Findok · Richtlinien
UP-6400
6. Territoriale Auflagen
überholte Fassung (bis 29.04.2020)RichtlinieBMF-010310/0062-III/11/2018gilt ab 21.09.2017
Inhaltsverzeichnis der UP-6400
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.09.2017 bis 29.04.2020.
Wortlaut laut Findok
6. Territoriale Auflagen
6.1. Territorialitätsprinzip
(1) Grundsätzlich müssen sämtliche Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten grundsätzlich als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass
a)die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
b)diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
6.2. Unmittelbare Beförderung/Beförderung durch ein Drittland
Die Präferenzbehandlung für Ursprungserzeugnisse gilt nur, wenn diese nach deren Fertigung
a)außerhalb der Gebiete der Vertragsparteien keine weitere Fertigung oder sonstige Behandlung erfahren, außer einer Ent- und Wiederverladung oder einer auf den Erhalt ihres Zustands gerichteten Behandlung, um das Erzeugnis bis zum Gebiet einer Vertragspartei zu befördern und
b)unter zollamtlicher Überwachung bleibt, während es sich außerhalb der Gebiete der Vertragsparteien befindet.
Die Lagerung der Erzeugnisse und Sendungen oder die Aufteilung von Sendungen darf erfolgen, sofern dies unter der Verantwortung des Ausführers oder eines späteren Besitzers der Erzeugnisse geschieht und die Erzeugnisse im Transitland oder in den Transitländern unter zollamtlicher Überwachung bleiben.
Der Nachweis der vorstehenden Bedingungen wird erbracht durch
a)Frachtpapiere einschließlich der Konnossemente oder Frachtbriefe, auf denen die Versandstrecke und alle Versand- und Umladeorte vor der Einfuhr des Erzeugnisses genannt sind, und
b)falls das Erzeugnis durch Gebiete außerhalb der Vertragsparteien befördert oder dort umgeladen wird, eine Abschrift der Zollkontrollpapiere, auf denen für diese Zollbehörde vermerkt ist, dass das Erzeugnis unter zollamtlicher Überwachung bleibt, während es sich außerhalb der Gebiete der Vertragsparteien befindet.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010310/0062-III/11/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010310/0219-III/11/2017
- Stammnummer
- 73519
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 7)
- Gültig
- 21.09.2017 bis 29.04.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF