2020)Richtlinie2020-0.272.296gilt ab 30.04.2020

Inhaltsverzeichnis der UP-6400

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 30.04.2020 bis 05.10.2020.

Wortlaut laut Findok

2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in Kanada haben. Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören. Art. 4 des Ursprungsprotokolls (Seite 467 des Abkommens) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe unter Abschnitt 5.4.).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.272.296
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0219-III/11/2017
Stammnummer
73519
Enthalten in Fassung
5 (geltend: 7)
Gültig
30.04.2020 bis 05.10.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF