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Findok · Richtlinien

UP-6400

5.7. Maßgebende Einheit und Umschließungen

geltende FassungRichtlinie2025-0.753.483gilt ab 15.10.2025

Inhaltsverzeichnis der UP-6400

Wortlaut laut Findok

5.7. Maßgebende Einheit und Umschließungen 5.7.1. Maßgebende Einheit/Einreihung (Art. 8 des Ursprungsprotokolls) Die maßgebende Einheit, die jeweils die vorgesehene Ursprungsregel erfüllen muss, ist jene Einheit, die auch als Grundlage für die Tarifierung herangezogen wird. Betreffend Warenzusammenstellungen siehe Abschnitt 5.9. Beispiel: Ein Metallluster mit beigepackten Gläsern ist ein einheitlicher Beleuchtungskörper, eine Maschine mit getrennt verpackter elektronischer Steuerung ist eine einheitliche Maschine und ebenso bildet ein Segelboot mit beigelegtem Segel eine tarifarische Einheit. In diesen Fällen müssen alle Komponenten bei der Beurteilung des Ursprungs der gesamten Ware mitberücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass für die maßgebende Einheit entweder Ursprung in ihrer Gesamtheit vorliegt oder nicht. 5.7.2. Umschließungen, Verpackungsmittel und Behältnisse Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 für die Auslegung des HS wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie bei der Bestimmung, ob alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Anforderungen des Anhangs 5 genügen, berücksichtigt. Verpackungsmittel und Behältnisse, in denen ein Erzeugnis für die Versendung verpackt wird, werden bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses nicht berücksichtigt. Der Ursprung von Waren in Umschließungen ist nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen: 1.Umschließungen, die beim Klein- oder Einzelverkauf in der Regel mit in die Hand des letzten Käufers (Verbrauchers) übergehen, sind als Bestandteil der in ihnen verpackten Ware anzusehen und müssen wie jedes andere verwendete Vormaterial bei der Beurteilung des Ursprungs der Ware mitberücksichtigt werden; 2.andere Umschließungen - das sind insbesondere solche, die zum Schutz der Ware während des Transportes oder der Lagerung dienen - teilen hinsichtlich des Ursprunges grundsätzlich das Schicksal der in ihnen enthaltenen Waren; sie sind - unbeschadet ihres tatsächlichen Ursprungs - so zu behandeln, als ob sie das Ursprungskriterium erfüllen, das auf die in ihnen enthaltenen Waren zutrifft; 3.Soweit Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur nicht wie die darin befindlichen Waren einzureihen sind, müssen Ware und Umschließung getrennt behandelt werden und das jeweils vorgesehene Ursprungskriterium erfüllen. 5.8. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit einem Erzeugnis geliefert werden, die Bestandteile des üblichen Zubehörs oder der üblichen Ersatzteile und Werkzeuge sind, die nicht gesondert vom Erzeugnis in Rechnung gestellt werden und deren Menge und Wert für das Erzeugnis üblich sind, a)werden bei der Berechnung des Wertes der einschlägigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt, falls die für das Erzeugnis geltende Ursprungsregel einen Prozentsatz für den Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, und b)werden bei der Bestimmung, ob alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft die entsprechenden Wechsel bei der zolltariflichen Einreihung oder bei anderen Anforderungen der Ursprungsliste erfahren haben, nicht berücksichtigt. 5.9. Warenzusammenstellungen Außer wenn in der Ursprungsliste etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des HS als Ursprungserzeugnis, a)sofern alle Bestandteile der Warenzusammenstellung Ursprungserzeugnisse sind, oder b)falls die Warenzusammenstellung einen Bestandteil ohne Ursprungseigenschaft enthält, sofern wenigstens einer der Bestandteile oder alle Verpackungsmittel und Behältnisse für die Warenzusammenstellung Ursprungserzeugnisse sind, und i.sofern der Wert des Bestandteils ohne Ursprungseigenschaft der HS-Kapitel 1 bis 24 15 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet, ii.sofern der Wert des Bestandteils ohne Ursprungseigenschaft der HS-Kapitel 25 bis 97 25 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet und iii.sofern der Gesamtwert dieser Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 25 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft wird auf die gleiche Weise berechnet wie der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. Der Transaktionswert oder der Ab-Werk-Preis der Warenzusammenstellung wird auf die gleiche Weise berechnet wie der Transaktionswert oder der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses. 5.10. Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden: a)Energie und Brennstoffe, b)Anlagen und Ausrüstung, c)Maschinen und Werkzeuge, d)Vormaterialien, die weder in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen noch darin eingehen sollen. 5.11. Verbindliche Vorabauskünfte zum Ursprung (1) Bevor ein Erzeugnis in ihr Gebiet eingeführt wird, sorgt jede Vertragspartei über ihre Zollbehörde dafür, dass rasch verbindliche schriftliche Vorabauskünfte nach ihrem Recht darüber erteilt werden, ob ein Erzeugnis nach diesem Protokoll als Ursprungserzeugnis gilt. (2) Jede Vertragspartei führt für die Erteilung verbindlicher Vorabauskünfte Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, die eine ausführliche Beschreibung jener Informationen umfassen, die zur Bearbeitung eines einschlägigen Antrags nach vernünftigem Ermessen erforderlich sind. (3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Zollbehörde a)während einer Beurteilung eines Antrags auf verbindliche Vorabauskunft die antragstellende Person jederzeit um zusätzliche Informationen ersuchen darf, b)die verbindliche Vorabauskunft binnen 120 Tagen nach dem Tag erteilt, an dem sie von der antragstellenden Person alle erforderlichen Informationen erhalten hat, und c)der antragstellenden Person eine vollständige Begründung für ihre verbindliche Vorabauskunft erteilt. (4) Betrifft der Antrag auf verbindliche Vorabauskunft eine Frage, die Gegenstand a)einer Ursprungsüberprüfung, b)einer Überprüfung durch eine Zollbehörde oder einer Beschwerde gegenüber einer Zollbehörde oder c)einer gerichtlichen oder gerichtsähnlichen Überprüfung im Gebiet der Zollbehörde ist, so darf die Zollbehörde nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften die Erteilung der verbindlichen Vorabauskunft ablehnen oder aufschieben. (5) Vorbehaltlich des Absatzes 7 wendet jede Vertragspartei auf die in ihr Gebiet erfolgenden Einfuhren des Erzeugnisses, für das um eine verbindliche Vorabauskunft ersucht wurde, die verbindliche Vorabauskunft ab dem Tag der Erteilung an oder, falls dies in der Vorabauskunft festgesetzt ist, zu einem späteren Zeitpunkt. (6) Jede Vertragspartei behandelt alle um eine verbindliche Vorabauskunft ersuchenden Personen in der gleichen Art wie alle anderen Personen, denen sie eine verbindliche Vorabauskunft erteilt hat, sofern der Sachverhalt und die Umstände in allen wesentlichen Punkten identisch sind. (7) Die eine verbindliche Vorabauskunft erteilende Vertragspartei darf eine verbindliche Vorabauskunft ändern oder widerrufen, a)falls sie auf einem Sachverhaltsirrtum beruht, b)falls sich die wesentlichen Sachverhalte oder Umstände, auf denen die verbindliche Vorabauskunft beruht, geändert haben, c)um sie an eine Änderung des Kapitels zwei (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) oder an dieses Protokoll anzupassen oder d)um sie an eine gerichtliche Entscheidung oder Gesetzesänderung anzupassen. (8) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass eine Änderung oder ein Widerruf einer verbindlichen Vorabauskunft ab dem Tag wirksam ist, an dem die Änderung oder der Widerruf erlassen wurde, oder falls dies in der Vorabauskunft festgesetzt ist, zu einem späteren Zeitpunkt; sie gilt nicht für vor diesem Tag erfolgte Einfuhren eines Erzeugnisses, es sei denn, die Person, der die verbindliche Vorabauskunft erteilt wurde, hat den darin festgelegten Bedingungen zuwidergehandelt. (9) Ungeachtet des Absatzes 8 darf die die verbindliche Vorabauskunft erteilende Vertragspartei nach ihrem Recht den Tag, an dem die Änderung oder der Widerruf wirksam werden, um bis zu sechs Monate aufschieben. (10) Vorbehaltlich des Absatzes 7 sorgt jede Vertragspartei dafür, dass eine verbindliche Vorabauskunft wirksam bleibt und eingehalten wird. Hinweis: Die Zollbehörden der Vertragspartei können nach ihrem Recht eine verbindliche schriftliche Vorabauskunft zum Ursprung erteilen, bevor eine Ware in ihr Gebiet eingeführt wird. Für eine geplante Warensendung aus der EU nach Kanada besteht gemäß den Regelungen der jeweiligen Abkommen daher die Möglichkeit, bei den dort zuständigen Behörden eine solche Ursprungsauskunft zu beantragen. Der Antrag kann sowohl durch den EU-Exporteur als auch durch den aus Kanada gestellt werden. Dabei gilt jedoch, dass die Art und Weise der Antragstellung auf den jeweiligen nationalen Gesetzen beruht. Umgekehrt können für geplante Warensendungen aus Kanada in die EU nach den Bestimmungen des Zollkodex der Union verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA) beantragt werden. Diese werden in Form einer Entscheidung über verbindliche Ursprungsauskunft (vUA-Entscheidung) erteilt. Der Antrag kann entweder durch den EU-Importeur oder durch den Exporteur aus Kanada gestellt werden. In letzterem Fall ist erforderlich, dass der Exporteur entweder bereits in der EU registriert ist, bzw. sich in dem Mitgliedstaat registriert, in dem die vUA-Entscheidung beantragt werden soll (EORI-Nummer), oder sich durch einen in der EU ansässigen Vertreter vertreten lässt. Unabhängig von den bestehenden Handelsabkommen besteht zudem die Möglichkeit, eine vUA-Entscheidung unmittelbar bei den zuständigen Behörden der EU zu beantragen. Diese ist jedoch ausschließlich für die Zollbehörden der EU bindend und entfaltet gegenüber den Behörden der Partnerstaaten keine Wirkung. Das bedeutet, dass bei der Einfuhr in den jeweiligen Partnerstaat die dortigen Behörden trotz einer vorliegenden EU-vUA-Entscheidung zu einer abweichenden Beurteilung der Ursprungseigenschaft gelangen können. Diese Feststellung wäre dann für die Entscheidung über die Gewährung einer Präferenzbehandlung im Partnerstaat maßgeblich.

Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.753.483
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0219-III/11/2017
Stammnummer
73519
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 7)
Gültig
15.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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