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Findok · Richtlinien

UP-6400

10. Ceuta und Melilla

überholte Fassung (bis 29.04.2020)RichtlinieBMF-010310/0062-III/11/2018gilt ab 21.09.2017

Inhaltsverzeichnis der UP-6400

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.09.2017 bis 29.04.2020.

Wortlaut laut Findok

10. Ceuta und Melilla 10.1. Anwendung des Ursprungsprotokolls Für die Zwecke dieses Protokolls schließt der Ausdruck "Vertragspartei" im Falle der Europäischen Union Ceuta und Melilla nicht ein. Ursprungserzeugnisse Kanadas erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung einschließlich der Zollpräferenzbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Kanada unterzieht unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla bei der Einfuhr der gleichen Zollbehandlung einschließlich der Zollpräferenzbehandlung wie diejenige, der aus der Europäischen Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union unterzogen werden. 10.2. Besondere Bestimmungen Die nach diesem Protokoll für Kanada geltenden Ursprungsregeln gelten bei der Bestimmung des Ursprungs von aus Kanada nach Ceuta und Melilla ausgeführten Erzeugnissen. Die nach diesem Protokoll für die Europäische Union geltenden Ursprungsregeln gelten bei der Bestimmung des Ursprungs von aus Ceuta und Melilla nach Kanada ausgeführten Erzeugnissen. Die Bestimmungen dieses Protokolls über die Ursprungserteilung, -verwendung und -überprüfung gelten für aus Kanada nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für aus Ceuta und Melilla nach Kanada ausgeführte Erzeugnisse. Die Bestimmungen dieses Protokolls über die Ursprungskumulierung gelten für die Einfuhr und die Ausfuhr von Erzeugnissen zwischen der Europäischen Union, Kanada sowie Ceuta und Melilla. Für diese Zwecke gelten Ceuta und Melilla als ein Gebiet. Die spanischen Zollbehörden sind für die Anwendung dieses Anhangs in Ceuta und Melilla zuständig.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010310/0062-III/11/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010310/0219-III/11/2017
Stammnummer
73519
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 7)
Gültig
21.09.2017 bis 29.04.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF